BGer 4C.6/2004 | |||
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BGer 4C.6/2004 vom 17.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.6/2004 /lma
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Urteil vom 17. Februar 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Favre,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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A.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull,
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gegen
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B.________ Bank,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Bernhard Simonetti.
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Gegenstand
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Auftrag; Sorgfaltspflicht der Bank,
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Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. November 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Kläger) ist Inhaber eines Privatkontos bei der B.________ Bank (Beklagte). Bei der Kontoeröffnung wurde dem Kläger eine M-Kontokarte mit persönlicher Identifikations-Nummer (PIN) zur Verfügung gestellt. Der PIN-Code wurde ihm mit separater Post mitgeteilt. Am 20. und 21. Mai 1999 wurden ab dem Konto des Klägers zwei Bezüge in Höhe von Fr. 100.-- und Fr. 15'700.-- getätigt. Der Kläger behauptete, jedenfalls die Auszahlung von Fr. 15'700.--, möglicherweise auch diejenige von Fr. 100.--, sei nicht an ihn erfolgt, sondern aufgrund einer Vertragsverletzung der Beklagten an einen Dritten.
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B.
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Am 24. Oktober 2001 gelangte der Kläger an das Zivilgericht Basel-Stadt mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 15'700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 1999 an ihn zu verpflichten. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 29. November 2002 ab. Es kam zum Schluss, dass kein vertragswidriges Handeln auf Seiten der Beklagten nachgewiesen worden sei. Gemäss der überzeugenden Aussage der Auskunftsperson C.________ müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgeschriebene und vertraglich zugesicherte weitere Identitätskontrolle neben der Eingabe des korrekten PIN-Codes bei der Auszahlung des Betrages vorgenommen worden sei. Denn C.________ habe sich am Schalter vom Bezüger der fraglichen Auszahlung ein Ausweispapier in Gestalt eines Führerausweises vorlegen lassen.
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Mit Urteil vom 14. November 2003 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil gestützt auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Zivilgerichts.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingereicht mit dem Rechtsbegehren, es sei das Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag von Fr. 15'700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 1999 zu bezahlen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm ein Anwalt beigestellt.
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E.
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Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie auf die Aussagen der Auskunftsperson C.________ ohne das Vorliegen weiterer Indizien abgestellt habe. Da C.________ noch immer bei der Beklagten arbeite und sich mit der Behauptung, sie habe sich einen Führerausweis vorlegen lassen, mindestens teilweise habe entlasten können, hätte ihre inhaltlich bestrittene Aussage lediglich als Parteiaussage ohne erhöhte Beweiskraft qualifiziert werden dürfen. Die Beklagte habe deshalb der ihr obliegenden Beweispflicht nicht genügt, so dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.
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Mit diesem Vorbringen verkennt der Kläger, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Frage der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gegenstandslos wird, wenn das Sachgericht in Würdigung der Beweise eine Tatsache als bewiesen annimmt (BGE 118 II 142 E. 3a). Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c mit Verweisen). Dies gilt auch für die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus der Aussage von C.________ gezogen hat.
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2.
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2.1 Der Kläger rügt, das Appellationsgericht habe eine Vertragsverletzung der Beklagten bundesrechtswidrig verneint. Da sich die für die Beklagte tätige C.________ anlässlich des streitigen Bezugs nach der PIN-Eingabe lediglich einen Führerausweis der unbekannten Person habe vorweisen lassen, ohne dessen Registrationsnummer zu notieren oder den Bezüger mittels Einholung einer Unterschrift zu identifizieren, habe sie die der Beklagten nach der PIN-Erklärung obliegende Vertragspflicht verletzt. Denn bei Bezügen von über Fr. 10'000.-- sei nach dieser Erklärung immer eine Unterschrift zu verlangen.
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2.2 Die von der Beklagten vorformulierte und vom Kläger unterzeichnete PIN-Erklärung enthält folgenden Absatz:
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"Der Unterzeichnete hat davon Kenntnis, dass bei Vorlegung der M-Kontokarte und Eingabe der von ihm gewählten persönlichen Identifikations-Nummer Bezüge vom entsprechenden Konto ohne weiteren Identitätsnachweis möglich sind. Bei Bezügen unter Fr. 10'000.-- wird keine Unterschrift des Kunden bzw. des Bevollmächtigten verlangt. Die Bank behält sich aber das Recht vor, den Identitätsnachweis und/oder eine Unterschrift zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich für sich und seine Bevollmächtigten, dass seine persönliche Identifikations-Nummer streng geheim gehalten wird. Er anerkennt alle auf seinem Konto, unter Anwendung seiner persönlichen Identifikations-Nummer vorgenommenen Belastungen. Für Schäden, die aus missbräuchlicher Verwendung der persönlichen Identifikations-Nummer entstehen, übernimmt der Kunde die Haftung, sofern kein Verschulden der Bank vorliegt."
