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Informationen zum Dokument  BGer 2P.43/2004  Materielle Begründung
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BGer 2P.43/2004 vom 25.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.43/2004 /kil
 
Urteil vom 25. Februar 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
 
Gerichtsschreiber Merz.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, Einspracheinstanz, Badenerstrasse 65, Postfach 1082, 8039 Zürich,
 
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Dezember 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ prozessiert seit längerem gegen seinen Bruder wegen ihm angeblich zustehender Forderungen aus einem gemeinsamen Geschäft. Seit März 2000 wird er von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Mit Beschluss vom 25. Februar 2002, den die Fürsorgebehörde auf Einsprache hin am 21. Januar 2003 bestätigte, verpflichtete sie ihn, die Ansprüche gegenüber dem Bruder "weiterhin geltend zu machen" und die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten, soweit die genannten Ansprüche "realisierbar werden". Den dagegen von A.________ erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat des Bezirks Zürich am 12. Juni 2003 ab. Auf die hierauf von A.________ eingelegte Beschwerde sowie auf ein Ausstandsbegehren trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 nicht ein. Sämtliche kantonalen Instanzen wiesen darüber hinaus die von A.________ jeweils gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Am 4. Februar 2004 hat A.________ beim Verwaltungsgericht "Beschwerde" gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eingereicht. Dieses hat die Eingabe (zusammen mit den Akten) zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen, welches sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegennimmt. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung ohne Einholung weiterer Vernehmlassungen gemäss Art. 36a OG zu behandeln. Über alle Instanzen hinweg hat der Beschwerdeführer behauptet, er sei wegen Krankheit nicht zu einer ordentlichen Verfahrensführung fähig und brauche daher die Verbeiständung eines Rechtsanwalts. Wie das Verwaltungsgericht und die anderen kantonalen Instanzen aber zutreffend ausgeführt haben, hat sich der Beschwerdeführer durchaus als in der Lage erwiesen, seine Rechte in der vorliegenden Angelegenheit selbständig wahrzunehmen. Dementsprechend haben die Fürsorgebehörde und der Bezirksrat seine mit einer Begründung versehenen Rechtsmittel auch materiell behandelt. Dass das Verwaltungsgericht hernach auf seine Beschwerde mangels genügender Beschwerdeschrift nach Einräumung einer Frist zu deren Verbesserung nicht eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist - soweit den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend - nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Im Übrigen ist nicht zu ersehen, dass der Entscheid der Behörden zur Hauptsache verfassungswidrig sein soll: Aufgrund des in der Sozialhilfe allgemein geltenden Subsidiaritätsprinzips sind die Behörden berechtigt, vom Beschwerdeführer Rückerstattung der bezogenen Leistungen zu verlangen, falls er die angeblichen Ansprüche gegen seinen Bruder realisieren kann, und ihn entsprechend zu verpflichten. Wie die Behörden auch richtig bemerkt haben, wird der Beschwerdeführer - entgegen seiner Besorgnis - durch den Beschluss vom 25. Februar 2002 nicht gezwungen, ihn ruinierende Prozesse zu führen. Insoweit haben die kantonalen Instanzen zu Recht befunden, dass eine Verbeiständung nicht nur aufgrund der vorliegend einfachen Rechtsfragen nicht notwendig, sondern auch wegen Aussichtslosigkeit - wozu sich der Beschwerdeführer übrigens nicht äussert - der Rechtsbegehren zu versagen ist. Zum Entscheid über das Ausstandsbegehren vor dem Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer schliesslich keine Ausführungen.
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 36a Abs. 3 OG wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Eingaben an das Bundesgericht in dieser Sache ohne weitere Behandlung abgelegt werden.
 
Wegen Aussichtslosigkeit ist dem Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Damit würde er an sich kostenpflichtig; mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse wird aber von der Erhebung von Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht abgesehen (vgl. Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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