BGer 5C.218/2003 | |||
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BGer 5C.218/2003 vom 04.12.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.218/2003 /rov
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Urteil vom 4. Dezember 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Berufungsklägerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, fürsorgerechtliche Kammer, vom 24. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen, an Panik und Angststörung, Klaustrophobie sowie an einer Zwangsstörung mit Zwangsritualen. Sie war deswegen in den Jahren 2002 und 2003 mehrmals, unter anderem im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehungen, in psychiatrische Kliniken eingewiesen worden:
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A.a So verweilte sie vom 9. Februar bis 27. März 2002 in der Psychiatrischen Klinik A.________; nach ihrer Entlassung war sie noch Tagespatientin in dieser Klinik. Wegen ausufernden Ritualen und Zwangshandlungen trat sie im Mai 2002 für fünf Wochen in die Psychiatrische Klinik B.________ ein und wurde nach ihrem Austritt am 30. Juli 2002 in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen, wo sie bis zum 6. August 2002 blieb. Eine weitere Einweisung wegen Depressionen und Zwängen dauerte vom 13. bis 16. September 2002. Danach wohnte X.________ mehrheitlich in Jugendherbergen und Hotels, da sie ihre Wohnung gekündigt hatte. Nachdem das Verwaltungsgericht am 22. November 2002 ihre Beschwerde gegen die am 29. Oktober 2002 verfügte Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ bzw. die anschliessende Überweisung in die Klinik B.________ gutgeheissen hatte, verblieb sie noch bis zum 6. Januar 2003 in letztgenannter Klinik, wobei sie in diesem Zeitraum einen Austritt erzwang und sich gleichentags mit dem Rettungsdienst wieder einliefern liess. In der Folge trat X.________ auf eigenen Wunsch in ein Kurheim ein und blieb dort bis zum 13. März 2003. In dieser Zeit versuchte der Gemeinderat C.________ ihr eine angemessene Unterkunft zu besorgen, was sich indes wegen des generellen Widerstandes von X.________ als unmöglich erwies. Nach ihrem Austritt aus dem Kurheim logierte X.________ in verschiedenen Hotels und hielt sich in Kliniken sowie im Kantonsspital Zug auf. Mit Beschluss des Gemeinderates C.________ vom 13. Mai 2003 wurde sie erneut in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Nach der am 4. Juni 2003 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug angeordneten Entlassung wohnte sie erneut in verschiedenen Hotels sowie in einem Erholungs- und Ferienheim.
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A.b Am 3. Juli 2003 liess sich X.________ von einem Arzt, zu dem sie sich ihren eigenen Angaben zufolge wegen Angstzuständen begeben hatte, in die Psychiatrische Klinik A.________ einweisen. Diese Einweisung bestätigte der Gemeinderat C.________ am 4. Juli 2003 und ordnete gleichzeitig die Verlegung in die Psychiatrische Klinik B.________ an.
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B.
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Mit Beschluss vom 27. August 2003 wies der Gemeinderat ein Gesuch von X.________ um Entlassung aus der Anstalt ab; gleichzeitig ordnete er die Verlegung der Patientin in die Psychiatrische Klinik A.________ an. Eine von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 24. September 2003 ab.
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C.
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Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht Berufung erhoben; sie beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, sie aus der Anstalt zu entlassen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellt sie Antrag auf persönliche Einvernahme durch das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie schliesslich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Verwaltungsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 44 lit. f OG ist die Berufung in Fällen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig. Das Recht der Berufung beschränkt sich indes nicht nur auf die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern ist generell zulässig gegen alle gestützt auf Art. 397a - 397f ZGB ergangenen Entscheide (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'‘organisation judiciaire, Band II, N. 2.6 zu Art. 44 OG). Die Berufung ist demnach auch zulässig gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, mit dem ein unfreiwilliger Freiheitsentzug verlängert wird.
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1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG). Ausser zur Feststellung der formellen Berufungsvoraussetzungen (z.B. Art. 36 Abs. 2 OG) und in Patentprozessen (Art. 67 OG) darf das Bundesgericht selber keine Beweismassnahmen treffen (Urteil 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 1.5; Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 529 N. 4.1 zu Art. 63 OG). Soweit die Berufungsklägerin vor Bundesgericht um ihre Einvernahme als Partei ersucht, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.
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1.3 Die Begründung hat in der Berufungsschrift selbst enthalten zu sein. Soweit die Berufungsklägerin auf ihre Ausführungen in den Rechtsschriften zuhanden der Vorinstanz verweist, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 116 II 92 E. 2; Urteil 4C.9/2002 vom 23. Juli 2002, E. 1.2, nicht publ. in BGE 128 III 401).
