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Informationen zum Dokument  BGer P 64/2003  Materielle Begründung
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BGer P 64/2003 vom 27.02.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 64/03
 
Urteil vom 27. Februar 2004
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
H.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 10. September 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________, geboren 1949, verheiratet mit der 1948 geborenen S.________, bezieht seit 1. Juni 1999 Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Verfügung vom 22. Juli 1999). Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung rechnete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kasse) das Erwerbseinkommen der Ehefrau gestützt auf die Angaben gemäss Lohnausweis für das Jahr 1998 basierend auf einem Jahres-Bruttolohn von Fr. 29'653.-- an. S.________ stellte ihre während mehr als achteinhalb Jahren vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche und den Zimmern des Gastwirtschaftsbetriebes X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) wegen verschiedener gesundheitlichen Beschwerden am 20. Dezember 1999 ein und nahm seither keine andere Erwerbstätigkeit mehr auf. Den von ihr erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnt letztinstanzlich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom heutigen Datum ab. Es stellt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts vom 7. November 2001 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ab, wonach S.________ in einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur zu einem Drittel eingeschränkt ist. Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung stützte sich die Kasse auf die Ergebnisse des durch die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) beurteilten Leistungsgesuchs der S.________. Dementsprechend ging die Kasse mit Wirkung ab 1. April 2002 von einem Invaliditätsgrad von 31 % aus und hielt an der Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 20'460.-- (= 69 % des bisher erzielten Erwerbseinkommens von Fr. 29'653.--) aus der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit fest (Verfügung vom 16. Mai 2002).
 
Nachdem die Kasse davon erfahren hatte, dass S.________ in der Folge des Eintrittes ihres Gesundheitsschadens ab Januar 2000 Krankentaggeldleistungen aus der Kollektiv-Krankenversicherung Y.________ bezog, berechnete sie die jährliche Ergänzungsleistung für die Jahre 2000 und 2001 neu unter voller Anrechnung der Taggeldbezüge. Daraus entstand in der Periode von Januar 2000 bis November 2001 eine Rückforderung wegen zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen von total Fr. 4'642.--, welche die Kasse mit Verfügung vom 23. Juli 2002 geltend machte.
 
B.
 
Die gegen die Verfügungen vom 16. Mai und 23. Juli 2002 erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. September 2003 ebenso ab wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Im Sinne einer reformatio in peius hob es zudem die Verfügung vom 16. Mai 2002 auf und wies die Sache in diesem Punkt zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung mit Wirkung ab April 2002 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 20'936.-- (statt des berücksichtigten Betrages von Fr. 20'460.--) an die Kasse zurück.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ u.a. beantragen:
 
- sowohl der kantonale Gerichtsentscheid als auch die beiden Ver- waltungsverfügungen seien aufzuheben,
 
- bei der Berechnung der Ergänzungsleistung sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen,
 
- spätestens ab dem Tag des Wegfalls der Krankentaggeldleistungen im Dezember 2001 seien die Ergänzungsleistungen nach Gesetz zu erhöhen,
 
- für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis am 31. August 2000 seien erhöhte Ergänzungsleistungen gemäss den gesetzlichen Bestim- mungen zuzusprechen,
 
- die Kasse sei vorsorglich anzuweisen, bereits während der Dauer des vorliegenden Gerichtsverfahrens kein hypothetisches Erwerbs- einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen und die Ergän- zungsleistungen spätestens ab dem Tag des Wegfalls der Kranken- taggeldleistungen im Dezember 2001 nach Gesetz zu erhöhen und die erhöhten Leistungen dem Beschwerdeführer unverzüglich aus- zuzahlen,
 
- nach Zustellung der gegnerischen Vernehmlassung sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und
 
- es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren.
 
