BGer C 118/2003 | |||
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BGer C 118/2003 vom 13.02.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 118/03
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Urteil vom 13. Februar 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
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Parteien
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D.________, 1962, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA), Aabachstrasse 5, 6300 Zug, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 27. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 8. August 2002 lehnte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (KWA) das Gesuch der 1962 geborenen D.________ um Ausrichtung von 60 besonderen Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. Gleichzeitig verneinte es die Vermittlungsfähigkeit von D.________ ab 7. Mai 2002, da sie seit Beginn der Arbeitslosigkeit aufgrund der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht bereit gewesen sei, eine Arbeitnehmertätigkeit anzunehmen (Verfügung vom 8. August 2002).
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B.
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Die hiegegen geführte Beschwerde, mit welcher D.________ sinngemäss die Ausrichtung von 60 besonderen Taggeldern sowie die Bejahung ihrer Vermittlungsfähigkeit beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 27. März 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert D.________ ihre vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.
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Während das KWA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. Am 28. Mai 2003 reicht D.________ weitere Aktenstücke ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a), namentlich bei arbeitslosen Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (ARV 2002 S. 55 Erw. 2b, 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3), richtig dargelegt. Ebenfalls korrekt wiedergegeben hat es die rechtlichen Grundlagen über die Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung besonderer Taggelder während der Planungsphase eines Projektes (Art. 71a f. AVIG und Art. 95a AVIV) sowie die nach der Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz ergangenen Grundsätze (vgl. BGE 127 V 258 Erw. 4b mit Hinweisen; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 6 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 8. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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2.1 In Bezug auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit hat das kantonale Gericht die Sach- und Rechtslage gründlich geprüft und kam zum Schluss, dass die Vermittlungsfähigkeit zu Recht ab Anspruchserhebung auf Arbeitslosenentschädigung (7. Mai 2002) verneint wurde, da der Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit schon so weit fortgeschritten war, dass die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit nicht mehr bereit war.
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2.2 Gemäss eigenen Angaben fasste die Beschwerdeführerin schon ca. zwei Wochen nach ihrer Freistellung durch den letzten Arbeitgeber am 6. März 2002 den Entschluss, sich selbstständig zu machen. Am 19. Mai 2002 gab sie gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) denn auch an, einen Termin zur Grundinformation über ihre Rechte und Pflichten als Stellensuchende verpasst zu haben, weil sie sich auf dem Weg in die Selbstständigkeit befände. Im Mai und Juni 2002 arbeitete sie bereits im Studio X.________, um die Nagelmodellage zu erlernen. Zudem war eine am 2. Juli 2002 erfolgte Stellenzuweisung erfolglos, da sie dem potenziellen Arbeitgeber gegenüber angab, sich selbstständig zu machen, wobei auch sämtliche bei den Akten liegenden Blindbewerbungen der Versicherten im Monat Juni 2002 auf diesen Umstand hinweisen. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Protokollen des KWA, welche anlässlich eines am 2. August 2002 geführten Gesprächs zur Klärung der Fragen bezüglich Vermittlungsfähigkeit und selbstständiger Erwerbstätigkeit erstellt wurden, worin sie auch bestätigt, die Stellenbewerbungen nur gemacht zu haben, da dies das RAV so verlange. Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Versicherte bereits ab Anspruchserhebung auf Arbeitslosenentschädigung (7. Mai 2002), nicht mehr bereit war, eine Arbeitnehmertätigkeit anzunehmen, was zur Vermittlungsunfähigkeit ab Beginn der Arbeitslosigkeit führt.
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3.
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Somit bleibt zu prüfen, ob auch der Anspruch auf besondere Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Recht verneint wurde, da sich das Projekt bei Gesuchseinreichung nicht mehr in der Planungsphase befand.
