BGer I 537/2003 | |||
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BGer I 537/2003 vom 16.12.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 537/03
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Urteil vom 16. Dezember 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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E._________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 20. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene E._________ war seit April 1991 bis August 2000 als Küchenmitarbeiterin im Restaurant B.________ angestellt. Am 29. Dezember 1999 stürzte sie auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Schulterkontusion mit partieller Läsion der Supraspinatussehne rechts zu. Seit 30. Dezember 1999 arbeitete sie mit Ausnahme eines gescheiterten 50%igen Arbeitsversuchs vom 22. Februar bis 4. Juli 2000 nicht mehr. Am 7. Juli 2000 erfolgte im Spital X._________ eine Schulterarthroskopie rechts mit Débridement. Vom 6. bis 13. November 2000 weilte die Versicherte im Spital Y._________, wo am 7. November 2000 eine plastische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette erfolgte. Am 3. April 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Ein im Oktober 2001 im Spital Z.________ durchgeführtes MRI ergab keine Anhaltspunkte für eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts. Zur Abklärung der Verhältnisse zog die IV-Stelle Bern diverse Arztberichte sowie ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI) vom 6. September 2002 bei. Berufliche Abklärungen wurden nicht durchgeführt.
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Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte könne ihre Erwerbstätigkeit seit 1999 nicht mehr ausüben. Körperlich sei ihr eine leichte adaptierte Tätigkeit ganztags ohne relevante Leistungseinschränkung zumutbar. Ohne Behinderung hätte sie jährlich Fr. 52'520.- verdient. Das noch zumutbare Einkommen betrage unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % Fr. 34'407.-. Daraus folge ein Invaliditätsgrad von 34 %. Sollte die Versicherte bei einer allfälligen konkreten Stelle behinderungsbedingt eine Einarbeitungszeit benötigen, könne sie sich bei der IV-Stelle melden.
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B.
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Hiegegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und legte neu einen zu Handen der Berner Versicherungen erstellten Bericht des Orthopäden Dr. med. M._________ vom 29. November 2001 sowie Berichte des Dr. med. W._________, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. und 26. Oktober 2002 und der Frau Dr. med. R._________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 22. April 2003 auf. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung der Verfügung seien ihr eine ganze Invalidenrente und berufliche Massnahmen zuzusprechen; eventuell sei der Fall zur Vornahme von psychiatrischen und weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62 ff.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art 8 Abs. 1 IVG), namentlich auf Umschulung (Art. 17 IVG, Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 124 V 108; AHI 2000 S. 61 f.; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.2) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80; AHI 2000 S. 68; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 34 Erw. 4.4) sowie zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). Beizupflichten ist im Weiteren den Erwägungen der Vorinstanz, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 - vorbehältlich des in Erw. 6.3 hienach Gesagten - im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art. 28 Abs. 2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 f. IVV weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
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Weiter ist festzuhalten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, die von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat. Von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde vorliegen, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (eventuell in einem geschützten Rahmen) und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a).
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2.
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Streitig ist als Erstes der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Rahmen der Grad der Arbeitsfähigkeit.
