BGer I 441/2003 | |||
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BGer I 441/2003 vom 15.12.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 441/03
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Urteil vom 15. Dezember 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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A.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, Bielstrasse 111, 4503 Solothurn,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 19. Mai 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1957 geborene A.________ arbeitete seit August 1996 als Hilfsgipser bei der Firma B.________ GmbH. Am 25. November 1996 erlitt er bei Gipsarbeiten einen Unfall und brach sich dabei beide Handgelenke (distale intraarticuläre Radiusfraktur links und Scaphoidfraktur rechts). Er meldete sich am 9. Juni 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn zum Bezug von Leistungen an. Eine vom 25. Mai bis 24. Juni 1998 in der Klinik Z.________ durchgeführte Grundabklärung ergab, dass der Versicherte zwar nicht mehr als Hilfsgipser arbeiten, jedoch nach wie vor eine leichte bis mässig schwere handwerkliche Tätigkeit ausüben könne. In Ausführung der dabei empfohlenen Eingliederungsmassnahmen (Arbeitstraining und Besuch eines Deutschkurses) absolvierte A.________ vom 7. Juni 1999 bis 6. April 2001 eine Umschulung zum CNC-Bediener/Einrichter bei der Eindgliederungsstätte C.________. Diese attestierte mit Berichten vom 5. und 6. April 2001 eine durchschnittliche Leistungsfähigkeit von 80 % einer Normalleistung bei taktgebundenen Arbeiten und ein erzielbares Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'500.- bis 4'000.-. Ferner wurde festgestellt, der Versicherte sei als fähig anzusehen, CNC-Maschinen mit Werkzeughalter von ca. 2 kg zu bedienen und einzurichten. Eingeschränkt sei er auch in Arbeiten, in welchen er mit den Handgelenken Druck auszuüben oder diese in gleichbleibender Stellung zu halten habe. Trotz Besuch dreier Sprachkurse vermöge er sich nur beschränkt in der deutschen Sprache auszudrücken, was sich bei der Stellensuche nachteilig auswirke.
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Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 hielt die IV-Stelle des Kantons Solothurn nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren fest, A.________ habe die Umschulung erfolgreich abgeschlossen, sodass sich weitere Massnahmen beruflicher Art nicht aufdrängten, während eine erschwerte Stellensuche auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sei. Die Arbeit des CNC-Einrichters/Bedieners könne er mit vollem Pensum, jedoch mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausüben. Die Ausrichtung einer Invalidenrente wurde angesichts des erzielbaren Einkommens verneint.
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B.
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Dagegen liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten; eventuell sei die Sache zur Durchführung einer ergänzenden medizinischen Begut-achtung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Im Einverständnis beider Parteien sistierte das kantonale Gericht das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 15. November 2001 bis zum rechtskräftigen Entscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA), bei welcher A.________ gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert ist. Die entsprechende Verfügung wurde von der SUVA am 23. November 2001 erlassen und mit Einspracheentscheid vom 18. April 2002 bestätigt. Danach wurde dem Versicherten ab 1. April 2001 für die unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung eine Invalidenrente von 20 % zugesprochen. Der Einspracheentscheid wuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Nach Aufhebung der Sistierung durch Verfügung vom 14. April 2003 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2003 ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Rechtsbegehren stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides spätestens ab 1. April 2001 eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird einerseits ausgeführt, in den zwölf Monaten seit Erlass des Einspracheentscheides der SUVA vom 18. April 2002 seien relevante Tatsachen aufgetreten, die im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden seien, obwohl bereits unter Hinweis auf die seit Abschluss der Umschulung verstärkt aufgetretenen Beschwerden zusätzliche medizinische Abklärungen beantragt worden waren. Am 17. Dezember 2002 sei im Rahmen einer Arthro-MRI-Untersuchung festgestellt worden, dass der Unfall vom 25. November 1996 zusätzlich zu den bekannten Befunden auch eine Verletzung der Schulter (posttraumatische, komplette Ruptur der Subscapularissehne) zur Folge gehabt habe. Nach diesem Befund, welcher sich auf zahlreiche, zwischen dem 11. November 2002 und dem 4. April 2003 erstellte ärztliche Berichte abstützt, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entscheides der IV-Stelle bzw. der SUVA zu Unrecht als arbeitsfähig erachtet worden sei. Die SUVA prüfe zurzeit denn auch die Frage einer Anpassung der Rente sowie einer Erhöhung der Integritätsentschädigung. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Ergebnisse aus der durchgeführten MRI-Untersuchung seien nie an das Versicherungsgericht gelangt. Deshalb seien sie im angefochtenen Entscheid auch nicht berücksichtigt worden. Die IV-Stelle sei zwar darüber informiert worden. Aus nicht bekannten Gründen seien die neuen Befunde jedoch nicht weitergeleitet worden, wobei der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, das kantonale Gericht würde sie von der SUVA erhalten. Im Beschwerdeverfahren seien die neuen medizinischen Abklärungen deshalb zu berücksichtigen.