Während die Kasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach erfolgtem erstem Schriftenwechsel ist der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt, weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zu entsprechen ist (Art. 110 Abs. 4 OG; BGE 119 V 323 Erw. 1).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen hinsichtlich des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts von in der Schweiz lebenden Ausländern (Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG), die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung anrechenbaren Einnahmen insbesondere des Erwerbseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) und des so genannten Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), die Meldepflicht des Anspruchsberechtigten in Bezug auf Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 24 ELV), die Voraussetzungen der Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung an veränderte Verhältnisse (Art. 25 ELV) sowie die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur vollen Anrechenbarkeit von Krankentaggeldleistungen bei den Einnahmen (AHI 1993 S. 253 Erw. 3d) und zur Ermittlung des von der Ehefrau eines EL-Ansprechers in zumutbarer Weise erzielbaren und anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (AHI 2001 S. 132 ff). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 16. Mai und 23. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat heute in dem die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Urteil S. (I 601/03) bestätigt, dass ihr die erwerbliche Verwertung einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit in Bezug auf ein Vollpensum trotz gesundheitlicher Beschwerden zu zwei Dritteln zumutbar ist und sie aus der Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein den von ihr erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könnte. Verwaltung und Vorinstanz schlossen aus diesem anhand der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen direkt auf das im Rahmen der EL-Berechnung des Beschwerdeführers anrechenbare hypothetische Einkommen seiner Ehefrau. In Bezug auf die strittige Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2002 ist zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher betraglichen Höhe bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein Verzichtseinkommen der Ehefrau des EL-Bezügers aus Nichtverwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit anzurechnen ist.
 
3.1
 
3.1.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 Erw. 3b, AHI 2001 S. 133 Erw. 1b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen (BGE 117 V 292 Erw. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 Erw. 3a, AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit weiteren Hinweisen). Praxisgemäss ist Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung, welche identisch ist mit der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) auch auf die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von Teilinvaliden anwendbar, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (BGE 115 V 90 Erw. 1; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zürich 1994, S. 33 mit Hinweisen). Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist ferner zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dies geschieht einerseits in Anlehnung an die Festsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen durch Einräumung einer gewissen realistischen Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist und auch Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, dass dort aber von einem Minimaleinkommen ausgegangen wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: AHI 2001 S. 133 Erw. 1b).
 
3.1.2 Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 Erw. 1c).
 
3.2 Die Vorinstanz erkannte zutreffend,
 
- dass in Bezug auf die medizinische Beurteilung der trotz Gesund- heitsschadens zumutbaren Leistungsfähigkeit der Ehefrau des EL- Ansprechers auf die Einschätzungen gemäss ABI-Gutachten abzustellen ist (vgl. Urteil vom heutigen Datum in Sachen S., I 601/03),
 
- dass die Ehegattin demnach unter Berücksichtigung ihrer gesund- heitlichen Einschränkungen in einer körperlich leichten und gut adaptierten Tätigkeit in Bezug auf ein volles Pensum zumutbarer- weise eine Arbeitsfähigkeit von 66,66 % verwerten könnte,
 
- dass ihr jedoch die in einem vollen Pensum von 42 Stunden pro Arbeitswoche als Hilfskraft in der Küche und den Zimmern des Restaurants X.________ bis zum 19. Dezember 1999 effektiv aus- geübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumut- bar ist,
 
- dass sie trotz ihres Aufenthaltes in der Schweiz seit Ende 1990 nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt,
 
- dass alle drei volljährigen Söhne des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen vom 28. Juni 1999 nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnten, und
 
- dass die Ehefrau den zusätzlichen Betreuungsaufwand für den seit 1996 invaliden, aber nicht hilflosen EL-Ansprecher neben ihrer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit zu bewältigen vermochte.
 
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere die wiederholte Behauptung und Ausgangslage der beschwerdeführerischen Argumentation, seine Ehefrau sei "spätestens seit dem 20. Dezember 1999 [...] zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig", ist unzutreffend. Im Weiteren führt er selber an, dass seine angeblich invalide Ehefrau u.a. seiner persönlichen Unterstützung bedürfe. Dies stützt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach umgekehrt nicht von einem übermässigen Betreuungsaufwand der Ehefrau gegenüber dem EL-Ansprecher auszugehen ist.
 