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3.1 Fest steht, dass die Versicherte im Sinne einer Einarbeitung bereits während der Monate Mai und Juni 2002 im Studio X._________ arbeitete, um ab 1. August 2002 einen der zwei Arbeitsplätze des schon seit mehreren Jahren bestehenden Geschäfts zu übernehmen. In ihrem Gesuch gibt die Beschwerdeführerin an, die bisherige Alleininhaberin des Studios sei völlig ausgebucht, sodass sie die Chance erhalten habe, ohne Investitionen in ein bereits seit mehreren Jahren bestehendes Geschäft einsteigen zu können.
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3.2 Nach der Verwaltungspraxis des Bundes (Kreisschreiben des seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen [AMM], Rz K17, gültig ab 1. Januar 2002) können grundsätzlich bei der Übernahme eines bestehenden Betriebes keine besonderen Taggelder übernommen werden. Selbst wenn man vorliegend von einer - wenn auch kurzen - Planungsphase ausgeht, ist festzustellen, dass sich das Projekt der Versicherten aufgrund der dargelegten tatsächlichen Gegebenheiten bei Gesuchseinreichung (11. Juli 2002) bereits in der nicht mehr unterstützungsberechtigten Anlauf- oder Startphase befand. Denn unter der Planungsphase nach Art. 71a Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 95a AVIV wird nur die allererste Periode des Beginns der Selbstständigkeit verstanden, nämlich diejenige Zeitspanne, in welcher die versicherte Person ihrer bisher als blossen Idee bestehenden Absicht der selbstständigen Erwerbstätigkeit konkrete Züge verleiht, indem sie sich ein die Grundlagen der Geschäftstätigkeit umfassendes Dossier zusammenstellt und die dafür notwendigen Abklärungsarbeiten vornimmt (Urteil N. vom 7. März 2003, C 160/02, Erw. 3.2). Hier war bereits vor Gesuchseinreichung die gesamte Infrastruktur vorhanden sowie die eigentliche Übernahme des Arbeitsplatzes vereinbart und die Versicherte arbeitete ab Mai 2002 mit ihren Kunden. Damit besteht auch aufgrund der am 11. Juli 2002 bereits weit fortgeschrittenen Umsetzung der geplanten Selbstständigkeit kein Raum, den Anspruch auf Ausrichtung von besonderen Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen, womit der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.
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3.3 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern, wobei die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 28. März 2003 aufgelegten Aktenstücke unbeachtlich sind (BGE 127 V 355 ff. insbes. 357 Erw. 4). Insbesondere dringt die sinngemässe Berufung auf Treu und Glauben hinsichtlich der Auskunft der RAV-Personalberaterin, sie könne auch rückwirkend auf den 1. Juli 2002 besondere Taggelder beantragen, nicht durch. Selbst wenn eine falsche oder sonst wie irreführende Auskunft der Personalberaterin vorgelegen hat, was der Beschwerdegegner nicht bestreitet, hat die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf diese behördliche Auskunft keinerlei Dispositionen getroffen (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen), vielmehr bat sie mit Schreiben vom 24. Juli 2002 das KWA, die beantragten Taggelder erst ab 1. August 2002 zu bewilligen, womit der Gutglaubensschutz u.a. schon an dieser Voraussetzung scheitert. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
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3.4 Was den beschwerdeführerischen Vorwurf anbelangt, die Vorinstanz habe ihr "indirekt eine handschriftliche Abänderung zugemutet" ist festzuhalten, dass der Urheber oder die Urheberin dieser handschriftlichen Korrekturen nicht genannt wird. Das kantonale Gericht schloss bei beiden abgeänderten Dokumenten lediglich auf die gleiche Handschrift, was sicherlich richtig ist. Die Beschwerdegegnerin gibt zudem in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung an, dass diese Änderungen von der zuständigen RAV-Personalberaterin angebracht worden seien, womit diese wohl nicht von der gesuchstellenden Person stammen. Für den Ausgang des Verfahrens ist dies hingegen ohne Belang.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 13. Februar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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