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Informationen zum Dokument  BGer 5C.194/2003  Materielle Begründung
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BGer 5C.194/2003 vom 19.01.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.194/2003 /rov
 
Urteil vom 19. Januar 2004
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Ersatzrichter Zünd,
 
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
 
gegen
 
1. Y.________,
 
2. X.________,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Hans Rudolf Forrer.
 
Gegenstand
 
Vorschuss gemäss Art. 765 Abs. 3 ZGB,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ übertrug mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 1982 seinem Sohn Z.________ seinen Landwirtschaftsbetrieb. Gleichzeitig räumte Z.________ seinen Eltern ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der landwirtschaftlichen Liegenschaft ein. Heute befindet sich die Liegenschaft in einem sanierungsbedürftigen Zustand.
 
B.
 
Z.________ klagte daher beim Bezirksgericht Bischofszell gegen seine Eltern mit dem Begehren, sie seien zu verpflichten, ihm einen zinsfreien Vorschuss von Fr. 63'400.-- im Sinne von Art. 765 Abs. 3 ZGB zu bezahlen. Die angerufene Instanz wies die Klage am 15. November 2002 ab, was das Obergericht des Kantons Thurgau am 15. Mai 2003 bestätigte. Zur Begründung führte es aus, ein Rechtsbegehren sei so zu formulieren, dass es bei Gutheissung ohne Ergänzung oder Präzisierung zum Urteilsspruch des Gerichts erhoben werden und ohne weitere Verdeutlichung auch vollstreckt werden könne. Art. 765 Abs. 3 ZGB begründe keinen Anspruch des Eigentümers auf ein zinsloses Darlehen des Nutzniessers, sondern lediglich das Recht, falls der Nutzniesser kein Darlehen gewähren will, für die Finanzierung der Renovation Gegenstände der Nutzniessung zu verwerten oder die Nutzniessungsliegenschaft zu belasten. Die Wahl der Finanzierung sei also dem Nutzniesser überlassen, der nicht gezwungen werden könne, ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Der Kläger hätte also beantragen müssen, es sei ihm wahlweise ein unentgeltlicher Vorschuss oder das Recht auf Verwertung der Nutzniessungsgegenstände zuzuerkennen. Indem er nur das erste verlangt habe, könne die Klage von vornherein nicht gutgeheissen werden. Daran vermöge das Argument des Klägers nichts zu ändern, er könne die Liegenschaft nach dem bäuerlichen Bodenrecht nicht veräussern, weil er sie gar nicht verkaufen müsse, sondern sie belehnen könne; dass dies wegen der Belastungsgrenze bei landwirtschaftlichen Grundstücken nicht möglich sei, habe der Kläger prozessual verspätet behauptet.
 
C.
 
Mit rechtzeitiger eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, die Klage sei gutzuheissen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 764 Abs. 1 ZGB hat der Nutzniesser den Gegenstand in seinem Bestand zu erhalten und Ausbesserungen sowie Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus vorzunehmen. Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutz des Gegenstandes nötig, hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten (Abs. 2). Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinsen für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt gemäss Art. 765 Abs. 1 ZGB der Nutzniesser. Alle anderen Lasten trägt der Eigentümer; dieser darf aber hiefür Gegenstände der Nutzniessung verwerten, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst (Abs. 3).
 
Diese Regelung über die Lasten der Nutzniessung geht vom Grundsatz aus, dass der Nutzniesser nur Anspruch auf den Nettoertrag der Sache hat, woraus seine Verpflichtung folgt, zwar nicht sämtliche Lasten zu tragen, aber doch diejenigen, welche dem Vorteil der Nutzungen entsprechen (BGE 85 I 115 E. 2 S. 118; Lehmann, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 764 ZGB). Dem Nutzniesser obliegt insofern der gewöhnliche Unterhalt auf eigene Kosten (Art. 764 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 765 Abs. 1 ZGB), während der Eigentümer diejenigen Lasten zu tragen hat, die als auf dem Stammwert der Sache gelegen anzusehen sind (Lehmann, a.a.O., N. 15 zu Art. 765 ZGB). Allerdings ist der Eigentümer nur berechtigt, nicht verpflichtet, erforderlich gewordene Hauptreparaturen vorzunehmen (Lehmann, a.a.O., N. 6 zu Art. 764 ZGB). Schafft er aber auf Anzeige des Nutzniessers hin nicht Abhilfe, so ist dieser befugt, sich auf Kosten des Eigentümers selbst zu helfen (Art. 764 Abs. 3 ZGB). Sowohl bei eigenem Tätigwerden des Eigentümers als auch im Fall der Selbsthilfe des Nutzniessers kommt die Regelung zur Anwendung, wonach der Eigentümer zur Tragung seiner Lasten Gegenstände der Nutzniessung verwerten kann, falls der Nutzniesser die nötigen Geldmittel nicht vorschiesst (Art. 765 Abs. 3 ZGB). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Eigentümer, der vorläufig auf die ertragslose "nuda proprietas" verwiesen ist, nicht verpflichtet sein soll, sein übriges Vermögen für Kosten einzusetzen, die zum belasteten Vermögen gehören (Roland M. Müller, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 765 ZGB). Da die dem Eigentümer zugewiesenen Lasten den Stammwert der Sache belasten, soll der Eigentümer berechtigt sein, sich die nötigen Mittel durch Inanspruchnahme der Substanz der Nutzniessungsgegenstände zu beschaffen (Lehmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 765 ZGB); dasselbe Recht steht dem Nutzniesser im Rahmen der Selbsthilfe zur Tilgung von dem Eigentümer obliegenden Lasten zu (Lehmann, a.a.O., N. 19 zu Art. 765 ZGB; Baumann, Zürcher Kommentar, N. 39 und 47 zu Art. 764-765 ZGB).
 
