BGer 2A.91/2004 | |||
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BGer 2A.91/2004 vom 16.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.91/2004 /kil
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Urteil vom 16. Februar 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kübler,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. Dezember 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Am 13. Dezember 1999 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch des aus der Volksrepublik Bangladesch stammenden, hier mit einer Schweizerin verheirateten X.________ (geb. 1966) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 11. Juni 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 16. Dezember 2003 ab. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern, allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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Die Eingabe ist gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder sich die Berufung auf die Heirat anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Dies ist nach der Praxis der Fall, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
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2.2 Dies war hier bereits vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):
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2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete seine Schweizer Partnerin am 28. Dezember 1997 in seinem Heimatland; zu diesem Zeitpunkt kannten sie sich erst seit neun Tagen. Am 27. Mai 1998 kam der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er am 4. Juni 1998 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erhielt; diese lebte ihrerseits jedoch für weitere viereinhalb Monate in Indien (16. Mai bis 30. September 1998). Am 3. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer zu seinen ehelichen Verhältnissen befragt; dabei wusste er nicht, wo sich seine Frau aufhielt. Am 15. Mai 1999 meldete sich seine Gattin nach Malta ab, kehrte allerdings bereits am 28. Juni 1999 wieder in die Schweiz zurück. Zumindest seither leben die Eheleute X.-Y.________ unbestrittenermassen getrennt. Die Gattin erklärte am 3. Dezember 1999, nie mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt zu haben. Am 20. Dezember 2002 bestätigte ihr Rechtsvertreter, dass seine Klientin nie bei ihrem Mann gelebt habe; es fänden keine gegenseitigen Besuche statt und mit der Aufnahme des ehelichen Lebens sei nicht zu rechnen, seine Klientin plane vielmehr die Scheidung. In einem Brief vom 16. Oktober 2003 bestätigte die Ehefrau ein weiteres Mal ihren fehlenden Ehewillen. Gestützt hierauf durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, den Schluss ziehen, dass - falls keine Scheinehe vorliegt - sich die Ehe zumindest als inhaltsleer erweist und die Berufung darauf deshalb als rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 7 ANAG zu gelten hat.
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2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt - soweit es sich dabei nicht sowieso um unzulässige Noven handelt (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.) - die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die Einwände des Beschwerdeführers, dass seine Ehefrau psychisch labil sei, er sich nach wie vor um sie bemühe und er ihr auch diverse finanzielle Unterstützungen habe zukommen lassen, eingehend gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen. Seit August 1999 behauptet der Beschwerdeführer regelmässig, er und seine Frau würden das Zusammenleben wieder aufnehmen. Angesichts der konkreten Umstände und der sehr langen Trennungsdauer erscheint dies jedoch unrealistisch, selbst wenn er mit seiner Frau noch einzelne telefonische Kontakte gehabt oder sich ab und zu mit ihr getroffen haben sollte. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem von ihm eingereichten Schreiben der Schwiegereltern vom 14. August 2003, sprechen doch auch diese von einer "gescheiterten Ehe". Ihrer Meinung nach habe der Beschwerdeführer nicht anders gekonnt, als dem Wunsch ihrer Tochter nachzukommen, getrennt zu leben und trotzdem von ihm Unterhaltsleistungen zu fordern, "was scheinbar ihr einziger Motivationsgrund" gewesen sei, "mit ihm verheiratet zu bleiben". Beruft sich der Beschwerdeführer damit auf eine willkürfrei als inhaltsleer zu bezeichnende Ehe, durfte ihm gestützt auf Art. 7 ANAG die Bewilligung verweigert werden. Die Frage, ob diese allenfalls im Rahmen von Art. 4 ANAG zu verlängern gewesen wäre, entzieht sich der bundesgerichtlichen Kontrolle (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ANAG). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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