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2.3 Die Vorinstanz hat diese Erklärung in dem Sinne ausgelegt, dass bei Bezügen über Fr. 10'000.-- eine weitere Identitätsprüfung vereinbart sei, und zwar entweder die Kontrolle eines vorgelegten Ausweispapiers oder das Einholen einer Unterschrift. Der Kläger vertritt dagegen die Ansicht, diese Wahlmöglichkeit bei der Identitätsprüfung sei nur für die der Bank vorbehaltene fakultative Kontrolle bei Bezügen unter Fr. 10'000.-- vereinbart, während nach dem Umkehrschluss aus dem vorhergehenden Satz bei Bezügen über Fr. 10'000.-- immer eine Unterschrift des Kunden bzw. des Bevollmächtigten verlangt werden müsse. Diese Auslegung ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Erklärung, entspreche dem Verständnis des Kunden nach dem Vertrauensprinzip und könne sich für die vorliegende allgemeine Geschäftsbedingung auch auf die Unklarheitenregel stützen. Das Interesse des Klägers an der Unterschrift liege darin, dass er bei Unterzeichnung durch die unbekannte Person mit einem graphologischen Gutachten den Beweis hätte erbringen können, dass eine Drittperson die Bezüge getätigt habe. Dies sei ihm durch die Vertragsverletzung der Beklagten verunmöglicht worden.
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2.4 Die Formulierung der PIN-Erklärung ist nach dem Vertrauensprinzip (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4) in dem Sinne zu verstehen, wie sie der Kläger auslegt. Die Beklagte vereinbart zunächst mit ihren Kunden, dass sie Auszahlungen zu Lasten des Konto-Inhabers gegen Vorweisung der M-Kontokarte und Eingabe des PIN-Codes gültig vornehmen kann, ohne die Berechtigung des Bezügers zu überprüfen. Sodann wird festgehalten, dass eine Unterschrift für Bezüge unter einem bestimmten Betrag nicht erforderlich ist. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn daraus allein die Bestätigung des ersten Satzes abzuleiten wäre. Daraus ergibt sich durch Umkehrschluss, dass die Unterschrift bei Bezügen über Fr. 10'000.-- trotz Vorweisung der M-Kontokarte und Eingabe des PIN-Codes erforderlich ist, damit die Beklagte mit befreiender Wirkung Auszahlungen zu Lasten des Konto-Inhabers vornehmen kann. Dieses Verständnis wird durch den nächsten Satz bestätigt, in dem sich die Beklagte vorbehält, auch bei kleineren Beträgen eine Identitätsprüfung - sei es durch Unterschrift oder sonst wie - vorzunehmen. Dass die Beklagte die Berechtigung des Empfängers für Auszahlungen ab einer bestimmten Höhe nicht allein aufgrund der vorgewiesenen Kontokarte und des eingegebenen Codes prüft, entspricht der Interessenlage der Parteien. Insbesondere wird dadurch dem Schutzbedürfnis des Kunden Rechnung getragen. Denn dieser übernimmt nach der - im Übrigen nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfenden - PIN-Erklärung grundsätzlich das Risiko für Auszahlungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung seines Codes.
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2.5 Im vorliegenden Fall hat die Angestellte der Beklagten keine Unterschrift des Empfängers verlangt, obwohl der ausbezahlte Betrag Fr. 10'000.-- überstieg. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass die Hilfsperson der Beklagten damit die in der PIN-Erklärung vereinbarte Regelung missachtete. Da der Kläger vor dem 21. Mai 1999 einen unbestrittenen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Auszahlung von Fr. 15'700.-- hatte, obliegt der Beklagten der Beweis, dass dieser Anspruch durch Erfüllung untergegangen ist (BGE 128 III 271 E. 2a/aa mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trägt daher die Beklagte die Beweislast für die Auszahlung an den Kläger oder an eine Person, die sie nach der vertraglichen Vereinbarung für berechtigt halten durfte. Dass die Beklagte diesen Beweis tatsächlicher Erfüllung ihrer Verpflichtung erbracht hätte, ergibt sich aus den Feststellungen des sich auf die Ausführungen des Zivilgerichts stützenden angefochtenen Urteils nicht. Ebenso wenig folgt dies aus den in Erwägung 3.4 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten Ungereimtheiten.
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3.
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Die Berufung ist gutzuheissen. Da die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung des dem Kläger zustehenden Betrages nicht erfüllt hat, bedarf es entgegen ihrer Ansicht nicht der Rückweisung an die Vorinstanz zu näherer Abklärung, zumal die Beklagte weder die Höhe des dem Kläger zustehenden Guthabens noch den Zins bestreitet. Der Hauptantrag der Berufung ist vielmehr zu schützen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von Fr. 15'700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 1999 zu bezahlen.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beklagten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Kläger überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Zufolge der unentgeltlichen Verbeiständung des Klägers wird Rechtsanwalt Michael Kull, im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. November 2003 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 15'700.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 1999 zu bezahlen.
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2.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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4.
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Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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