BGer I 857/2002 | |||
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BGer I 857/2002 vom 24.03.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 857/02
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Urteil vom 24. März 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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K.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Keltenstrasse 102, 3018 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 5. November 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1966 geborene K.________ leidet unter anderem an einer chronifizierten Depression. Am 2. Dezember 1997 beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Bern stellte mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 fest, es liege keine leistungsbegründende Invalidität vor. Am 14. März 2000 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Aufgrund ergänzter medizinischer Abklärungen gewährte ihr die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 5. Februar 2002).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher verlangt wurde, der Rentenbeginn sei auf den 1. März 1998 anzusetzen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 5. November 2002).
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Beginn des Rentenanspruchs sei, in Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und strittiger Verfügung, rückwirkend auf den 1. März 1998, eventuell den 1. März 1999, festzusetzen. Die Rentenhöhe für die Zeit zwischen März 1998 und Mai 2000 sei gerichtlich zu bemessen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, währenddem das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Die Versicherte lässt dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Mitteilung des Trägers der beruflichen Vorsorge vom 18. September 2003 zugehen, wonach ihr ab dem 1. Dezember 1997 eine "Vollinvalidenrente" ausgerichtet wird.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zu prüfen ist der Zeitpunkt, ab welchem der - ab dem 1. Mai 2000 unbestrittene - Anspruch auf die Invalidenrente besteht.
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2.
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2.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (in Kraft seit dem 1. Januar 2003) findet vorliegend keine Anwendung. Massgebend sind vielmehr die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 5. Februar 2002 (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; in Kraft seit dem 1. Januar 2004).
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2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt das Eintreten auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung voraus, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wird (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 114 Erw. 2b und 264 Erw. 3, je mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 Erw. 1; zum Beweismass des "Glaubhaftmachens" siehe zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil D. vom 16. Oktober 2003, I 249/01, Erw. 5.2; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 1. Dezember 2003, I 465/03, Erw. 3.2.2 und 3.2.3; SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 26 Erw. 1c/aa). Das kantonale Gericht hat auch die Vorgehensweise der Verwaltung und des Gerichts im Hinblick auf das Eintreten und auf eine - gegebenenfalls vorzunehmende - materielle Anspruchsprüfung (BGE 117 V 198 Erw. 3a) richtig dargelegt.
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2.3 Der Rentenbeginn richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn der Versicherte während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu zwei Dritteln arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu zwei Dritteln invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG ist (BGE 105 V 160 f. Erw. 2c und 2d). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse (beispielsweise Bezug von Arbeitslosenentschädigung oder Erhalt von Soziallohn im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV) für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a; vgl. BGE 104 V 191; ZAK 1965 S. 164; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 234). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124).
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Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). Bei einer rückwirkenden Rentenzusprechung, die zeitlich gestaffelt unterschiedliche Rentenabstufungen beinhaltet, richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von - beispielsweise - einer halben zu einer ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV; hingegen sind Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 IVV nicht anwendbar (BGE 109 V 126 ff. Erw. 4a und 4b).
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3.
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Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. Dezember 1998 eine Leistungspflicht verneint. Eine materielle Prüfung der Angelegenheit erfolgte erst im Gefolge des neuen Gesuchs vom 14. März 2000 und wurde mit der hier streitigen Verfügung vom 5. Februar 2002 abgeschlossen. Diese sieht die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2000 vor. Das kantonale Gericht hat erwogen, die von der Versicherten zur Begründung eines Anspruchsbeginns ab März 1998 herangezogenen Arztberichte bezögen sich auf tatsächliche Verhältnisse, über welche bereits mit Verwaltungsverfügung vom 17. Dezember 1998 rechtskräftig entschieden worden sei. Im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens sei für den Rentenbeginn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines neuen oder veränderten Gesundheitsschadens massgeblich. Die zeitlich zu berücksichtigenden medizinischen Stellungnahmen stimmten darin überein, dass ab Mai 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestehe. In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG habe die IV-Stelle den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Mai 2000 festgesetzt.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gesuch vom 14. März 2000 hätte richtigerweise unter dem Titel der prozessualen Revision - und nicht als Neuanmeldung - behandelt werden müssen. Sie leide seit Dezember 1996 an der nämlichen Krankheit und sei seit dem 15. März 1997 stets zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Verfügung vom 17. Dezember 1998 beruhe auf günstigen ärztlichen Prognosen, die sich schliesslich nicht bewahrheitet hätten. Werde anhand zwischenzeitlich ergangener ärztlicher Berichte festgestellt, dass die 1998 gestellte Prognose unrichtig gewesen sei und das chronifizierte Beschwerdebild die Arbeitsfähigkeit bereits früher massgeblich eingeschränkt habe, so rechtfertige dies, auf die Verfügung vom 17. Dezember 1998 zurückzukommen. Im Übrigen werde der Zeitpunkt der ausschlaggebenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes nirgends ersichtlich. Das Datum des Mai 1999 erweise sich als rein zufällig; ab dann sei die Versicherte aus der (vorübergehenden) ausschliesslichen Obhut des Hausarztes entlassen und wiederum durch einen Psychiater behandelt worden. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision verneint würden, sei der Rentenbeginn mit Blick auf die am 14. März 2000 erfolgte Neuanmeldung auf März 1999 festzulegen (Art. 48 Abs. 2 IVG).