Will der Eigentümer Gegenstände der Nutzniessung zur Beschaffung der erforderlichen Mittel verwerten, ist er verpflichtet, dem Nutzniesser zuvor Gelegenheit zu geben, das nötige Kapital vorzuschiessen. Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten steht nach der Lehre dem Nutzniesser zu (Lehmann, a.a.O., N. 17 zu Art. 765 ZGB; Baumann, a.a.O., N. 36 und 45 zu Art. 764-765 ZGB); das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, das dem Eigentümer die Befugnis verleiht, die Gegenstände der Nutzniessung zu verwerten, falls der Nutzniesser ihm die nötigen Geldmittel auf Verlangen nicht vorschiesst. Die Weigerung des Nutzniessers, die Geldmittel vorzuschiessen, ist Bedingung für den Anspruch auf Verwertung der Nutzniessungsgegenstände, während ein selbstständiger Anspruch auf Bevorschussung gerade nicht eingeräumt wird. Der Gesetzesredaktor hat in den Erläuterungen zum Vorentwurf (S. 154) dazu ausgeführt:
 
"Der Eigentümer trägt alles weitere, also namentlich alle Hauptreparaturen. Dabei fällt in Betracht, dass der Eigentümer die untergegangenen Sachen an sich nicht zu ersetzen hat, während doch solche Reparaturen einer Wiederherstellung sehr nahe kommen können. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, dem Eigentümer das Recht zu geben, diese Wiederherstellungen aus den Nutzniessungsmaterialien selbst vorzunehmen. (...) Wird diese Inanspruchnahme des Nutzniessungsgegenstandes dem Berechtigten lästig, so soll er den Eigentümer auf die Weise schadlos halten, dass er ihm das Kapital vorschiesst, mit dem die Reparaturen vorgenommen werden können. Diese Leistung stellt alsdann für den Nutzniesser das Äquivalent für die Nichtinanspruchnahme von Nutzungsgegenständen dar, oder der Zinsverlust von den Vorschüssen gleicht sich aus mit dem Nutzungsgewinn an der nicht zur Reparatur verwendeten Nutzungssache."
 
Die Geldmittel vorzuschiessen ist mit anderen Worten ein Mittel des Nutzniessers, die Verwertung von Nutzniessungsgegenständen zu vermeiden, was noch deutlicher als in der Gesetz gewordenen Fassung in derjenigen des Vorentwurfs (Art. 759 Abs. 2 VE) zum Ausdruck kommt:
 
"Die anderen Lasten trägt der Eigentümer, der jedoch, falls es der Nutzniesser nicht vorzieht, ihm hierzu das nötige Kapital unentgeltlich vorzuschiessen, Gegenstände der Nutzniessung hierfür verwerten darf."
 
Die Vorinstanz ist demnach bundesrechtskonform davon ausgegangen, dass der Eigentümer dem Nutzniesser zunächst Gelegenheit zu geben hat, sein Wahlrecht (Verwertung oder Bevorschussung) auszuüben. Die Bevorschussung selber kann er aber nicht durchsetzen. Er kann nur, wenn der Nutzniesser eine Bevorschussung ablehnt, die zu verwertenden Gegenstände bezeichnen bzw. im Fall eines Grundstücks sich die erforderlichen Mittel durch Verpfändung (Errichtung eines Grundpfandes mit Rangpriorität vor der Nutzniessung) beschaffen. Das Obergericht hat daher die Klage, mit welcher der Eigentümer die Bevorschussung verlangt hat, zu Recht abgewiesen. Ein solcher bundesrechtlicher Anspruch besteht nicht.
 
2.
 
Nicht weiter einzugehen ist auf die wohl zu verneinende Frage, ob ein Anspruch auf Bevorschussung bestünde, wenn aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts weder ein Verkauf noch eine weitere hypothekarische Belastung des Grundstücks möglich wäre. Wollte man für einen solchen Fall in richterlicher Lückenfüllung annehmen, der Eigentümer habe das Recht auf Bevorschussung, obläge ihm die Beweislast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Dass die Beweislast (Art. 8 ZGB) den Nutzniesser träfe, wie der Kläger geltend macht, trifft von vornherein nicht zu.
 
3.
 
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Für das bundesgerichtliche Verfahren ist keine Parteientschädigung geschuldet, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und den Beklagten damit auch kein Aufwand entstanden ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2004
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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