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Informationen zum Dokument  BGer 2A.354/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.354/2003 vom 12.12.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.354/2003 /leb
 
Urteil vom 12. Dezember 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiberin Müller.
 
Parteien
 
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, 3003 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
 
Migrationsamt des Kantons Aargau,
 
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 27. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Herbst 1988 reisten die aus der Türkei stammenden, der kurdischen Ethnie angehörigen Eheleute C.________ (geb. 1953) und D.________ (geb. 1960) mit ihrer ältesten Tochter E.________ (geb. 1976) in die Schweiz ein und ersuchten am 3. Oktober 1988 um Asyl. Ende 1990 folgten ihnen der Sohn F.________ (geb. 1978) und die Tochter A.________ (geb. 1980) und ersuchten ebenfalls um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Juni 1991 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge die Asylgesuche ab. Nachdem die Fremdenpolizei des Kantons Aargau den Mitgliedern der Familie xxx eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte, zogen diese die bei der Schweizerischen Asylrekurskommission hängige Beschwerde gegen die Verweigerung des Asyls am 8. September 1994 zurück. Die Aufenthaltsbewilligung für A.________ wurde in der Folge regelmässig erneuert.
 
B.
 
Am 24. September 2002 reiste der aus der Türkei stammende, ebenfalls der kurdischen Ethnie angehörige B.________ (geb. 1975) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Nidwalden zugeteilt. Am **. ** 2003 heiratete er in Y.________ A.________. Am 10. Januar 2003 ersuchte B.________ bei der Fremdenpolizei des Kantons Aargau um eine Aufenthaltsbewilligung; gleichzeitig (am 14. Januar 2003) ersuchte A.________ um den Nachzug ihres Ehemannes.
 
Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch von B.________ ab. Dieser focht die ablehnende Asylverfügung am 3. März 2003 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission an.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2003 wies das Migrationsamt des Kantons Aargau das Familiennachzugsgesuch für B.________ ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Migrationsamt am 16. April 2003 ab. Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (im Folgenden: Rekursgericht) die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamts erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung des Migrationsamts vom 21. Februar 2003 sowie dessen Einspracheentscheid vom 16. April 2003 auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung des Familiennachzugsgesuchs an dieses zurück.
 
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2003 sistierte die Schweizerische Asylrekurskommission das Beschwerdeverfahren bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Gewährung des Familiennachzugs.
 
D.
 
Gegen den Entscheid des Rekursgerichts hat das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Es beantragt, dessen Entscheid vom 27. Juni 2003 aufzuheben.
 
Das Migrationsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Rekursgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen B.________ und A.________.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau, mit dem ein Entscheid des Migrationsamtes betreffend Familiennachzug aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung dieses Gesuches an das Amt zurückgewiesen wurde, nachdem das Gericht zum Ergebnis gelangt war, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Ein solcher Rückweisungsentscheid, mit dem über eine Grundsatzfrage befunden wird und der insoweit für die untere Instanz eine verbindliche Weisung enthält, stellt eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare (Teil)Endverfügung dar (BGE 129 II 384 E. 2.3, mit Hinweisen; Urteil vom 27. August 1998, 2A.224/1997, E. 2b).
 
1.2 Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. b OG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1).
 
2.
 
2.1 Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, so kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung eingeleitet werden (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]).
 
2.2 Das Asylverfahren des Beschwerdegegners ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Es kann daher im jetzigen Zeitpunkt kein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdegegner eingeleitet werden, es sei denn, dieser habe einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung.
 
Das Migrationsamt des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) gehen davon aus, dass der Beschwerdegegner keinen solchen Anspruch habe, wogegen das Rekursgericht einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdegegners bejaht.
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) bewilligt die zuständige Behörde dem Ausländer, auch wenn er voraussichtlich dauernd im Lande bleibt, in der Regel zuerst nur den Aufenthalt. Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: IMES) setzt im einzelnen Fall fest, von wann an frühestens die Niederlassung bewilligt werden darf. Ist dieser Zeitpunkt bereits festgelegt oder ist der Ausländer im Besitze der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG).
 
3.2 Die Beschwerdegegnerin verfügt seit dem 17. August 1994 über eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig verlängert wurde. Aus der entsprechenden Bewilligungskopie geht zudem hervor, dass das Bundesamt für Ausländerfragen den Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdegegnerin frühestens die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann, auf den 31. August 2004 festgesetzt hat.
 
Das Rekursgericht ist zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin daher gestützt auf Art. 17 Abs. 2 erster Satz ANAG einen Anspruch auf Nachzug ihres Ehemannes habe.
 
3.3 Das Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall festgehalten, dass die so genannte eidgenössische Kontrollentlassung heute ein vollständig automatisierter Datenverarbeitungsvorgang des Zentralen Ausländerregisters (ZAR) ist, bei welchem das System rechnerisch mit einer Plausibilitätsprüfung - aufgrund des anrechenbaren Einreisedatums, der Zulassungsgrundes und der Nationalität - die im Einzelfall für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Anwesenheitsfrist festlegt (BGE 125 II 633 E. 2b S. 636 ff.).
 
3.4 Würde man den ersten Satz von Art. 17 Abs. 2 ANAG nach dem Wortlaut auslegen, so könnte in der Tat ein Ausländer, bei dem das Bundesamt das Datum, ab welchem ihm die Niederlassung frühestens bewilligt werden kann, festgelegt hat, bereits vom Zeitpunkt dieser Festlegung an (d.h. nicht erst ab dem festgelegten Zeitpunkt) seine Familienangehörigen nachziehen. Eine derartige Auslegung dieser Gesetzesbestimmung stünde aber in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck sowie der Systematik des Ausländergesetzes. Es bestehen daher ernsthafte Gründe dafür, davon auszugehen, dass diese Auslegung nicht dem wahren Sinne der Gesetzesbestimmung entspricht (Urteil vom 26. Oktober 1999, 2A.453/1999, E. 1d). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 (BGE 125 II 633 E. 1d S. 638) ausdrücklich festgehalten, dass die Annahme eines Rechtsanspruchs auf Familiennachzug bereits im Zeitpunkt der Einreise mit dem Zweck von Art. 17 ANAG nicht vereinbar ist. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - eine Ausländerin unter dem Titel einer Asylbewerberin schon einige Jahre in der Schweiz verbracht hat, bevor das Bundesamt den Zeitpunkt, ab welchem ihr frühestens die Niederlassung bewilligt werden kann, festgesetzt hat. Es bleibt nach dem Gesagten dabei, dass die Festsetzung dieses Zeitpunktes durch das Bundesamt ihr keinen Anspruch auf Familiennachzug zu verleihen vermag.
 
3.5 Die Beschwerdegegnerin verfügt einzig über die Aufenthaltsbewilligung; sie hat keinen Anspruch auf deren Verlängerung und daher kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. BGE 122 II 385 E. 1c S. 389). Entsprechend kann sie auch aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Nachzug ihres Ehemannes ableiten.
 
4.
 
4.1 Das Rekursgericht hat nach dem Gesagten dadurch, dass es einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Familiennachzug bejaht und das Migrationsamt angewiesen hat, das Familiennachzugsgesuch materiell zu prüfen, Bundesrecht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.
 
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Rekursgericht keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG), und die Gerichtskosten sind den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Das obsiegende Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 zweiter Satz OG). Im Übrigen ist die Sache zur Regelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Rekursgericht zurückzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 27. Juni 2003 aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Im Übrigen wird die Sache zur Regelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Rekursgericht zurückgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Dezember 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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