BGer U 168/2003 | |||
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BGer U 168/2003 vom 09.12.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 168/03
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Urteil vom 9. Dezember 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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D.________, 1977, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 15. Januar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1977 geborene D.________ war seit 1995 als Büroangestellte bei der Firma X.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 7. April 1996 erlitt sie einen Unfall, indem sie beim Ausreiten vom Pferd stürzte. Dabei zog sie sich nach Feststellung des erstbehandelnden Arztes Dr. med. K.________ eine "Kontusion und Distorsion cervikothorokal beidseits" zu. Nachdem die Versicherte bis zum 21. April 1996 vollständig und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen war, nahm sie am 13. Mai 1996 die Arbeit wieder vollumfänglich auf. Wegen persistierenden Beschwerden unterzog sie sich in der Folge zahlreichen therapeutischen Massnahmen, die jedoch nicht zu einer vollständigen Beschwerdefreiheit führten. Seit Anfang 2000 arbeitet D.________ infolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden lediglich noch in einem 50 %-Pensum.
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Die SUVA liess bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Kliniken Y.________ (MEDAS) eine interdisziplinäre Begutachtung durchführen und stellte sodann mit Verfügung vom 3. September 2001 weitere Leistungen wegen fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den noch geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall ab 1. Oktober 2001 ein. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2002.
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B.
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Dagegen liess D.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Erbringung der versicherten Leistungen. Eventualiter beantragte sie, zur Frage der Unfallkausalität sei ein interdisziplinäres Gutachten zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung der Parteien durchzuführen.
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Mit Entscheid vom 15. Januar 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab.
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C.
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D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die massgebende Bestimmung und die Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie über das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa), wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist schliesslich, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die noch vorhandenen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf den am 7. April 1996 erlittenen Unfall zurückzuführen sind, oder ob die Aufhebung des Anspruchs auf Leistungen ab 1. Oktober 2001 zu Recht erfolgte.
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2.1 Zur Beantwortung der Frage, ob zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem genannten Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, hat sich das kantonale Gericht in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen gestützt. Im Ergebnis hat es jedoch nicht auf das von der SUVA in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 26. April 2001 abgestellt. Denn daraus ergab sich, dass die mit der Abklärung beauftragten Ärzte aus somatischer Sicht keine Befunde mehr nachweisen konnten und dass mit einer mittelschweren depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen im Vordergrund standen; trotzdem waren die Gutachter zum Schluss gelangt, es bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Vorinstanz stellte hauptsächlich fest, erhebliche Unklarheiten und Widersprüche bestünden vor allem im Zusammenhang mit der Beschreibung des Unfallereignisses und des ursprünglichen Beschwerdebildes, da mit zunehmender Verfahrensdauer auch das Unfallereignis immer dramatischer geschildert worden war. So wurde im April 1996 lediglich die Diagnose einer Kontusion und Distorsion cervikothorakal beidseits, im Juli 1997 jedoch jene eines Status nach HWS-Schleudertrauma gestellt. Im Mai 1999 wurde sodann erwähnt, die Versicherte habe sich damals beim Sturz vom Pferd mehrmals überschlagen und im Januar 2000 war von einer Bewusstlosigkeit von ca. 30 Sekunden die Rede. Im MEDAS-Gutachten wurde schliesslich eine ursprüngliche Commotio cerebri attestiert, wobei eine HWS-Distorsion als wahrscheinlich erschien.
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Das kantonale Gericht kam daher zum Schluss, gestützt auf die zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen habe die SUVA zu Recht entschieden, dass zwischen dem Unfall und den somatischen Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe.
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2.2 Auf Grund der ärztlichen Berichte hat die Vorinstanz erwogen, die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs sei in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen nicht schlüssig erstellt. Von weiteren Abklärungen hat sie abgesehen, da sie den adäquaten Kausalzusammenhang verneint hat. Nachdem sie den Unfall als mittelschwer qualifiziert hatte, erkannte sie, dass die rechtsprechungsgemäss in die Prüfung miteinzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) weder in gehäufter Weise erfüllt seien, noch eines der Kriterien in besonders ausgeprägter Form gegeben sei.