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2.
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Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt (vgl. Bernhard Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1979, S. 119) ist somit auch bei der Zurückbehaltung des oder der Betroffenen als der anderen Form des Freiheitsentzuges (BBl. 1977 III S. 27) das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen; vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der oder die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm bzw. ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss denn auch die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.
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3.
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Strittig ist zunächst, ob eine Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche im Sinne des Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt.
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3.1 Aus der persönlichen Befragung des Arztes vom 4. September 2003 ergibt sich, dass bei der Berufungsklägerin von einer Persönlichkeitsstörung mit einem Borderline-Syndrom und einem dissozialen Sinnbild ausgegangen werde. Der gerichtliche Experte diagnostizierte sowohl in seinem Bericht vom 26. Mai 2003 aus einem früheren Verfahren (Verfahren F 2003 13) als auch in seinem Zusatzgutachten vom 10. September 2003 bei der Berufungsklägerin eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen, eine Panik und Angststörung, Klaustrophobie sowie eine Zwangsstörung mit Zwangsritualen. Das Verwaltungsgericht hat namentlich gestützt auf diese Gutachten und Aussagen erwogen, die ärztlichen Angaben stimmten bezüglich der gestellten Diagnose im Wesentlichen überein, und es stehe fest, dass bei der Berufungsklägerin eine schwere Persönlichkeitsstörung vorliege. Ihr Verhalten im letzten Jahr mit stets neuen Klinikeinweisungen und umgehendem Drängen auf Entlassung weise zudem einen stark auffallenden Charakter auf und sei für einen Laien nicht mehr nachvollziehbar. Es hinterlasse den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger und grob befremdender Störungen, weshalb bei der Berufungsklägerin eine Geisteskrankheit bzw. ein Schwächezustand im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliege. Das Verwaltungsgericht ist damit von einem Begriff der Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche ausgegangen, wie er durch Rechtsprechung (BGE 118 II 254 E. 4a S. 261) und Lehre (vgl. etwa Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl. 2001, Rz. 1164 ff. i.V.m. Rz. 122 ff.) formuliert worden ist. Seine Schlussfolgerung ist in bundesrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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3.2 Die Berufungsklägerin macht zwar eine Verletzung des Begriffs der Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche geltend. Sie verweist jedoch zunächst einfach auf ein Gutachten vom 10. Juni 2003, wonach der Laie in ihrem Fall geneigt sei, ihr Verhalten eher als unangenehm und asozial denn als auf einer psychischen Störung beruhend zu empfinden. Indessen hat das Verwaltungsgericht seine rechtliche Schlussfolgerung nicht gestützt auf dieses Gutachten getroffen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin ist daher neu und unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG). Im Übrigen ist der rechtliche Schluss vom Gericht und nicht vom Gutachter zu ziehen. Die Berufung enthält denn auch keine klaren Verweise auf Stellen aus dem fraglichen Gutachten, welche einen entsprechenden rechtlichen Schluss rechtfertigten. Sodann sind dem angefochtenen Entscheid keine Feststellungen über die von der Berufungsklägerin vorgebrachten näheren Umstände der jeweiligen Klinikeinweisungen bzw. zu den in der Berufung dargelegten Gründen zu entnehmen, welche zur Ablehnung der vorgeschlagenen Wohnung führten. Insoweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG; E. 1.2 hiervor).
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4.
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Zur Begründung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung hat das Verwaltungsgericht im Weiteren zusammenfassend dafürgehalten, bei der Berufungsklägerin bestehe sowohl eine erhebliche Selbstgefährdung im Sinne einer schweren seelischen und affektiven Verwahrlosung als auch eine ebenfalls zu berücksichtigende Drittgefährdung in Form einer unzumutbaren Belastung der Umgebung. Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Eingabe die beschriebene Selbst- und Drittgefährdung. Was sie jedoch zur Begründung ihres Standpunktes darlegt, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung auszumachen.
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4.1 Soweit sie der Vorinstanz vorwirft, dass Hotelzimmer und Kliniken von vornherein keine dauerhafte Wohngelegenheit sein könnten, so würdigt sie nicht ausreichend, dass die Gemeindebehörden gerade versucht haben, ihr eine Wohnung zu verschaffen, und die Berufungsklägerin schliesslich vorübergehend in Hotels und Erholungsheimen unterbringen mussten, da sie jegliche Wohnungsangebote ablehnte.
