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Informationen zum Dokument  BGer 1P.3/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.3/2004 vom 19.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.3/2004 /whl
 
Verfügung vom 19. Februar 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Stadt Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Y.________, Liegenschaftenverwaltung der Stadt Luzern,
 
Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, Grabenstrasse 2, 6004 Luzern,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom
 
20. November 2003.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 30. Dezember 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. November 2003 erhoben hat,
 
dass X.________ mit Schreiben vom 12. Februar 2004 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, er könne an seiner Beschwerde nicht festhalten,
 
dass er damit der Sache nach seine staatsrechtliche Beschwerde vom 30. Dezember 2003 zurückgezogen hat,
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
 
dass keine Kosten zu erheben sind,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2004
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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