BGer 2P.317/2003 | |||
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BGer 2P.317/2003 vom 13.12.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.317/2003 /leb
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Urteil vom 13. Dezember 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinderat X.________,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Waffenerwerbsschein,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
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23. Oktober 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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A.________ ersuchte den Gemeinderat X.________ erfolglos um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Gegen den die Verfügung des Gemeinderats schützenden Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks Y.________ erhob sie am 4. August 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2003 wurde A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung aufgefordert; hinsichtlich des mit der Beschwerde verbundenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde festgehalten, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil A.________ über finanzielle Mittel verfüge und das Verfahren aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung als offensichtlich aussichtslos erscheine. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 25. September 2003 auf die am 16./19. September 2003 gegen diese Präsidialverfügung erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Verfahren 2P.248/2003).
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Mit Beschluss vom 23. Oktober 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde von A.________ vom 4. August 2003 nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten (Fr. 560.--). Zur Begründung führte es aus, dass A.________ den Kostenvorschuss für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht innert 20 Tagen seit Entgegennahme der Präsidialverfügung (1. September 2003) geleistet habe; der noch innert Zahlungsfrist erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen; das Ansetzen einer Zahlungs-Nachfrist habe unterbleiben können, da die Aussichtslosigkeit der Beschwerde angesichts der Präsidialverfügung vom 21. August 2003 von Vornherein erkennbar gewesen sei.
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Mit am 10. Dezember 2003 bei der Post aufgegebener Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Datum der Rechtsschrift 8. Dezember 2003) beantragt A.________, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2003 sei aufzuheben, es sei ihr ein Waffenerwerbsschein zu erteilen, es seien ihr die Gerichtsgebühren von Fr. 560.-- zu erlassen und es sei ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Erlass des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt, noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Über die Beschwerde ist sofort, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, zu befinden.
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2.
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2.1 Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Waffenerwerbsschein erhältlich machen kann. Massgeblich hierfür ist Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.34), mithin Bundesrecht. Ein entsprechender Sachentscheid könnte, da keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 99 ff. OG gegeben sind, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Sodann kann auch gegen in derartigen Verfahren ergangene kantonale Nichteintretensentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, selbst wenn sie sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen (BGE 123 I 275 E. 2c S. 277, mit Hinweisen; 118 Ia 8 E. 1b S. 10).
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2.2 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat innert der nicht verlängerbaren Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) eine Beschwerdeschrift einzureichen, die nebst den Rechtsbegehren insbesondere deren Begründung zu enthalten hat (Art. 108 Abs. 2 OG). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist. Die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, hat sich mit dieser verfahrensrechtlichen Frage auseinanderzusetzen (vgl. BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136).
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Das Verwaltungsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Auf seine entsprechend rein verfahrensrechtlichen Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ein; vielmehr äussert sie sich ausschliesslich zur materiellrechtlichen Seite der Angelegenheit (Erteilung eines Waffenerwerbsscheins). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht erkennbar, in welcher Hinsicht der angefochtene Beschluss im Eintretensfall der bundesgerichtlichen Prüfung nicht standhalten würde. Ferner besteht keine Handhabe, aber auch kein Grund, den Kostenspruch des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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2.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erscheint die Beschwerde aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG). Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat X.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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