BGer I 612/2003 | |||
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BGer I 612/2003 vom 17.02.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 612/03
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Urteil vom 17. Februar 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
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gegen
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N.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten
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durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 23. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1944 geborene N.________, gelernter Elektromonteur mit Meisterprüfung im Elektro-Installationsgewerbe (eidg. dipl. Elektroinstallateur), leidet an Rückenbeschwerden bei chronisch lumboradikulärem Schmerzsyndrom mit Bewegungseinschränkungen vor allem im linken Bein. Seit 1970 arbeitete er in der Elektrotechnischen Unternehmung X.________ AG, zuletzt - seit 1977 - als Geschäftsführer der Zweigniederlassung Y.________. Ab Februar 1999 reduzierte er sein Pensum gesundheitsbedingt um rund die Hälfte und nach einer Hospitalisation im Spital Z.________ im Januar 2000 hat er keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen.
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Im Februar 2000 meldete sich N.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art gelangte die IV-Stelle Basel-Stadt zum Schluss, dass dem Leistungsansprecher ein Einsatz in der angestammten Tätigkeit bei einem auf 50 % reduzierten Pensum noch möglich und zumutbar wäre. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie N.________, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 15. August 2002 rückwirkend ab 1. März 2000 eine halbe Invalidenrente zu.
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B.
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In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Juni 2003 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab März 2000, dies bei einem Invaliditätsgrad von 69,28 %.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer Verfügung vom 15. August 2002.
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N.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung trägt auf deren Gutheissung an.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und somit nach Erlass der Verwaltungsverfügung vom 15. August 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vorliegend keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass auch die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Abzustellen ist daher auf die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG.
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1.2 Zutreffend dargelegt hat die Vorinstanz den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter IVG ) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG). Darauf kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und ihres Beweiswerts (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3).
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2.
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2.1 Mit Vorinstanz und Verwaltung kann gestützt auf die Beurteilung des Rheumatologen Dr. med. B.________ vom 30. Juli 2001 davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten und heutigen Beschwerdegegner ein seiner früheren Geschäftsführertätigkeit entsprechender Einsatz trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zu rund 50 % zumutbar wäre. In der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung vom 6. Oktober 2003 wird zwar die wirtschaftliche Verwertbarkeit dieses verminderten Leistungsvermögens in Frage gestellt, gegen die medizinisch-theoretische Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B.________ selbst jedoch nichts mehr eingewendet.
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2.2 Zu prüfen bleibt dementsprechend das Ausmass der bei zumutbarer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit resultierenden Erwerbseinbusse.
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2.2.1 Unbestritten ist der gemäss Auskunft der früheren Arbeitgeberfirma vom 23. März 2000 ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbare Jahresverdienst von Fr. 97'500.-, welcher als massgebendes Valideneinkommen betrachtet werden kann.
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2.2.2 Während die Verwaltung noch davon ausging, trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung wäre der Beschwerdegegner noch in der Lage, die Hälfte des als Gesunder in der früheren Arbeitgeberfirma möglichen Verdienstes zu realisieren, vertritt das kantonale Gericht die Auffassung, die trotz Behinderung möglichen Einkünfte (Invalideneinkommen) seien nach Massgabe der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2000 (LSE 2000) zu ermitteln.
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Die ehemalige Arbeitgeberfirma kann in ihrem Unternehmen keine leidensangepasste Einsatzmöglichkeit mehr anbieten, weshalb der Beschwerdegegner zur Verwertung seines verbliebenen Leistungsvermögens auf die Stellenangebote des allgemeinen Arbeitsmarktes angewiesen ist. Scheidet eine Fortsetzung des früheren langjährigen Arbeitsverhältnisses aber aus und ist ein beruflicher Neueinstieg unausweichlich geworden, kann die Entlöhnung vor dem Auftreten der gesundheitsbedingten Einschränkungen entgegen der Meinung der Beschwerde führenden Verwaltungsstelle nicht mehr als realitätsbezogene Ausgangslage für die Bestimmung des Invalideneinkommens betrachtet werden. Zu Recht ist daher das kantonale Gericht auf die durch die LSE statistikmässig ausgewiesenen Lohndaten ausgewichen.
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2.2.3 Hier wendet sich die Beschwerde führende IV-Stelle gegen die vorinstanzliche Annahme, für den Beschwerdegegner kämen lediglich Tätigkeiten mit Anforderungsprofil 3 in Frage. Sie möchte statt dessen die höher entlöhnten Arbeitsplätze mit Anforderungsprofil 2 berücksichtigt haben.
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In die Kategorie der Betätigungen mit Anforderungsniveau 2 fällt gemäss LSE das 'Verrichten selbstständiger und qualifizierter Arbeiten', während für das Anforderungsniveau 3 'Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt' sind. Schon von der absolvierten Ausbildung her kann sich der Beschwerdegegner unbestreitbar über einschlägige Berufs- und Fachkenntnisse ausweisen. Darüber hinaus verfügt er über eine langjährige Berufspraxis in einem Fachbereich, in welchem der allgemeine Arbeitsmarkt ein weites Angebot an Einsatzmöglichkeiten bereit hält. Als zusätzlich lohnwirksamer Faktor ins Gewicht fällt die beachtliche Führungserfahrung als Geschäftsleiter eines Filialbetriebes. Ob angesichts dieser Qualifikationen gar erwartet werden könnte, dass der Beschwerdegegner nicht nur selbstständige qualifizierte Arbeiten verrichten, sondern, zumindest in einem Betrieb mit geeigneten organisatorischen Strukturen, darüber hinaus sogar anspruchsvollere Führungsaufgaben wahrnehmen könnte, kann dahinstehen. Der IV-Stelle ist jedenfalls darin beizupflichten, dass es sich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertigt, auf die in der LSE für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 2 ausgewiesenen Tabellenlöhne abzustellen. Für die diesbezüglich abweichende Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts lässt sich keine überzeugende Begründung finden.
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2.3 Laut Tabelle TA 1 der LSE 2000 verdienten Männer bei Tätigkeiten in der Anforderungsstufe 2 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 7482.- oder jährlich Fr. 89'784.- resp. hochgerechnet auf das im Jahr 2000 übliche Wochenpensum von 41,8 Stunden Fr. 93'824.30 jährlich. Bringt man hievon - um der Tatsache, Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer in der Regel mit tieferen Lohnansätzen als gesunde rechnen müssen - wie Vorinstanz und Verwaltung 10 % in Abzug, verbleiben Fr. 84'441.85 und bei einem um 50 % reduzierten Pensum noch Fr. 42'220.95. Stellt man diesen Betrag als Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 97'500.- (Erw. 2.2.1 hievor) gegenüber, resultiert - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig aufgezeigt wird - ein Invaliditätsgrad von 56,7 %. Dem Beschwerdegegner steht somit für die Zeit ab März 2000 eine halbe Invalidenrente zu.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Juni 2003 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse SPIDA und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. Februar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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