BGer H 132/2003 | |||
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BGer H 132/2003 vom 09.12.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 132/03
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Urteil vom 9. Dezember 2003
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterinnen Leuzinger, Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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B.________, 1939, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 25. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 13. Juni 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem am 1. Juli 1939 in den Niederlanden geborenen und seit Oktober 1961 in der Schweiz wohnhaften B.________ ab 1. August 2002 eine auf der Rentenskala 42 berechnete, um zwei Jahre vorbezogene plafonierte ordentliche Teilaltersrente von Fr. 1'291.-- pro Monat zu.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer vollen Rente wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. März 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt B.________ sein vorinstanzliches Begehren. Er begründet es im Wesentlichen damit, er sei nicht darüber informiert worden, dass ihm die beiden beitragspflichtigen Jahre des Rentenvorbezugs (2002 und 2003) nicht als Beitragszeiten angerechnet würden. Dies sei für ihn erst nach Erhalt der Verfügung ersichtlich geworden, weshalb auch diese Jahre zu berücksichtigen seien. Zudem beruft er sich neu darauf, er dürfe bei der Festsetzung seiner Altersrente nach dem In-Kraft-Treten per 1. Juni 2002 des Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit nicht diskriminiert werden.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geändert worden sind, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juni 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Die Vorinstanz hat die (innerstaatlichen) gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung (Art. 29bis ff. AHVG und Art. 50 ff. AHVV), insbesondere zu den Teilrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. b und Art. 38 AHVG), zu deren Abstufung (Art. 52 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3), zur Beitragsdauer (Art. 29bis, 29ter und 30ter AHVG, Art. 50, 52b und 52c AHVV) sowie zum durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29bis, 29quater und 30 AHVG; siehe auch Art. 51 AHVV), zu den Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies AHVG), zur Plafonierung der Altersrenten von Ehepaaren (Art. 34 Abs. 5 und Art. 35 Abs. 1 und 3 AHVG) sowie zum Vorbezug der Rente und ihrer Kürzung (Art. 40 Abs. 1 und 2 AHVG und Art. 56 Abs. 2 AHVV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. August 2002 Anspruch auf eine um zwei Jahre vorbezogene AHV-Altersrente hat. Die kantonale Instanz hat mit richtiger Begründung dargelegt, dass dem Beschwerdeführer nach dem genannten Recht eine Beitragszeit von 40 Jahren und 10 Monaten anzurechnen ist, was für die Bestimmung des die (Teil-)Rente bestimmenden Bruchteils (Art. 52 Abs. 1 AHVV) 40 volle Beitragsjahre (Art. 50 AHVV; BGE 109 V 84 ff. Erw. 3) und damit bei zwei Jahren Vorbezug einen Anspruch auf eine Teilrente nach der Rentenskala 42 ergibt.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Ausgleichskasse am 5. September 2001 bei der provisorischen Rentenberechnung im Hinblick auf den möglichen Rentenvorbezug mitgeteilt habe, er habe Anspruch auf eine Vollrente nach der Rentenskala 44. Die Ausgleichskasse wendet dazu ein, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom 18. Juli 2001 angegeben, er habe bisher nie Wohnsitz im Ausland gehabt, weshalb man bei der Vorausberechnung von einer bis anhin absolvierten vollen Beitragsdauer ausgegangen sei.
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3.3 Der Einwand der Ausgleichskasse trifft zu. Zwar schützt der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung (BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2001 Nr. KV 171 S. 281 Erw. 3b, 2000 Nr. KV 126 S. 223, Nr. KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) ist - nebst weiteren Erfordernissen - eine falsche Auskunft dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat. Weil der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Antragsformular die Behörde bei der Auskunftserteilung in den Irrtum versetzt hat, er habe bis anhin eine volle Beitragszeit in der Schweiz absolviert, kann er kein berechtigtes Vertrauen auf die ihm unter der entsprechenden Annahme erteilte behördliche Auskunft geltend machen. Ein schutzwürdiger Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung ist somit vorliegend nicht gegeben.
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4.
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Neu beruft sich der 1939 in den Niederlanden geborene Beschwerdeführer darauf, auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter die Niederlande) andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA) habe er einen Anspruch darauf, nicht diskriminiert zu werden. Er wohnt seit Oktober 1961 in der Schweiz und besitzt seit 2001 neben dem niederländischen auch das schweizerische Bürgerrecht. Da er erst im 23. Altersjahr in die Schweiz zuzog, ist zu prüfen, ob er Anspruch darauf hat, dass in den Niederlanden zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Festsetzung der schweizerischen Altersrente berücksichtigt werden.