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3.
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Demgegenüber beanstandet die Beschwerdeführerin die Einschätzungen des SUVA-Arztes Dr. med. S.________ und führt aus, dieser habe ohne nähere Begründung vom MEDAS-Gutachten abgesehen, obschon die Anstalt es initiiert hatte. Sie macht geltend, von der Mehrheit der behandelnden Ärzte sei übereinstimmend eine HWS-Distorsion, also ein Schleudertrauma diagnostiziert bzw. von einem Status nach Schleudertrauma ausgegangen worden, wobei die von der Vorinstanz erwähnten Unklarheiten und Widersprüche nicht die Diagnosestellung beschlagen würden. Belastungsabhängige Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen in der Schultergegend und Konzentrationsstörungen sowie eine mittelschwere depressive Episode seien in den verschiedenen Arztberichten attestiert worden. Das diagnostizierte Schleudertrauma sei durchaus geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, wenn sich wie vorliegend eine Chronifizierung der Beschwerden eingestellt habe. Die unfallbezogenen objektiven Kriterien würden in gehäufter, teilweise gar in ausgeprägter Weise vorliegen, sodass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen sei.
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4.
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4.1 Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 7. April 1996 ein Schleudertrauma erlitten hat. Das für ein Schleudertrauma typische Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1) setzt eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderungen voraus. Diese Symptome werden in den massgeblichen medizinischen Akten unmittelbar nach dem Unfall, aber auch in einem Bericht von Dr. med. E.________ vom 8. Juli 1997, nicht umschrieben. Demnach hat das kantonale Gericht die Beurteilung der Adäquanz der Kausalität zu Recht nach den in BGE 115 V 133 ff. genannten Kriterien (Kausalitätsbeurteilung für psychische Fehlentwicklung) geprüft.
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4.2 Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass beim erlittenen Reitunfall von einem mittelschweren Unfall auszugehen ist. Zu prüfen ist somit die Frage, ob die massgebenden unfallbezogenen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
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Eine besondere Dramatik oder besondere Begleitumstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Beschwerdeführerin konnte kurze Zeit nach dem Sturz ihr Pferd wieder besteigen und nach Hause reiten. Es liegen auch keine besonders schweren Verletzungen vor, nachdem die Verunfallte einzig Schmerzmittel zu sich nahm und Physiotherapie angeordnet wurde. Zudem ist festzustellen, dass die ärztliche Behandlung nicht ungewöhnlich lange dauerte und immer wieder unterbrochen wurde. Insbesondere waren keine längeren stationären Aufenthalte zu verzeichnen. Als einziges Kriterium ist dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen teilweise als erfüllt zu betrachten. Ferner liegt keine ärztliche Fehlbehandlung vor und es ergaben sich weder ein schwieriger Heilungsverlauf noch Komplikationen. Schliesslich sind Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat kurz nach dem Unfall ihre Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen und sie während mehr als zwei Jahren voll ausgeübt. Demzufolge ist die mittlerweile reduzierte Arbeitsfähigkeit auf psychische Gründe zurückzuführen und daher nicht massgebend.
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4.3 Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang mit der Vorinstanz zu verneinen, wobei die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, auf Grund der in jeder Hinsicht vollständigen und überzeugenden dokumentierten medizinischen Akten sei klar erwiesen, dass die Versicherte die gesetzlich erforderlichen Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle und unter den gegebenen Umständen auch von einem zusätzlichen interdisziplinären Gutachten kein entscheidwesentlicher Aufschluss zu erwarten sei, weshalb davon abgesehen werden könne. Der Einspracheentscheid der SUVA und der kantonale Entscheid erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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