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4.2 Die Berufungsklägerin gibt sich zwar überzeugt, dass ihre soziale Integration möglich sein werde, sobald sie wieder an einem geordneten Alltagsleben teilnehmen könne. Dem stehen indes die weit weniger positiven, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG), wonach die Berufungsklägerin aufgrund ihrer gravierenden Persönlichkeitsstörung in keiner Art und Weise mehr in der Lage ist, mit der Umwelt zu kommunizieren. Das Verwaltungsgericht hält im Weiteren dafür, sie sei in äusserst penetranter Weise fordernd, ohne jegliche Kooperationsbereitschaft und habe weder Bekannte noch Freunde; ihre einzigen Kontakte beschränkten sich auf die für sie zuständigen Gemeindebehörden sowie die Angestellten und Mitpatienten von Kliniken. Die Ereignisse des letzten Jahres hätten gezeigt, dass die Berufungsklägerin in einem Teufelskreis gefangen sei, den zu durchbrechen sie offensichtlich nicht in der Lage sei. So agiere sie stets nach dem gleichen Muster. Nach einer zum Teil selbst veranlassten Einweisung in eine Klinik dränge sie auf sofortige Entlassung. Habe sie diese erwirkt, sei sie nicht bereit, die Klinik auch tatsächlich zu verlassen. Die von der Berufungsklägerin angestrebte Notwohnung falle ausser Betracht, da sie diese mit anderen Bewohnern teilen müsste, was zu erneuten Schwierigkeiten führen müsste und den Mitbewohnern nicht zugemutet werden könnte. Die Berufungsklägerin sei aufgrund ihrer Angstzustände weder in der Lage, allein zu wohnen, noch mit anderen zusammenzuleben, da sie sich weder an Regeln halten noch mit der Umwelt kommunizieren könne.
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4.3 Die Berufungsklägerin führt die mangelnde Kooperation mit Ärzten und Behörden, welche das Verwaltungsgericht bei der Frage der Selbstgefährdung mit berücksichtigt hat, darauf zurück, dass ihr diese weitgehend als Gegner und nicht als Partner gegenüberstünden. Dies ergebe sich namentlich aus der Aussage des Chefarztes, er sähe für sie nur die Strafanstalt als passende Anstalt. Im angefochtenen Urteil finden sich indes keine entsprechenden Feststellungen, so dass insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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4.4 Die Berufungsklägerin hält im Weiteren dafür, die Tatsache, dass der Umgang mit ihr anstrengend sei, vermöge ihre Beibehaltung in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik nicht zu rechtfertigen, zumal der Eingriff in die Rechte einer Person nicht im öffentlichen, sondern in ihrem privaten Interesse liegen müsse.
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4.4.1 Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Anstaltsunterbringung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, gilt es mit zu berücksichtigen, was eine ambulante Betreuung für die Umgebung der Person an Belastung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB; BGE 114 II 213 E. 5 S. 217 f.; Geiser, Basler Kommentar, N. 26 zu Art. 397a ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu klären, was die Umgebung an Betreuungsarbeit zu leisten bereit und in der Lage ist (vgl. Deschenaux/Steinauer, a.a.O., Rz. 1172; Geiser, a.a.O., N. 26 zu Art. 397a ZGB). Unter den Begriff der Umgebung fallen sämtliche Personen, die mit dem oder der Schutzbedürftigen in Verbindung stehen und durch ihr Verhalten den Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung beeinflussen können. Dazu zählt einerseits die nähere Umgebung des oder der Betroffenen (Verwandte, Ehegatte, Partner, Hausgenossen, Nachbarn), anderseits aber auch die weitere Umgebung, worunter namentlich der Arzt, Vormund oder der Sozialarbeiter fallen (Deschenaux/ Steinauer, a.a.O., Rz. 1172).
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4.4.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Berufungsklägerin vor Jahren jeglichen Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen hat und auch keine Freundschaften oder Beziehungen pflegt. Die schutzbedürftige Berufungsklägerin verfügt damit nicht über die geforderte nähere Umgebung, die ihre Betreuung übernehmen und so eine fürsorgerische Freiheitsentziehung überflüssig machen könnte. Im Übrigen belastet sie auch die für sie zuständigen Behörden in einem Mass, das nach den Feststellungen der Vorinstanz die Grenze des sozial Verträglichen bei weitem übersteigt. Auch unter diesem Gesichtswinkel liegt somit keine Bundesrechtsverletzung vor.
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5.
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Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, sie könne hinsichtlich ihrer Angstzustände und der Persönlichkeitsstörung behandelt werden. Dabei werde freilich übersehen, dass die Gutachten nicht von der tatsächlichen Möglichkeit einer Behandlung ausgingen, sondern lediglich Behandlungsmethoden aufzeigten, ohne allerdings einen Erfolg zu versprechen.