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4.1 Das FZA ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Es fragt sicgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).
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4.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II "Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Der am 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 153a AHVG verweist in lit. a auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS 2002 687).
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4.3 Der Beschwerdeführer erreichte das Alter für den Rentenvorbezug am 1. Juli 2002 und damit nach In-Kraft-Treten des FZA am 1. Juni 2002. Auch die streitige Verfügung wurde nach diesem Datum erlassen. Deshalb sind das Abkommen und die Koordinierungsverordnungen in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Sie sind auf den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht anwendbar, weil er als Arbeitnehmer gilt, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist vorliegend gegeben, da die Verordnung Nr. 1408/71 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die Leistungen bei Alter betreffen (Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 1408/71).
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5.
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5.1 Nach Art. 8 lit. c FZA regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen zu gewährleisten.
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5.2 Auf Grund von Art. 46 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 45 und des Artikels 40 Abs. 3 Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt sind, eine Vergleichsberechnung zu erfolgen: Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Rentenrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. i Verordnung Nr. 1408/71, sog. selbstständige Leistung: Rolf Schuler, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, Nr. 7 ff. zu Art. 46). Zum zweiten ist die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 46 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen (Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii Verordnung Nr. 1408/71). Danach findet bei Beteiligung von zwei oder mehreren Staaten ein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, auf Grund dessen die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 VII 6356, 6362 ff.; Roland A. Müller, Soziale Sicherheit, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale Verträge Schweiz - EG, S. 165).
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Während die nach Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71 durchzuführende Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, hat die nach lit. b desselben Absatzes durchzuführende Berechnung nur den Zweck, die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten zu verteilen (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [nachfolgend: EuGH] vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 793-79, Menzies, Slg. 1980 S. 2085; zur Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für die schweizerischen Gerichte vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA, wonach, soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, hierfür die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung [21. Juni 1999] berücksichtigt wird).
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5.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b Verordnung Nr. 1408/71 kann auf die Berechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt. Anhang IV, Teil C, der Verordnung Nr. 1408/71 zählt die Fälle im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung auf, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 der Verordnung verzichtet werden kann.
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5.4 Für die Schweiz ist die ergänzende Bestimmung von Ziff. 1 lit. m Anhang II, Abschnitt A, FZA massgebend, wonach alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems sowie auf Altersrenten des Systems der beruflichen Vorsorge als solche Fälle gelten, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71 verzichtet werden kann. Die Schweiz konnte die autonome Rentenberechnung beibehalten, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt. Daher war nur eine Anpassung in der Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52 AHVV), um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten (Alessandra Prinz, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die AHV- und IV-Leistungen, CHSS 2/2002 S. 81; Jürg Brechbühl, Die Auswirkungen des Abkommens auf den Leistungsbereich der ersten und der zweiten Säule, in: Das Personenverkehrsabkommen mit der EU und seine Auswirkungen auf die soziale Sicherheit der Schweiz, Bern 2001, S. 111 f.; Roland A. Müller, a. a. O., S. 165 f.).
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5.5 Auch wenn der Beschwerdeführer somit in den Niederlanden bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz im 23. Altersjahr Versicherungszeiten zurückgelegt haben sollte, so wären diese bei der Berechnung der schweizerischen AHV-Rente nicht mit zu berücksichtigen. Eine vom Beschwerdeführer allenfalls in diesem Sinne gemeinte Diskriminierung kann es somit gar nicht geben, garantiert doch keine Vorschrift auf nationaler oder internationaler Ebene, dass eine Vollrente unbeachtet einer durch Landesabwesenheit bedingten Verminderung der inländischen Versicherungszeiten zugesprochen werden kann. Dass die nationalen Stellen bei der Berechnung des von ihnen zu zahlenden Rentenbetrags die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigen, ist vielmehr Teil der Konzeption der Verordnung Nr. 1408/71, die eigenständige Systeme hat bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen (Urteil des EuGH vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-146/93, McLachlan, Slg. 1994 S. I-3229).
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6.
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Falls im Hinblick auf einen allfälligen holländischen (Teil-)Rentenanspruch kein zwischenstaatliches Meldeverfahren durchgeführt wurde, wäre dies noch nachzuholen (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL], Rz 2010 und 2017-2019).
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7.
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Da die zugesprochene Altersrente in masslicher Hinsicht im Übrigen nicht beanstandet wird und keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage hindeuten, ist der vorinstanzliche Entscheid rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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