BGer 1A.141/2003 | |||
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BGer 1A.141/2003 vom 16.12.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.141/2003 /sta
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Urteil vom 16. Dezember 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde Bottighofen,
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vertreten durch den Gemeinderat, Dorfzentrum, Schulstrasse, 8598 Bottighofen,
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Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld,
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Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Nachträgliche Baubewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. April 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ bewirtschaftet in der Politischen Gemeinde Bottighofen einen Landwirtschaftsbetrieb mit rund 10 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Zudem verfügt er über knapp 1 ha Wald. Anlässlich einer Bachinspektion im November 2001 stellte die Gemeinde fest, dass X.________ damit begonnen hatte, die seit Jahrzehnten auf seiner Waldparzelle Nr. 382 im Bachbett des Bischmoosbaches liegenden fünf Zementröhren zuzuschütten, um so einen Bachübergang zu erhalten. Nachdem X.________ der wiederholten Aufforderung, die Aufschüttung zu entfernen, nicht nachgekommen war, setzte ihm die Gemeinde Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs an. Daraufhin teilte X.________ der Gemeinde mit, es stehe ihr frei, ohne seine Mitwirkung ein Baugesuch auszuarbeiten. Gegen das von der Gemeinde sodann ausgearbeitete und aufgelegte Projekt erhob A.________ Einsprache.
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B.
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Mit Entscheid vom 21. Mai 2002 verweigerte das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau gestützt auf die negativen Stellungnahmen kantonaler Fachstellen die wasserbauliche Bewilligung für die Erstellung der Bachüberquerung und verfügte den Rückbau. Das mit dem Baugesuch ebenfalls befasste kantonale Amt für Raumplanung stellte in seinem Entscheid vom 27. Mai 2002 fest, das Vorhaben entspreche weder dem Zweck der Forstzone noch erfülle es die Voraussetzungen im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), so dass eine Ausnahmebewilligung verweigert werde. In der Folge lehnte die Gemeinde mit Entscheid vom 11. Juli 2002 das Baugesuch ab, ordnete die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes an und hiess die Einsprache sinngemäss gut.
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C.
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Gegen die vorerwähnten Entscheide rekurrierte X.________ an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Dieses führte einen Augenschein durch und wies den Rekurs am 3. Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 30. April 2003 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
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Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei festzustellen, dass die generelle kantonale Bewilligung für die Bachsanierung für alle Waldeigentümer und alle Projekte verbindlich sei und die 33 Jahre alte Anlage nicht als Neubau beurteilt werden dürfe. Nötigenfalls sei die Sache an die kantonalen Instanzen zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Die Gemeinde Bottighofen schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Umwelt und das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Gleichlautende Anträge stellen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladenen Bundesämter für Umwelt, Wald und Landschaft sowie für Raumentwicklung.
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Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 2003 unaufgefordert eine Replik eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Beschwerde gegen die von den Vorinstanzen abgelehnte Baubewilligung für die Erstellung eines Bachüberganges auf der in der Forstzone gelegenen Waldparzelle Nr. 382 abgewiesen wurde. Die Zulässigkeit einer solchen Anlage richtet sich in erster Linie nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) und dem Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20). Die ebenfalls anwendbaren Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), namentlich Art. 22 und 24 RPG, stehen zu den waldrechtlichen und gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in einem derart engen Sachzusammenhang, dass die Baubewilligung für eine Anlage im Wald, die zudem ein Fliessgewässer tangiert, gemäss den in Art. 46 WaG und Art. 67 GSchG enthaltenen Verfahrensbestimmungen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen ist. Dies gilt ungeachtet des Umstands, ob in formeller Hinsicht eine Bewilligung im Sinne von Art. 22 RPG oder eine auf Art. 24 RPG gestützte Ausnahmebewilligung zur Diskussion steht, soweit die Zulässigkeit einer Baute im Wesentlichen von den im Waldrecht (vgl. BGE 123 II 499 E. 1a S. 501) und Gewässerschutzrecht enthaltenen Kriterien abhängt.
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1.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Waldparzelle Nr. 382 und damit durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf die Feststellungsbegehren und den Eventualantrag, da ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt: Ob die generelle kantonale Bewilligung für die Bachsanierung für alle Waldeigentümer und alle Projekte verbindlich ist und ob die umstrittene Anlage nicht als Neubau beurteilt werden darf, ist im Rahmen der Hauptantrags, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird, zu prüfen. Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer eventualiter anbegehrt, es sei die Möglichkeit auf einen Verzicht des Rückbaus auszuschöpfen. Der Beschwerdeführer hat bei dieser verfahrensrechtlichen Konstellation kein schutzwürdiges Interesse an der selbständigen gerichtlichen Beurteilung dieser Begehren (Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 123 II 359 E. 1c S. 362 mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht aktenwidrige Tatsachenfeststellungen vor.