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2.1 In medizinsicher Hinsicht stellten Verwaltung und Vorinstanz auf das ABI-Gutachten vom 6. September 2002 ab. Darin wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) mit Symptomatik im Rahmen von Diagnosen 2 und 3; 2. nicht spezifizierbare invalidisierende Schulterschmerzen rechts bei Status nach transossärer Refixation der Supraspinatussehne am 7. November 2000, residuell ödematöse Veränderungen ohne Ruptur im MRI Herbst 2001, Status nach arthroskopischer Evaluation im Juli 2000 sowie Status nach Schulterkontusion rechts bei Sturz am 29. Dezember 1999 (ICD-10 M75.1); 3. vor allem Patelladystrophie beidseits mit rezidivierenden lateralen Subluxationen und aktuell femoro-patellären Kniebeschwerden links, hypermobile Genua valga bds. (ICD-10 M22.1); 4. leichte depressive Episode, chronifiziert (ICD-10 F32.0). Rheumatologisch lägen den geklagten Hauptbeschwerden nur sehr geringgradige organische Korrelate zu Grunde. Aus rheumatologischer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Versicherte den rechten Arm vollständig schone und am Körper trage und einzig noch einen Spitzgriff der rechten Hand einsetze. Es scheine sich eine zunehmende funktionelle Einarmigkeit zu entwickeln, derzeit physiologisch noch nicht gefestigt, wie dies bisweilen zu beobachten sei, da eine völlige Untätigkeit der Schulter mit der Zeit auch zu objektiven Funktionseinsschränkungen führe. Aus psychiatrischer Sicht seien die vorherrschenden Beschwerden anhaltende, quälende Schmerzen im Bereich der Schulter und des rechten Armes, was mit einem physiologischen Prozess nicht ausreichend erklärt werden könne. Bisher sei keine Schmerzausbreitung aufgetreten. Die Schmerzen seien in Verbindung mit einem emotionalen Konflikt aufgetreten, einerseits mit der langen Krankheit und dem Verlust des Sohnes sowie anderseits mit der depressiven Problematik der Versicherten. Die psychosozialen Probleme und die depressiven Symptome hätten einen massgebenden Einfluss auf die Schmerzverarbeitungsstörung. Es sei zudem ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn festzustellen, indem die Versicherte bei sämtlichen Tätigkeiten, auch im Haushalt, durch alle Familienmitglieder entlastet worden sei. Entsprechend hätten die therapeutischen Massnahmen keinen Erfolg gezeigt. Die Versicherte zeige wenig Motivation, ihre Situation zu verbessern, wirke dysphorisch und enttäuscht, ohne sich dessen bewusst zu sein. Es müsse von einer Chronifizierung des Schmerzsyndroms gesprochen werden und es komme ihr ein gewisser Krankheitswert zu, insbesondere in der angestammten Tätigkeit als Köchin. Die Versicherte zeige eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung und sehe für sich weder eine ausserhäusliche leichte Erwerbstätigkeit noch die häusliche Arbeit. Demgegenüber stünden die aus somatischer und psychiatrischer Sicht objektivierbaren Befunde. Eine gewisse Diskrepanz müsse auch dabei festgestellt werden, dass die Versicherte eine leichte Handbeschwielung rechts mehr als links aufweise, was der vollen Funktionsunfähigkeit des rechten Arms deutlich entgegenstehe. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen ihrer Selbsteinschätzung und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit. Diese Differenz könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt werden; hiefür müssten invaliditätsfremde Gründe herangezogen werden, wie die sprachlichen, schulischen und beruflichen Voraussetzungen, insbesondere die psychosoziale Situation mit dem ausgesprochen sekundären Krankheitsgewinn. Als Küchenhilfe (Heben schwerer Pfannen, Putz- und Wischarbeiten mit gebückten teils wohl auch knienden und über Kopf zu verrichtenden Tätigkeiten) sei die Versicherte bleibend voll arbeitsunfähig. Zumutbar sei ihr zu 100 % leichte Arbeit ohne repetitives sich bücken müssen, ohne kniende oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 1 kg und ohne repetitive Greifbewegungen mit dem rechten Arm. Aus psychiatrischer Sicht sei ihr diese Willensanstrengung durchaus zumutbar. Medizinische Massnahmen in bescheidenem Rahmen dienten der Stabilisierung der Situation. Berufliche Massnahmen könnten nicht glaubhaft vorgeschlagen werden, da die Motivation der Versicherten diesbezüglich sicherlich eingeschränkt sei.
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2.2 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. Gestützt hierauf kann von der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden physischen und psychischen Störungen willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen.
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Dem pauschalen Einwand der Versicherten, im Gutachten sei kaum fachspezifisch bzw. ungenügend auf ihre psychische Problematik eingegangen worden, kann nicht gefolgt werden.
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2.3 Frau Dr. med. R._________ hielt im Bericht vom 22. April 2003 fest, die Versicherte sei auf Grund der rheumatologischen und psychischen Situation zu 60 % invalid, wobei die unfallbedingte Einschränkung (körperlich nicht belastende Arbeit mit wenig Gebrauch des rechten Armes) 30 % betrage. Hieraus kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen fehlt Frau Dr. med. R._________ in psychiatrischer Hinsicht die Fachkompetenz. Zum anderen enthält ihr Bericht bezüglich der Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht keine stichhaltige Begründung, die das ABI-Gutachten entkräften könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der Berichte des Allgemeinmediziners Dr. med. W._________ vom 3. und 26. Oktober 2002. Die ABI-Expertise wird vielmehr durch den Bericht des Orthopäden Dr. med. M._________ vom 29. November 2001 gestützt, der anlässlich seiner Untersuchung kein wesentliches somatisches Substrat für die Schulter- und Armbeschwerden rechts fand.