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5.1 Das Verwaltungsgericht hat namentlich auf das Zusatzgutachten vom 10. Dezember 2003 verwiesen, worin der gerichtliche Gutachter den Vorschlag der Psychiatrischen Klinik A.________, die Berufungsklägerin für längere Zeit in der geschlossenen Abteilung der Klinik unterzubringen, als den am meisten Erfolg versprechenden Plan beschreibt. Damit würde nach Ansicht des Gutachters eine Möglichkeit der Behandlung der ansonsten unfassbaren Problematik eröffnet. Die Erfahrungen des Gutachters hätten gezeigt, dass sich nach einer Periode des extremen Widerstandes ein Kooperieren mit dem therapeutischen Plan abgezeichnet habe. Das Problem der jetzigen Situation bestehe darin, dass die Berufungsklägerin durch den wenigstens im Denken erfolgreichen Einbezug der Justiz in alle Behandlungspläne ein Gefühl der Omnipotenz und der absoluten Unbesiegbarkeit entwickelt habe. Wenn dieser Teufelskreis nicht durchbrochen werde, sei jeder Versuch einer Behandlung zum Scheitern verurteilt. Es müsse abgeklärt werden, ob die Berufungsklägerin durch einen längeren Klinikaufenthalt für eine intensivere stationäre und später ambulante Behandlung motiviert werden könne. Für die Behandlung der Angstzustände gebe es - so der Gutachter - gewisse Neuroleptika und Antidepressiva, die eine gewisse Stabilität der Situation bewirken könnten. Das Verwaltungsgericht gelangt in Würdigung des Gutachtens zum Schluss, die Angstzustände könnten mit Medikamenten behandelt werden. Eine Behandlung der Persönlichkeitsstörung sei nach ärztlicher Einschätzung möglich, wenn auch ungleich schwieriger. Sie bedürfe intensiver psychotherapeutischer, pädagogischer und verhaltenstherapeutischer Massnahmen. Nach psychiatrischer Einschätzung könne eine Kooperationsbereitschaft der Berufungsklägerin nach einer Stabilisierung der Situation und einem Durchbrechen des derzeitigen Teufelskreises erreicht werden.
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5.2 Mit ihren Ausführungen richtet sich die Berufungsklägerin somit einmal mehr gegen die abweichenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wobei sie auch hier nicht substanziiert Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG vorträgt (E. 1.2 hiervor). Auch insoweit erweist sich die Berufung als unzulässig. Insbesondere geht das Verwaltungsgericht gestützt auf das Gutachten bei einer Kooperation der Berufungsklägerin von einem möglichen Erfolg einer solchen Behandlung aus.
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6.
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Die Berufungsklägerin lässt des Weiteren ausführen, im vorliegenden Fall seien sich sämtliche Gutachter und die Vorinstanz einig, dass es in der Schweiz keine geeignete Anstalt für sie gebe. Damit habe die fürsorgerische Freiheitsentziehung zu unterbleiben.
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Auch in diesem Zusammenhang ist auf das im Urteil erwähnte Zusatzgutachten vom 10. Dezember 2003 zu verweisen, worin der gerichtliche Gutachter den Vorschlag der Psychiatrischen Klinik A.________, die Berufungsklägerin für längere Zeit in der geschlossenen Abteilung zurückzubehalten, als den am meisten Erfolg versprechenden Plan beschreibt. In dieser Aussage enthalten ist aber auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der psychiatrischen Klinik A.________ um eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB handelt. Inwiefern diese Schlussfolgerung nicht zutreffen sollte, legt die Berufungsklägerin nicht substanziiert dar. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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7.
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Die Vorinstanz hat alsdann abgeklärt, ob der Berufungsklägerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes erwiesen werden kann. Dabei hat sie festgestellt, dass die Berufungsklägerin jegliche Krankheitseinsicht vermissen lasse und zur Zeit auch keine Behandlungsbereitschaft an den Tag lege, wobei die Behandlungsfähigkeit grundsätzlich bejaht worden ist. Das Verwaltungsgericht hob im Weiteren hervor, die Berufungsklägerin verfüge über keinerlei Beziehungen ausserhalb der Anstalt und habe weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung, in die sie nach der Entlassung zurückkehren könne. In Würdigung sämtlicher aufgezeigten Umstände gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, nach den bisher gemachten Erfahrungen verbleibe die Zurückbehaltung als einzige Möglichkeit, um den Teufelskreis zu durchbrechen, in dem sich die Berufungsklägerin zur Zeit unentrinnbar befinde. Nur auf diese Weise könne der stete Wechsel zwischen Einweisung und Entlassung beendet werden, indem der Berufungsklägerin im stationären Klinikrahmen die nötige Stabilität und Ruhe geboten werden könne, derer sie zur Entwicklung der Motivation für die dringend nötige Therapie bedürfe. Ambulante Massnahmen seien nicht geeignet, der schweren sozialen affektiven Verwahrlosung der Berufungsklägerin und der extremen Belastung des Umfeldes Einhalt zu gebieten. Bei einer Entlassung müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Berufungsklägerin innert kürzester Zeit wieder in die Klinik eingewiesen würde. Im jetzigen Zeitpunkt erscheine jedenfalls die Zurückbehaltung in der Klinik als die geeignete und verhältnismässige Massnahme, um der Berufungsklägerin die notwendige Fürsorge zuteil werden zu lassen.