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Dem Bundesgericht steht grundsätzlich eine umfassende Sachverhaltskontrolle zu (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 OG). Hat jedoch - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, ist die Überprüfung eingeschränkt: Sie erfasst nur offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffene Feststellungen (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG). Die Überprüfung entspricht damit ungefähr der sog. Willkürkognition (Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.61).
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2.1 Das Verwaltungsgericht stellte gestützt auf die Verfahrensakten fest, dass früher kein Übergang über den Bischmoosbach bestanden habe. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass ein allenfalls vorhandener Brückenkörper durch die Hochwasserstände abgeschwemmt worden sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, an der fraglichen Stelle bestehe seit mindestens 33 Jahren eine 5 m breite Eindolung mit fünf Zementröhren. Im Jahre 1995 habe er den Übergang in einem desolaten, ausgeschwemmten Zustand mit verstopftem Einlauf übernommen und nach dem Hochwasser im Jahre 1999 selbst saniert.
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Es ist unbestritten, dass die fünf Zementröhren seit Jahrzehnten im Bachbett des Bischmoosbachs liegen. Umstritten ist jedoch, ob der Bachübergang, wie er sich heute präsentiert, schon vor dem Hochwasser im Jahre 1999 bestand. Der von der Gemeinde beigezogene Wasserbauingenieur B.________ wies in seinem Schreiben vom 2. April 2002 an die Gemeinde darauf hin, dass eine Aufschüttung im Gange sei, wobei die Flanken zu steil und die Abstützung mit morschem Holz unzweckmässig seien. Der Gemeindeammann gab anlässlich des Augenscheins des Departements für Bau und Umwelt vom 3. Oktober 2002 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ohne Bewilligung mit der Aufschüttung und Überdeckung der Röhren begonnen habe. Sein Vorgänger habe das Waldgrundstück während vieler Jahre ohne einen Übergang gepflegt. Von einer Weiterführung eines begonnenen Werks könne daher nicht gesprochen werden. Einer Aktennotiz vom 10. Januar 2002 ist sodann zu entnehmen, dass sich auch alt Förster C.________ nicht daran zu erinnern vermag, dass die Zementröhren jemals überdeckt waren. Schliesslich stellte auch das Departement für Bau und Umwelt beim Augenschein fest, dass dort noch nie ein Bachübergang bestanden habe, wie ihn nun der Beschwerdeführer zu erstellen beabsichtige. Gestützt auf diese behördlichen Feststellungen und den bei den Akten liegenden Fotos ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den umstrittenen Bachübergang als Neubau qualifiziert hat. Dabei brauchte es für eine sachgerechte Beurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Augenschein vorzunehmen. Ein solcher ist nur dann angezeigt, wenn sich der massgebliche Sachverhalt nicht bereits aus den Akten mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Kein anderes Bild über die tatsächliche Situation am Bischmoosbach vermitteln die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingelegten Fotos. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, einen seit rund 33 Jahren bestehenden, mit Erdreich und Steinen aufgeschütteten Bachübergang zu belegen.
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2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Gegensatz zum Verwaltungsgericht und seinen Vorinstanzen auf den Standpunkt, der Kanton habe nach dem Hochwasser 1999 für Bachsanierungsprojekte eine generelle Bewilligung erteilt; private Bewilligungen seien nicht nötig gewesen. Dabei beruft er sich auf die Aussagen des Projektleiters anlässlich einer Orientierungsversammlung und auf diverse Schreiben an die Waldbesitzer.
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Aus den im Recht liegenden Schreiben geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass die generelle Bewilligung die Behebung von Hochwasserschäden und weitere damit im Zusammenhang stehende Sanierungsarbeiten zum Gegenstand hatte. Es ist offensichtlich, dass der vom Beschwerdeführer neu erstellte Bachübergang nicht darunter fällt. Seine in diesem Zusammenhang gegenüber den Behörden gemachten Vorwürfe sind unbegründet. Sie lassen sich insbesondere nicht auf die von ihm dazu erwähnten Schreiben abstützen. Ebenso fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer entgegen diesen Schreiben anlässlich der Orientierungsversammlung zugesichert wurde, die hier umstrittene Aufschüttung könne im Rahmen der generellen Bewilligung für Unterhaltsmassnahmen vorgenommen werden. Aufgrund der vorliegenden Akten ist daher auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für den umstrittenen Bachübergang keine Baubewilligung erteilt wurde, im Lichte von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu beanstanden.