3.3
 
3.3.1 Gestützt auf diese Ausgangslage in tatsächlicher Hinsicht schlossen sowohl die Kasse als auch die Vorinstanz direkt von dem anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelten Invalideneinkommen (aus dem Verfahren betreffend den von der Ehefrau des EL-Ansprechers erhobenen Anspruch auf eine Invalidenrente: vgl. dazu das Urteil vom heutigen Datum in Sachen S., I 601/03) auf das im Rahmen der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers anrechenbare hypothetische Einkommen seiner Ehefrau. Bei diesem Vorgehen übersahen das kantonale Gericht und die Verwaltung, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 128 V 30 Erw. 1). Demgegenüber ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss (Erw. 2.1 hievor) von der konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen. Denn die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung findet sich - wie in Erw. 3.1 dargelegt - u.a. dort, wo die Ehefrau des Versicherten aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht.
 
3.3.2 Aus den Akten geht nicht hervor, ob im massgeblichen Zeitpunkt für gut 50jährige Frauen nicht deutscher Muttersprache mit ausschliesslicher Grundschulausbildung und einigen Jahren Berufserfahrung als Hilfsarbeiterinnen im Gastgewerbe in erreichbarer Distanz vom Wohnort der Ehegattin des EL-Ansprechers tatsächlich geeignete Teilzeit-Arbeitsstellen verfügbar waren, welche die Erzielung des angenommenen Jahreseinkommens mit einer körperlich leichten, gut adaptierten, vorwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit in einem 66,66 %-Pensum ermöglicht hätten. Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen (Urteil Y. vom 9. Juli 2002, P 18/02, Erw. 3). Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe Heranziehen der regionalen Werte der LSE (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 9. Dezember 1999, P 11/99) erfolgen.
 
3.4 Was sodann den Anfangszeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist den Tatsachen Rechnung zu tragen,
 
- dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der verfügten Ablehnung ihres Rentengesuchs (mit Verfügung vom 31. Mai 2002) und der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Verfügung
 
vom 16. Mai 2002) nur gerade während gut zweieinviertel Jahren nicht im Arbeitsmarkt stand,
 
- dass sie zuvor während mehr als achteinhalb Jahren bis gegen Ende 1999 zu 100 % erwerbstätig gewesen war,
 
- dass ihr seit dem Gespräch mit der für die Eingliederung zuständi- gen Person der IV-Stelle vom 7. Dezember 2001 bewusst war, im Rahmen der Schadenminderungspflicht mit Unterstützung durch die IV-Stelle eine geeigneten Arbeitsstelle suchen und annehmen zu müssen,
 
- dass sie sich jedoch von Anfang an nicht um die zumutbare Ver- wertung ihrer Restarbeitsfähigkeit bemühte, sondern ausdrücklich keine Zuweisungen geeigneter Arbeitsstellen durch die IV-Stelle wünschte, und
 
- dass die deutliche Diskrepanz zwischen medizinisch begründeter Einschränkung der Leistungsfähigkeit und effektivem Verhalten der Ehegattin sowohl aus den ergänzenden Bemerkungen des Dr. med. K.________ (Hausarzt der Ehefrau des Beschwerdeführers), in der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente vom 13. Oktober 2000 als auch aus dem ABI-Gutachten (S. 8) klar hervorgeht.
 
Unter diesen Umständen brauchte die Verwaltung - wie das kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend erkannte - keine über den 1. April 2002 hinaus reichende Anpassungsfrist zu gewähren, da sich die Einräumung einer längeren Übergangsfrist von vornherein als nutzlos erwiesen hätte. Deshalb wurde der Beginn der Anrechnung des Verzichtseinkommens unter dem Gesichtspunkt der Anpassung an die Verpflichtung zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zu Recht auf den 1. April 2002 festgesetzt.
 
