BGer I 699/2002 | |||
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BGer I 699/2002 vom 05.12.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 699/02
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Urteil vom 5. Dezember 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________, 1939, Beschwerdegegner,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 18. September 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1939 geborene, seit 1969 als diplomierter Landwirt für B.________ (nachfolgend: Arbeitgeber) in der Funktion eines Schweinestallmeisters arbeitende A.________ meldete sich am 23. August 2001 wegen beidseitigem grauem Star bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Die Kataraktoperationen erfolgten am 4. (rechtes Auge) und 11. September 2001 (linkes Auge). Die Invalidenversicherung übernahm die Staroperation am rechten Auge einschliesslich Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme und lehnte gleichzeitig die Übernahme desselben Eingriffs am linken Auge zu Lasten der Invalidenversicherung ab, weil der Versicherte in seinem Beruf nicht auf Binokularsehen angewiesen sei (Verfügung vom 7. Dezember 2001).
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B.
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Die hiegegen mit Unterstützung seines Arbeitgebers erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 in dem Sinne gut, als es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie zur anschliessenden Neuverfügung über das Leistungsgesuch betreffend die Staroperation am linken Auge an die IV-Stelle zurück wies.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
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Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet A.________ auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Wesentlichkeit (BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc) und Dauerhaftigkeit des voraussichtlichen Eingliederungserfolgs der medizinischen Vorkehr (BGE 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen) sowie dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Gestützt auf AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b ist zudem festzuhalten, dass eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 VG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
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1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 7. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (7. Dezember 2001) in seinem 63. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 11. September 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).
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3.
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Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, um die Auswirkungen eines eingeschränkten Gesichtsfeldes in der berufsspezifischen Situation beurteilen zu können, würden sich - in Ergänzung zu den bekannten Angaben des Arbeitgebers betreffend die Aufgaben des Versicherten - weitere Abklärungen über die genaue Tätigkeit des Schweinestallmeisters unter Einbezug der konkreten örtlichen Verhältnisse aufdrängen. Dr. med. C.________ von der Klinik Y.________ habe in seinem Bericht vom 7. September 2001 zwar ausgeführt, der Versicherte sei zur Ausübung seines Berufes auf beidäugiges Sehen angewiesen. Dieser Augenarzt habe aber nicht zur Frage Stellung genommen, ob eine gewisse Angewöhnung an die neue Situation (nach Durchführung der Staroperation am rechten Auge und vor demselben Eingriff am linken Auge) möglich gewesen wäre. Auch zur Beurteilung der Unfallgefahr im Beruf eines Stallmeisters bei fehlendem Binokularsehen seien ergänzende medizinische Abklärungen notwendig. Dagegen wendet das Beschwerde führende BSV ein, eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen sei nicht notwendig. Ein normalsichtiges Auge sei ausreichend für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb. Einem allfälligen Blendeffekt könne mit zumutbaren Abhilfemassnahmen (z.B. einem Filterglas) entgegen gewirkt werden. Die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit durch eine verbleibende Anisometropie nach der Operation des ersten Auges lasse sich optisch durch Verwendung von Kontaktlinsen korrigieren. Sinngemäss gelangte das BSV zur Auffassung, dass der Versicherte in seinem Beruf nicht auf beidäugiges Sehen angewiesen sei. Auch wenn bei ihm aus medizinischer Sicht zweifellos eine beidseitige Kataraktoperation indiziert gewesen sei, habe die Invalidenversicherung durch die Übernahme des Eingriffs am rechten Auge drohende Invalidität abwenden können.
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Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
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3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
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3.2 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten A.________ als Schweinestallmeister vor Durchführung der Staroperation am linken Auge vom 11. September 2001 zu verrichten hatte. Während der Arbeitgeber mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 fest hielt, dass die Leistungsfähigkeit ohne Binokularsehen eingeschränkt sei und er "aus Sicherheitsgründen bei einäugigen Mitarbeitern Vorbehalte" machen würde, weil der direkte Kontakt mit sich frei bewegenden Tieren (3 Eber, 150 Muttertiere und 400-500 Jungtiere) eine rasche Wahrnehmungsfähigkeit und somit binokulares Sehen erfordere, wies er darauf hin, dass der Versicherte eine Kaderstellung innehabe. Den Akten sind keine näheren Hinweise zu den einzelnen Aufgaben zu entnehmen. Insbesondere ist unbekannt, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass - er gewisse Arbeiten an Hilfspersonen delegieren kann. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Verwaltung, an welche die Sache vorweg zu ergänzenden erwerblichen Abklärungen zurückzuweisen ist, in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung des Arbeitgebers - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten ermitteln wird.
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3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des Schweinestallmeisters ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 11. September 2001 durchgeführte Staroperation am linken Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
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3.4 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden erwerblichen und medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die Kataraktoperation am linken Auge vom 11. September 2001 neu verfügen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.
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Luzern, 5. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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