BGer 1P.89/2004 | |||
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BGer 1P.89/2004 vom 23.02.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.89/2004 /whl
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Urteil vom 23. Februar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Z.________ AG,
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Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Joseph Iten,
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Politische Gemeinde Stans, 6371 Stans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
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Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Kantonalen Rechtsdienst, Regierungsgebäude,
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6371 Stans,
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Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6370 Stans.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Baurecht),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 11. August 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Gemeinderat Stans trat am 10. Oktober 2002 auf eine von der X.________ GmbH gegen das Baugesuch von Y.________ und der Z.________ AG erhobene Einsprache nicht ein. Dagegen erhob die X.________ GmbH Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden, welcher mit Entscheid vom 4. Februar 2003 die Beschwerde abwies. Gegen diesen Entscheid erhob die X.________ GmbH am 4. März 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2003 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin müsse sich das Wissen um den vereinbarten Einspracheverzicht, welcher ihr einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer vereinbart hatte, anrechnen lassen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen beschwerdeführerischen Vorbringen seien rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich des Einwandes, der vereinbarte Einspracheverzicht gelte nicht, da das Bauvorhaben nicht dem Gestaltungsplan entspreche, komme die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht nach. Mit ihren pauschalen Rügen lege sie nicht näher dar, inwiefern das Bauvorhaben in den einzelnen Punkten dem Gestaltungsplan nicht entsprechen sollte.
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2.
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Die X.________ GmbH führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden mit Eingabe vom 10. Februar 2004 staatsrechtliche Beschwerde. Sie macht Willkür geltend.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält einzig Berechnungen, welche belegen sollen, dass das Bauvorhaben bezüglich Geschossfläche und Fassadenlänge den Gestaltungsplan nicht einhalte. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin sei in diesem Punkt mit ihren nicht substantiierten Rügen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, geht die Beschwerdeführerin in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde nicht ein. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Stans sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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