BGer 2A.110/2004 | |||
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BGer 2A.110/2004 vom 04.03.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.110/2004 /leb
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Urteil vom 4. März 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Peter Jans,
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gegen
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Departement für Justiz und Sicherheit
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des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
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14. Januar 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der ledige jugoslawische Staatsangehörige A.________ (geboren 1967) reiste 1991 in die Schweiz ein und erhielt 1993 eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 21. Juni 2001 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 verweigerte das Ausländeramt des Kantons Thurgau eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte A.________ auf, bis Ende März 2002 wegzureisen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 15. August 2003 sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 14. Januar 2004 ab. A.________ hat mit Postaufgabe vom 23. Februar 2004 rechtzeitig (Art. 106 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 und 3 OG) beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt den Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Behörden anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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2.
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Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie kann deshalb gemäss Art. 36a OG nach Einholung der Akten im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und ohne Einladung der Beteiligten zur Vernehmlassung behandelt werden. Zwar kann sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen, weil er eine engere Beziehung zu seiner ausserehelichen Tochter (geb. 2002) und deren jugoslawischer Mutter pflegt; diese verfügen mit der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Angesichts der Gesamtumstände kann der Beschwerdeführer daraus vorliegend jedoch kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Rechtslage und Praxis bei schweizerisch-ausländischen Ehepaaren (insbes. BGE 110 Ib 201; 120 Ib 6) fehl. Für ihn gelten andere Massstäbe (vgl. für das Verhältnis zu Kindern BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, E. 2.2, mit Hinweisen; für die Ehen mit niedergelassenen Ausländern BGE 120 Ib 129 E. 4 S. 130 f.; 122 II 385 E. 3a S. 390; für gleichgeschlechtliche Partnerschaften BGE 126 II 425; vgl. im Übrigen Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Diss. Bern 1999, S. 314 ff.; Philipp Gremper, Ausländische Staatsangehörige als nichteheliche Partner und Partnerinnen, in Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, 2002, Rz. 12.28 ff.). Das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen gemäss Art. 36a OG verwiesen wird, hat aufgrund einer nicht zu beanstandenden Interessenabwägung die Bewilligungsverweigerung geschützt. Der Beschwerdeführer hat wiederholt gegen Gesetze verstossen. Weder eine fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die wegen der Verstösse ausgesprochenen Sanktionen hielten ihn von weiteren Gesetzesübertretungen ab. Sogar während der Rechtshängigkeit des Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzte er seine deliktische Tätigkeit - und zwar in schwerwiegenderer Weise als zuvor - fort. Damit wurde zu Recht ein überwiegendes Interesse an seiner Fernhaltung bejaht. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Wegweisung richten sollte, ist darauf aufgrund von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG nicht einzutreten.
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3.
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Die unbegründete Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erledigt sich auch das Gesuch um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer begehrte unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren (vgl. Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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