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Informationen zum Dokument  BGer 7B.22/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.22/2004 vom 26.02.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.22/2004 /rov
 
Urteil vom 26. Februar 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Januar 2004.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Betreibungsamt Trins stellte in der von der Y.________ AG gegen Z.________ angestrengten Betreibung Nr. 2030893 am 8. Dezember 2003 dem Schuldner die Pfändungsurkunde zu (Pfändungsgruppe xxx). Die von Z.________ dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht von Graubünden (Kantonsgerichtsausschuss) als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 20. Januar 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
 
1.2 Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Ungültigkeit der Pfändung.
 
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers über weite Strecken nicht.
 
2.2 Das Bundesgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E.1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
 
3.
 
3.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, in der Pfändungsurkunde sei festgehalten worden, dass bei Z.________ eine Computeranlage Compaq Presario inklusive Bildschirm, Tastatur, Drucker, Scanner zum Betrage von Fr. 1'800.--, ein Hometrainer zum Betrage von Fr. 150.-- und ein Klimagerät Mitsushi zum Betrage von Fr. 2'000.-- gepfändet worden seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gegenstände seien bereits vorher gepfändet worden und die zweite Pfändung sei gesetzwidrig, stosse ins Leere; denn gemäss Art. 110 Abs. 3 SchKG könnten bereits gepfändete Vermögensstücke neuerdings gepfändet werden, jedoch nur soweit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden habe, ausgerichtet werden müsse. Im Pfändungsprotokoll vom 6. November 2003 sei die Computeranlage mit Fr. 1'000.-- aufgenommen worden und in der Pfändungsurkunde auf Fr. 1'800.-- geschätzt worden. Beim Betrag von Fr. 1'000.-- müsse es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handeln, da der Betreibungsbeamte die Computeranlage bereits in der ersten Pfändung (Betreibungsnummer yyy) auf Fr. 1'800.-- geschätzt und somit im Pfändungsanschluss für dasselbe Objekt keinen anderen Betrag habe angeben können.
 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen Folgendes ein:
 
3.2.1 Eine korrekte Bewertung der Computeranlage ohne Beizug eines Sachverständigen sei nicht möglich. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Schätzung dieses Pfandgegenstandes sind vom Bundesgericht schon im Urteil vom 6. Januar 2004 behandelt worden (7B.262/2003), worauf verwiesen werden kann.
 
3.2.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Pfändungsprotokoll mit einem Schätzungsbetrag von Fr. 1'000.-- sei von ihm unterzeichnet worden, und mit der nachträglichen Heraufsetzung auf Fr. 1'800.-- seien seine Rechte als Schuldner verletzt worden. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, welche die Vorinstanz zu diesem Vorwurf angeführt hat, nicht auseinander (E. 2.1). Ebenfalls unzulässig mangels rechtsgenüglicher Begründung ist das Vorbringen, in der Pfändungsurkunde sei der Pfändungsvollzug mit "6. November 2003" datiert worden, doch habe der Pfändungsvollzug am 17. November 2003 statt gefunden. Das Formular "Pfändungsankündigung" wie auch dasjenige "Pfändungsprotokoll/Vollzug" waren offenbar vom Betreibungsamt bereits am 6. November 2003 elektronisch erstellt worden. Dass damit Bundesrecht verletzt worden sein soll, wird nicht ansatzweise dargetan. Denselben Vorhalt trifft den Beschwerdeführer mit Bezug auf die Rüge, gemäss Art. 110 SchKG könnten Vermögensstücke nicht erneut gepfändet werden.
 
3.2.3 Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, in der Pfändungsankündigung sei ein Forderungstotal von Fr. 3'100.85 aufgeführt, beim Pfändungsvollzug am 17. November 2003 jedoch ein Total von Fr. 3'195.-- vermerkt worden. Dazu wird im angefochtenen Entscheid und in der kantonalen Beschwerde vom 19. Dezember 2003 nichts ausgeführt, weshalb diese neue Tatsache nicht gehört werden kann (Art. 79 Abs. 1 OG). Dasselbe gilt für das Vorbringen, es seien Gegenstände für Fr. 3'950.-- gepfändet worden, wogegen sich der Forderungsbetrag des Gläubigers bloss auf Fr. 3'100.85 belaufe.
 
3.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Pfändung sei am 17. November 2003 vollzogen, jedoch erst am 8. Dezember 2003 zugestellt worden, womit die 3-tägige Zustellfrist von Art. 113 SchKG verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass diese Frist mit der Gesetzesrevision per 1. Januar 1997 aufgehoben wurde (BBl 1991 III 91; AS 1995 1227, 1307), geht der Einwand fehl. Nach Art. 114 SchKG hat das Betreibungsamt den Gläubigern und dem Schuldner nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zuzustellen. Auf die Gültigkeit der Pfändung hat die Zustellung - in Form der einfachen Mitteilung - keinen Einfluss; immerhin dürfen keine weiteren Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, S. 163 Rz. 77; BGE 108 III 15; 115 III 109 E. 2a). Von einer nichtigen Pfändung kann somit keine Rede sein.
 
3.2.5 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Die Beschwerde grenzt an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden könnten (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ AG, Industriestrasse 21, 5507 Mellingen, vertreten durch Kredita Anstalt, Aeulestrasse 56, Postfach 252, 9490 Vaduz), dem Betreibungsamt Trins und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Februar 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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