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Soweit Frau Dr. med. R._________ am 22. April 2003 neu ein beginnendes Fibromyalgiesyndrom (generalisierte Muskelschmerzen mit Kettentendinosen an allen vier Extremitäten) beschrieb, handelt es sich um eine nach dem Erlass der streitigen Verfügung eingetretene gesundheitliche Entwicklung und bietet daher keinen Anlass für eine abweichende materiellrechtliche Beurteilung in diesem Prozess (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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2.4 Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
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3.
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3.1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil S. vom 10. März 2003 Erw. 3.1, I 617/02).
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3.2 Die Versicherte macht geltend, angesichts ihres Alters und ihrer Herkunft sei es ihr nicht möglich, eine behinderungsbedingte Tätigkeit auszuüben.
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3.2.1 Die Herkunft aus einem bestimmten Kulturkreis stellt insofern ein rechtlich unbeachtliches invaliditätsfremdes Kriterium dar, als sich daraus allein kein Anspruch auf eine Invalidenrente ableiten lässt; derartige soziokulturelle Umstände zählen nicht zu den im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Gesundheitsschäden (Erw. 1.2 hievor).
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3.2.2 Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (Urteile Z. vom 7. November 2003 Erw. 6, I 246 + 247/02, S. vom 10. März 2003 Erw. 3.2.3, I 617/02 und W. vom 4. April 2002 Erw. 4b, I 401/01).
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Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1954, weshalb von einer altersbedingten Erwerbsunfähigkeit offensichtlich nicht gesprochen werden kann.
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4.
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Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
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4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1).
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4.2 Die Vorinstanz ist auf Grund des ABI-Gutachtens vom 6. September 2002 und der Eintragungen des Dr. med. F._________ im Unfallschein UVG zu Recht davon ausgegangen, dass die Versicherte in der angestammten Arbeit als Küchenhilfe seit 29. Dezember 1999 zu 100 % arbeitsunfähig war, weshalb der allfällige Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 fällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG).
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Entgegen Verwaltung und Vorinstanz sind die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) nicht nur für das Jahr 2000 (potentieller Rentenbeginn) zu ermitteln, sondern auch für das Jahr 2002 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses). Zudem ist bei der Anpassung der Einkommen an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, weshalb vorliegend nicht auf den Nominallohnindex für beide Geschlechter, sondern auf denjenigen für Frauenlöhne abzustellen ist (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2 und 4.2).
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4.3 Die Versicherte war bis Ende August 2000 im Restaurant Bad in Biembach angestellt. Hinsichtlich des Valideneinkommens ging die Vorinstanz von einem Jahreseinkommen 1999 im Betrag von Fr. 52'000.- (13 x Fr. 4000.-) aus und ermittelte gestützt hierauf für das Jahr 2000 auf Grund der Nominallohnentwicklung für beide Geschlechter von 1,3 % ein Einkommen von Fr. 52'676.-.
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Gemäss dem IK-Auszug, den Lohnblättern 1998 und 2000 sowie den Angaben der Versicherten zu diesen Lohnblättern und in der Anmeldung zum Leistungsbezug hatte die Versicherte in den Jahren 1998 bis 2000 einen unveränderten Lohnanspruch von monatlich Fr. 4000.-. Weiter ist unbestritten, dass sie in den Jahren 1998 und 1999 einen 13. Monatslohn bezog. Im Jahr 2000 erhielt sie jedoch gemäss dem IK-Auszug und dem entsprechenden Lohnblatt keinen Anteil 13. Monatslohn. Ob sie ohne den Gesundheitsschaden in den massgebenden Jahren 2000 bis 2002 jeweils eine Lohnerhöhung und einen 13. Monatslohn erhalten hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Dies kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn hievon ausgegangen wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
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Die Nominallohnentwicklung für Frauen im Gastgewerbe betrug im Jahre 2000 1,2 % (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnentwicklung 2002, S. 33, T.1.2.93), woraus für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 52'624.- (Fr. 52'000.- [13 x Fr. 4000.-] : 100 x 101,2) folgt.
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Für das Jahr 2002 resultiert ein Validenlohn von Fr. 55'450.- (Nominallohnentwicklung für Frauen im Gastgewerbe 2001: 2,8 %, 2002: 2,5 %; vgl. Lohnentwicklung 2002, S. 33, T.1.2.93 ).
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4.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Frauen abgestellt (Tabelle A1). Im Jahr 2000 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 3658.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 43'896.-. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2003, Heft 11, S. 98 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 45'871.-. Unter Berücksichtigung des von Verwaltung und Vorinstanz veranschlagten maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 75) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'403.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2000 von Fr. 52'624.- (Erw. 4.3 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 34,62 %.
