VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2P.66/2004  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2P.66/2004 vom 04.03.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.66/2004 /kil
 
Urteil vom 4. März 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
gesetzlich vertreten durch ihren Vater Z.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Dr. Leonhard Müller, Rechtsanwalt,
 
gegen
 
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission,
 
Postfach 1082, 8039 Zürich,
 
Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 49 BV (Sozialhilfe),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 18. Dezember 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________, geb. ...1989, wurde in der Zeit vom 14. April 2000 bis zum 20. August 2002 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt. Ihr am 24. Januar 2000 verstorbene Pate hatte X.________ zuvor als (Allein-)Erbin eingesetzt. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete am 16. Juli 2002 X.________ gestützt auf das kantonale Sozialhilfegesetz, angesichts der ihr zugefallenen Erbschaft den Betrag von Fr. 131'350.70 zurückzuerstatten. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos und der Bezirksrat Zürich wies am 3. Juli 2003 den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab.
 
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des Bezirksrats erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurück (Dispositiv Ziff. 1). Die Gerichtskosten setzte es auf total Fr. 4'060.-- fest (Dispositiv Ziff. 2) und auferlegte sie je zur Hälfte den Parteien (Dispositiv Ziff. 3); eine Parteientschädigung sprach es nicht zu (Dispositiv Ziff. 4).
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. März 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 aufzuheben und alsdann die Akten zur Fällung eines neuen Kostenentscheides an "die Vorinstanz" zurückzuweisen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig; diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Abs. 1). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 2). Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Abs. 3).
 
2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungs- und damit um einen Zwischenentscheid (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 316 f., mit Hinweisen); er kann daher nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt. Die Beschwerdeführerin erblickt einen solchen Nachteil darin, dass ihr Gerichtskosten auferlegt und ihr keine Parteientschädigung zugesprochen worden sind. Sie geht davon aus, dass der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, sollte er nicht angefochten werden können, in Rechtskraft erwachsen würde und sie die ihr auferlegten Kosten unwiederbringlich zu tragen hätte, und zwar auch dann, wenn sie im Rahmen der neuen Entscheidung in der Sache selbst ganz oder teilweise obsiegen würde. Falls das Bundesgericht der Auffassung sein sollte, dass der angefochtene Entscheid als Ganzes keinen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid darstelle, macht die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt geltend, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kostenpunkt (Dispositiv Ziff. 2, 3 und 4) ein Endentscheid sei.
 
Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der im Rahmen eines Rückweisungsentscheids ergangene Kosten- und Entschädigungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar, selbst wenn über diesen Punkt im weiteren kantonalen Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.; 117 Ia 251 E. 1a S. 253). Sodann bewirkt der entsprechende Zwischenentscheid grundsätzlich keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (BGE 122 I 39 E. 1a/bb S. 42 f.; 117 Ia 251 E. 1b S. 254 f.). Die Beschwerdeführerin nennt keinen Grund, der Anlass dafür geben könnte, von dieser - ihr offenbar nicht bekannten - Rechtsprechung allgemein oder angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls abzuweichen.
 
2.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).