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2.3 Nach dem Gesagten ist somit mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Hochwasserereignis im Jahre 1999 den Bischmoosbach ohne die erforderliche Baubewilligung überdeckt hat. Die Gemeinde hat daher zu Recht von Amtes wegen ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderungen zur Einreichung eines Baugesuchs nicht nachgekommen war.
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3.
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Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Vorinstanzen, mit welchem sie eine nachträgliche Baubewilligung abgelehnt haben, geschützt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass für eine optimale Feinerschliessung des Waldes aus topographischen Gründen ein Bachübergang notwendig sei. Dadurch entstünde auch ein geringeres wasserbauliches Risiko. Letzteres hätte sich bei einem heftigen Gewitter am 28. Mai 2003 bestätigt. Die umstrittene Anlage mit Pfahlrechen habe damals die Feuerprobe bestens bestanden.
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3.1 Gemäss Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) können forstliche Bauten und Anlagen im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden. Erforderlich ist jedoch eine raumplanerische Bewilligung gemäss Art. 22 RPG. Eine solche setzt voraus, dass die forstlichen Bauten und Anlagen für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123 II 499 E. 2 S. 502 f.). Hierfür ist eine umfassende Prüfung und Interessenabwägung erforderlich, die sowohl mit Blick auf die vom Waldgesetz verfolgten Zwecke bzw. die verschiedenen Waldfunktionen als auch im Lichte der übrigen einschlägigen Gesetzgebung, namentlich des Gewässerschutzgesetzes, vorzunehmen ist (BGE 123 II 499 E. 3b/bb S. 507).
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3.2 Ob die Überdeckung des Bischmoosbaches die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht grundsätzlich frei und umfassend überprüft. Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe anerkennt das Bundesgericht jedoch in konstanter Rechtsprechung einen gewissen Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen. Das zeigt sich namentlich darin, dass es bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse, zu deren Beurteilung die Vorinstanzen über bessere Kenntnisse verfügen, Zurückhaltung übt (BGE 119 Ib 254 E. 2b S. 265; 118 Ib 485 E. 3d S. 490). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden ist das Bundesgericht an die Schranken von Art. 104 lit. a OG gebunden. Desgleichen auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, wenn sich wie hier auch technische Fragen stellen und die Behörden gestützt auf die Berichte der Fachinstanzen entschieden haben. In diesen Fällen hat das Bundesgericht primär zu prüfen, ob die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beurteilt und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (BGE 126 II 43 E. 4c S. 47; 121 II 378 E. 1e/bb S. 384).
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3.3 Der Revierförster hält in seinem Schreiben vom 27. November 2002 an das Kantonsforstamt fest, die Waldparzelle des Beschwerdeführers könne bei Einsatz einer Seilwinde auch ohne Feinerschliessung bewirtschaftet werden. Ergänzend dazu führte er beim Augenschein des Departements für Bau und Umwelt aus, bei der Waldzusammenlegung seien die Parzellengrenzen so gelegt worden, dass der Abtransport geregelt sei. Der ebenfalls am Augenschein anwesende Vertreter des Kantonsforstamtes bemerkte, dieses habe das Baugesuch unter dem Gesichtspunkt beurteilt, ob die Überdeckung des Baches für die Waldbewirtschaftung zwingend gebraucht werde. Dabei wies er darauf hin, dass bei der Güterzusammenlegung die baulichen Voraussetzungen geschaffen worden seien, damit die Holzbewirtschaftung fachlich möglich sei. In jenem Verfahren seien alle Bauten und Anlagen erstellt worden, welche aus forstlicher Sicht nötig gewesen seien. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht grundlegend geändert, so dass sich der Bachübergang aus heutiger Sicht als unnötig erweise. Dieselbe Auffassung vertritt schliesslich auch alt Förster C.________.