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Für das Jahr 2002 ergibt sich Folgendes: Die Nominallohnentwicklung "Total" betrug bei den Frauen im Jahr 2001 2,5 % und im Jahr 2002 2,3 % (vgl. Lohnentwicklung 2002, S. 33, T.1.2.93). Die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit "Total" betrug im Jahr 2002 41,7 Stunden (Mitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 21. November 2003). Dies führt ausgehend von Fr. 43'896.- und unter Berücksichtigung des Abzuges von 25 % zu einem Invalideneinkommen von Fr. 35'988.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 55'450.- (Erw. 4.3 hievor) beträgt der Invaliditätsgrad 35 %.
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5.
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Die Versicherte macht - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, sie habe Anspruch auf Umschulung, da ihr die angestammte Tätigkeit als ungelernte Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Weiter sei ihr Arbeitsvermittlung zu gewähren.
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5.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Versicherte habe früher als Küchenhilfe gearbeitet und einen Lohn erzielt, der einer gut bezahlten Hilfsarbeitertätigkeit entsprochen habe. Diesen Lohn könne sie auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt auch ohne Umschulung erzielen, da ihr eine leichte Hilfsarbeit ganztägig zumutbar sei. Da die annähernd gleichwertige Eingliederung somit ohne berufliche Massnahmen erreicht werde, bestehe darauf kein Anspruch. Über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei nicht zu befinden, da dies im Verwaltungsverfahren nicht verlangt worden sei und die IV-Stelle darüber nicht verfügt habe.
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5.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG voraussetzt, dass der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, indem die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermag und bei Ausübung einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit einer Erwerbseinbusse von 35 % erleiden würde (Erw. 4.4. hievor). Ein Anspruch auf Umschulung ist auch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Versicherte über keine Berufsausbildung verfügt (ZAK 1971 S. 284 Erw. 4). Sind Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwerwiegend, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung auf einer höheren Berufsstufe führt, sind in diesem Sonderfall die Kosten einer entsprechenden Umschulung von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Das nach der Rechtsprechung vorausgesetzte Erfordernis der "annähernden Gleichwertigkeit" der durch eine Umschulung vermittelten neuen Betätigungsmöglichkeiten bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (ZAK 1988 S. 467).
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Unter diesem Gesichtswinkel hat das kantonale Gericht den Umschulungsanspruch zu Unrecht abgewiesen.
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6.
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6.1 Im ABI-Gutachten wird ausgeführt, die Motivation der Versicherten, den Schaden zu mindern, sich um eine Umschulung oder um eine andere Tätigkeit zu bemühen, sei sicherlich eingeschränkt. Grundsätzlich sollte sie aber einer Berufsabklärung zugeführt werden können.
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6.2 Die IV-Stelle hat zu Unrecht auf berufliche Abklärungen verzichtet, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt. Zumutbar ist der Versicherten zu 100 % leichte Arbeit ohne repetitives sich bücken müssen, ohne kniende oder über Kopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 1 kg und ohne repetitive Greifbewegungen mit dem rechten Arm (Erw. 2.1 hievor). Damit ist die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt. Unter diesen Umständen stellt sich als Erstes die Frage, welche Berufe sie noch ausüben kann und ob entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise angeboten werden (Erw. 3.1 hievor). Bejahendenfalls ist weiter abzuklären, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten für eine allfällige Umschulung verfügt. Sollte sich ergeben, dass mit einer Aufbesserung der Sprachkenntnisse gute Aussichten bestehen, ist ein entsprechender Deutschkurs unter Umständen von der Invalidenversicherung zu übernehmen, nämlich wenn er im Rahmen eines konkreten Ausbildungsplanes erfolgt (AHI 1997 S. 79 Erw. 2; Urteil I. vom 20. Mai 1999 Erw. 2c, I 504/98). Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen in beruflicher Hinsicht über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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6.3 Daran ändert nichts, dass die Motivation der Versicherten zur Schadenminderung eingeschränkt ist und sie sich nicht für arbeitsfähig hält. Denn gemäss dem ABI-Gutachten ist ihr eine Willensanstrengung zur Ausübung einer leichten angepassten Tätigkeit zumutbar. In diesem Zusammenhang ist die IV-Stelle im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens auf Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Verfahrensausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine aufwandgemässe Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2003 und die Verfügung vom 18. Oktober 2002 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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