3.5 Von der Tatsache, dass die Krankentaggeldleistungen der Kollektiv-Krankenversicherung Y.________ (vgl. dazu hienach Erw. 4) per 18. Dezember 2001 endeten und sich der Ausgabenüberschuss entsprechend erhöhte, erfuhr die Kasse erst mit der Deklaration der aktuellen Einnahmen auf dem Revisionsformular im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung gemäss Art. 30 ELV im April 2002. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass diese den EL-Anspruch erhöhende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV erst mit Wirkung ab April 2002 (Meldung der Änderung) zu berücksichtigen war (vgl. Rz 7022 der WEL [vom BSV herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV]), weshalb die strittige Verfügung vom 16. Mai 2002 in Bezug auf den Wirkungszeitraum ab April 2002 nicht zu beanstanden ist. Der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid ist nichts beizufügen. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt ist nicht stichhaltig.
 
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kasse und das kantonale Gericht zu Unrecht das im Rahmen des von der Ehefrau erhobenen Anspruchs auf eine Invalidenrente ermittelte Invalideneinkommen mit dem bei der EL-Berechnung des Beschwerdeführers anrechenbaren Verzichtseinkommen seiner Ehegattin gleichsetzten. Die Sache ist deshalb zur Abklärung der erwähnten Fragen und zur anschliessenden Neuverfügung über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. April 2002 unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze an die Kasse zurückzuweisen.
 
4.
 
Fest steht und unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab Januar 2000 Krankentaggeldleistungen der Kollektiv-Krankenversicherung Y.________ von monatlich brutto Fr. 1'960.-- bei einem Taggeldansatz von Fr. 63.-- bezog und dieses Geld anfänglich bis zum Ende des Arbeitsvertragsverhältnisses per 31. August 2000 über die Arbeitgeberin ausbezahlt wurde. Von dieser Tatsache erhielt die Kasse unter Verletzung der Meldepflicht (Art. 24 ELV) erst im Sommer 2001 Kenntnis. Weder wird geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin in Ergänzung der Taggeldleistungen zusätzliche Zahlungen ausgerichtet hätte. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht den von der Kasse mit Verfügung vom 23. Juli 2002 erhobenen Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen von Fr. 4'642.-- aus dem Zeitraum von Januar 2000 bis November 2001 zu Recht bejahte.
 
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hielt mit Urteil U. vom 25. Mai 1993 (BGE 119 V 271) daran fest, dass die Randziffer 2088 der WEL, wonach Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung voll anzurechnen sind, gesetzmässig ist (vgl. auch Rumo-Jungo, a.a.O., S. 29). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gehören Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall, welche betriebsfremde Versicherungen erbringen, nicht zum AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (BGE 128 V 181 Erw. 3e mit Hinweisen).
 
4.2 Soweit die Kasse bei der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung für die Zeit von Januar 2000 bis November 2001 vom Krankentaggeldansatz gemäss Bescheinigung der Kollektiv-Krankenversicherung Y.________ von Fr. 63.-- pro Tag ausging und diesen Betrag mit 365 Kalendertagen pro Jahr multiplizierte (= Fr. 22'995.-- pro Jahr), ist die Berechnung des Rückforderungsanspruchs von Fr. 4642.-- auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannte. Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen die Verfügung der Kasse vom 23. Juli 2002 vorbringt, ist unbegründet.
 
5.
 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt sich eine gesonderte Verfügung über die Begehren um vorsorgliche Massnahmen, da diese gegenstandslos geworden sind.
 
6.
 
Das kantonale Gericht lehnte das vorinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge bestehender Rechtsschutzversicherung gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ab. Hiegegen erhob der EL-Ansprecher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht keine Einwände, weshalb das letztinstanzlich gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es nicht auf Grund der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 134 OG) und gestützt auf die dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Obsiegens zustehende reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG) gegenstandslos ist, abzuweisen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2003, soweit er die Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2002 betrifft, und die Verfügung vom 16. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird, damit sie über den EL-Anspruch ab 1. April 2002 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. Februar 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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