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Das Verwaltungsgericht hat sich bei seinem Entscheid auf die Stellungnahme des Kantonsforstamtes (recte: Revierförsters) abgestützt und die dagegen vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich bezeichnet. Die Beurteilung der Frage, ob der erstellte Bachübergang für eine zweckmässige Waldbewirtschaftung notwendig sei, setzt spezifisches Fachwissen voraus, das vor allem (wald-) technische Belange zum Gegenstand hat. Das Verwaltungsgericht und seine Vorinstanzen haben sich bei der Beurteilung technischer Fragen im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung bewegt und hierbei auf die Meinungsäusserung einer Fachperson abgestellt. Dieser fachtechnische Sachverstand, der auch im Einklang mit der Auffassung des Kantonsforstamtes und von alt Förster C.________ steht, ist zu respektieren, was nur eine zurückhaltende Prüfung erlaubt. Hinzu kommt, dass die Fachstellen einen Augenschein vorgenommen haben und sie daher auch über die bei der Würdigung der speziellen örtlichen Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse verfügen. Ihnen ist somit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu gewähren. In diesem Rahmen ist keine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 lit. a OG zu erblicken. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer aufgrund der bachübergreifenden Parzellenzuteilung geltend gemachten betrieblichen Bedürfnisse nicht geeignet, die Stellungnahmen der Fachinstanzen in Frage zu stellen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der umstrittene Bachübergang für die Waldbewirtschaftung nicht notwendig sei, ist somit nicht zu beanstanden. Fehlt es bereits an der Notwendigkeit dieser Anlage, brauchen die weiteren in der Waldgesetzgebung genannten Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung nicht geprüft zu werden.
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3.4 Der Überdeckung des Bischmoosbaches mit Erdreich und Steinen steht neben der Waldgesetzgebung auch die Gewässerschutzgesetzgebung entgegen. So dürfen gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 38 Abs. 2 GSchG eine Ausnahmebewilligung zulässt, sind vorliegend nicht gegeben. Ist der umstrittene Bachübergang aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht notwendig, kann er insbesondere auch nicht als Übergang eines forstwirtschaftlichen Güterweges im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. c GSchG bewilligt werden.
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4.
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Das Verwaltungsgericht hat sodann auch die Anordnung der Gemeinde auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geschützt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Abweichung vom Erlaubten sei unbedeutend und ein öffentliches Interesse an einer Beseitigung des Bachüberganges liege nicht vor. Zudem macht er geltend, gutgläubig gehandelt zu haben.
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4.1 Ist eine Baute oder Anlage materiell gesetzeswidrig, hat das noch nicht zur Folge, dass sie beseitigt werden muss (BGE 123 II 248 E. 4b S. 255). Auch in einem solchen Fall sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören namentlich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit. Diese Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns werden neu in Art. 5 Abs. 2 BV ausdrücklich festgehalten. Ob der verfügte Abbruch im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Allerdings auferlegt es sich auch diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beurteilung lokaler Gegebenheiten, welche die kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht, und um ausgesprochene Ermessensfragen geht (BGE 119 Ia 348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c S. 451, mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält eine Massnahme stand, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu ihrer Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 3 E. 3e/cc S. 15, mit Hinweisen). Ist die Abweichung vom Gesetz jedoch gering und vermögen die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen, ist ein Beseitigungsbefehl unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 1P.586/2002 vom 27. Februar 2003, E. 5.1).
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4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der vom Beschwerdeführer erstellte Bachübergang in krasser Weise der eidgenössischen Wald- und Gewässerschutzgesetzgebung widerspricht. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung dieser Anlage ist daher entsprechend gross. Dasselbe gilt auch bezüglich der fünf im Bachbett liegenden Zementröhren. Der Auffassung des Beschwerdeführers, ihre Beseitigung sei unnötig und eine Schikane, kann nicht gefolgt werden. Die bestehende Eindolung steht in klarem Widerspruch zu Art. 38 Abs. 1 GSchG und stellt nach den fachtechnischen Stellungnahmen ein wasserbauliches Risiko dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass beim Gewitter vom 28. Mai 2003 offenbar keine Probleme entstanden sind. Dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der gesamten Anlage stehen an privaten Interessen des Beschwerdeführers die nutzlos gewordenen Aufwändungen für den Bachübergang und die Wiederherstellungs- bzw. Rückbaukosten von rund Fr. 2'000.-- gegenüber. Diese privaten Interessen sind keineswegs derart gewichtig, als dass sie die entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu überwiegen vermöchten. Hinsichtlich der fünf Zementröhren gilt dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. März 2002 an den Gemeinderat selbst ausgeführt hat, dass die Röhren für sich allein betrachtet nutzlos seien. Die Wiederherstellungsverfügung beruht somit auf gewichtigen, die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegenden öffentlichen Interessen und ist verhältnismässig. Diesem Ergebnis steht auch nicht der vom Beschwerdeführer behauptete gute Glaube entgegen. Dieser könnte allenfalls dann zu einem andern Resultat führen, wenn ihm und den weiteren privaten Interessen ein höheres Gewicht beizumessen wäre als dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Das ist in Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen am Schutz des Waldes und der Gewässer jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde erweist sich somit auch als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands rügt.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Obsiegenden Behörden wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Bottighofen, dem Amt für Umwelt, dem Departement für Bau und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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