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In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2003 weist das kantonale Gericht darauf hin, dass den Parteien die Aufhebung der Sistierung mit Verfügung vom 14. April 2003 mitgeteilt wurde. In Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht hätten demzufolge allfällige neue medizinische Erkenntnisse vom Beschwerdeführer und allenfalls auch von der IV-Stelle, soweit diese davon Kenntnis hatte, geltend gemacht werden müssen. Diese Erkenntnisse beträfen allerdings den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung und seien für das vorliegende Verfahren nach ausgebliebener Geltendmachung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht relevant. Auf die Formulierung eines konkreten Antrages hat die Vorinstanz verzichtet. Die IV-Stelle führt in ihrer Vernehmlassung aus, es erübrige sich, zu den umfangreichen nachgereichten ärztlichen Unterlagen Stellung zu nehmen. Diese seien zwar für das nun laufende Verwaltungsverfahren massgebend, habe sich doch der Versicherte am 14. Juli 2003 bei der IV-Stelle neu anmelden lassen. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2001 sei im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch zu Recht erfolgt, da sie auf Grund von schlüssigen medizinischen Unterlagen ergangen sei. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen und Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen erheben müsse, seien nicht geeignet, die Invaliditätsbemessung als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
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2.
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In seiner Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend, welche die Recht-mässigkeit des kantonalen Entscheides in Frage stellen würden. Im Gegenteil führt er aus, grundsätzlich sei nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid weitgehend nach dem Einspracheentscheid der SUVA ausgerichtet habe. Er bringt somit lediglich vor, im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien die neuen medizinischen Befunde zu berücksichtigen. Damit beschränkt sich die Beschwerde jedoch auf die Frage, ob im vorinstanzlichen Entscheid die ab November 2002 neu erhobenen Erkenntnisse zu Recht unbeachtet geblieben sind, oder ob das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf diesen neuen Sachverhalt auszudehnen ist.
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2.1 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Solche, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
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2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Beschwerdeverfahren durch das kantonale Gericht mit Verfügung vom 15. November 2001 bis zum rechtskräftigen Entscheid der SUVA sistiert. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. April 2002 sprach die Unfallversicherungsanstalt A.________ ab 1. April 2001 eine Invalidenrente von 20 % zu. Die Vorinstanz hob die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit einer den Parteien eröffneten Verfügung vom 14. April 2003 auf und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Mai 2003 ab.
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Während der Sistierung des Beschwerdeverfahrens diagnostizierte Dr. med. D.________ am 17. Dezember 2002 einen Verdacht auf Schulterbinnenläsion (Subscapularis, Intervallregion) bei Status sechs Jahre nach Sturz am 25. November 1996. Diesen Verdacht bestätigte er nach einer MRI-Untersuchung der rechten Schulter in einem Bericht vom 3. Januar 2003, indem er eine posttraumatische, alte komplette Subscapularissehnenruptur rechts bei Status sechs Jahre nach Sturz am 25. November 1996 attestierte. Obwohl dieser neu festgestellte, sich auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Mai 2001 beziehende Sachverhalt sowohl dem Versicherten als auch der IV-Stelle bekannt war, wurde er in Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, 117 V 264 Erw. 3b, je mit Hinweisen) dem kantonalen Gericht weder im Laufe der Sistierung des Verfahrens noch anlässlich der Aufhebungsverfügung vom 14. April 2003 zur Kenntnis gebracht. Dabei ist unerheblich, ob der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher sich nach Angaben der IV-Stelle am 14. Juli 2003 bei der Verwaltung neu anmelden liess, allenfalls davon ausgegangen war, die fraglichen neuen Befunde würden durch die SUVA an das kantonale Gericht weitergeleitet werden, vor welchem überdies kein Gerichtsverfahren zwischen Anstalt und Versichertem hängig war. Unter diesen Umständen konnten die ab 17. Dezember 2002 erkannten Tatsachen und die sich möglicherweise daraus ergebenden Rechtsfolgen im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt werden, zumal sie Gegenstand eines neuen Verfahrens bilden. Das Versicherungsgericht hat die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung somit zu Recht nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 15. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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