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7.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Einbezug der eingeholten Gutachten und in einlässlicher Würdigung sämtlicher Umstände die Verhältnismässigkeit der weiteren Zurückbehaltung der Berufungsklägerin bejaht. Die Würdigung ist unter dem Blickwinkel des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
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7.2 Mit dem, was die Berufungsklägerin dagegen vorträgt, vermag sie keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen:
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Mit der Bestreitung der mangelhaften Krankheitseinsicht richtet sich die Berufungsklägerin einmal mehr gegen anders lautende Feststellungen der Vorinstanz (E. 1.2 hiervor; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG). Was die fehlende Behandlungsbereitschaft anbelangt, so wird diese nicht bestritten, jedoch lediglich mit einer eigenen Sicht der Dinge zu erklären versucht, mit der keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen ist. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, es sei gerade der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik, welcher die seelische und affektive Verwahrlosung verursachen könne, handelt es sich dabei um eine tatsächliche Behauptung (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., S. 557 N. 4.6.20 zu Art. 63 OG). Die Vorinstanz hat keine Feststellungen im Sinne der Berufungsklägerin getroffen, so dass insoweit auf die Ausführungen nicht einzutreten ist. Die Berufungsklägerin stellt sich sodann zwar auf den Standpunkt, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass die Zurückbehaltung in der Anstalt die Berufungsklägerin der Möglichkeit beraube, Beziehungen aufzubauen. Dabei lässt sie indes unerwähnt, dass sie anlässlich ihrer zahlreichen Aufenthalte ausserhalb der Anstalt nicht in der Lage war, zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich geltend macht, der gerichtliche Gutachter rechne für den Fall ihrer sofortigen Entlassung nicht mit schwerwiegenden Konsequenzen, wird auch damit keine Bundesrechtsverletzung aufgezeigt. Der Gutachter und mit ihm das Verwaltungsgericht haben eine stationäre Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt als weiterhin erforderlich erachtet und im Übrigen auch die Auffassung vertreten, die Berufungsklägerin sei offensichtlich nicht fähig, ein Leben ausserhalb der Anstalt zu führen. Inwiefern die Zurückbehaltung angesichts dieser Feststellung Bundesrecht verletzen soll, wird nicht aufgezeigt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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8.
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Die Berufungsklägerin macht schliesslich geltend, der mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beabsichtigte Zweck der Wiedererlangung von Selbstständigkeit und Eigenverantwortung könne bei ihr nicht erreicht werden. Wie die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Gutachten zeigten, seien die Ärzte nicht sicher, dass ihre Persönlichkeitsstörung durch Medikamente behandelt werden könne. Der tatsächliche Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestehe mithin darin, sie (die Berufungsklägerin) unter Beobachtung zu halten, so dass die Wirksamkeit der Behandlung erforscht werden könne, und zu sehen, ob sich der Widerstand brechen lasse.
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Dem angefochtenen Urteil lassen sich keine tatsächlichen Feststellungen darüber entnehmen, dass der angestrebte Zweck der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unerreichbar wäre. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Gutachten angenommen, die Persönlichkeitsstörung lasse sich zwar nicht medikamentös, aber stationär mit intensiven psychotherapeutischen, pädagogischen und verhaltenstherapeutischen Massnahmen behandeln, wobei die Schwierigkeit dieses Unterfangens nicht verheimlicht wird. Damit aber ist keineswegs ausgeschlossen, dass der Berufungsklägerin die nötige persönliche Fürsorge in Form der Behandlung der vorhandenen Persönlichkeitsstörung (vgl. dazu: Geiser, a.a.O., N. 4 zu Art. 397a ZGB) im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs zu Teil wird. Insoweit geht somit die Argumentation der Berufungsklägerin am angefochtenen Entscheid vorbei und ist daher auch nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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9.
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Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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10.
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Die Erwägungen verdeutlichen, dass sich die Berufung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Dem Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann daher nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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