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4.
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4.1 Mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs ist - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der betreffenden Verfügung - verbindlich festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. In einem solchen Fall können bei späterer Bejahung der Anspruchsberechtigung in einem neuen Verfahren Rentenleistungen frühestens ab dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfügung erging (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG; Urteil I. vom 7. Juli 2000, B 43/99, Erw. 5b).
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4.2 Aufgrund der formell rechtskräftigen Verfügung vom 17. Dezember 1998 ist davon auszugehen, es liege bis zu diesem Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden und mithin auch noch keine wartezeitauslösende Arbeitsunfähigkeit vor. Deshalb kann, in Anbetracht des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, ein Rentenanspruch vor Dezember 1999 von vornherein nur entstehen, wenn ein besonderer Rechtstitel es erlaubt, auf den fraglichen rechtsbeständigen Verwaltungsakt zurückzukommen (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 13 f. Erw. 4b mit Hinweisen).
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4.2.1 Dass ein Wiedererwägungstatbestand gegeben sei - ein solcher setzt unter anderem zweifellose Unrichtigkeit des rechtskräftigen Erkenntnisses voraus (BGE 127 V 469 Erw. 2c) -, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Das Gericht könnte die Verwaltung im Übrigen ohnehin nicht zur Wiedererwägung verhalten, denn diese liegt allein im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung (BGE 117 V 12 Erw. 2a; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
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4.2.2 Im Rahmen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten prozessualen Revision (révision procédurale; als allgemeines sozialversicherungsrechtliches Prinzip zur Verwirklichung des materiellen Rechts) ist die Verwaltung derweil verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue oder vorbestandene Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c, 126 V 23 f. Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 112 V 371 Erw. 2a; vgl. inskünftig Art. 53 Abs. 1 ATSG).
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Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Verfügung vom 17. Dezember 1998 beruhe auf einer Prognose, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen habe. Es bestehen indes keine Hinweise, dass die Verwaltung gestützt auf medizinische Stellungnahmen trotz eines feststellbaren invalidisierenden Gesundheitsschadens zum Mittel einer "probatorischen Rentenverweigerung" - dies gewissermassen als Teil eines therapeutischen Konzepts - gegriffen haben könnte. Vielmehr scheint das später erhärtete krankheitswertige Geschehen nach der 1998 erfolgten Beurteilung noch keinen hinreichenden Einfluss auf das (zumutbare) Leistungsvermögen der Versicherten ausgeübt zu haben. So stellte der Psychiater Dr. I.________ im Frühjahr 1998 unter anderem eine nur leichte depressive Episode fest (Gutachten vom 1. Mai 1998). Im späteren Gutachten desselben Sachverständigen vom 9. Oktober 2000 ist nebst weiterem von einer nunmehr schweren, chronifizierten depressiven Episode die Rede. Im Vergleich dieser beiden Expertisen sowie unter Berücksichtigung der Berichte des Psychiaters Dr. S.________, welch letztere den Behandlungszeitraum ab dem 21. Mai 1999 abdecken, zeigt sich, dass zumindest bis 1998 soziokulturelle Belastungsfaktoren direkt einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgeübt haben dürften; diese stellen keine invalidisierende Gesundheitsschädigung dar (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a). Die späteren Berichte vermitteln indes ein anderes Bild; jetzt hat sich eine schwere, von den genannten invaliditätsfremden Faktoren verselbständigte Beeinträchtigung herangebildet. Es liegt auf der Hand, dass der bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Rechnung zu stellende Spielraum für eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen des Gesundheitsschadens (vgl. etwa Klaus Foerster, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage München 2000, S. 509 f.) mit zunehmender Verfestigung des psychischen Leidens geringer geworden ist. Bei dieser Sachverhaltslage bleibt das Vorbringen, die im Dezember 1998 getroffenen tatsächlichen Annahmen seien durch spätere Arztberichte widerlegt worden, ohne Grundlage. Nach der Verfügung vom 17. Dezember 1998 verfasste ärztliche Stellungnahmen, deren Aussagen aber mit den Schlussfolgerungen übereinstimmen, die bereits im Vorfeld dieser rechtskräftig gewordenen Verfügung verfügbar waren, eignen sich ohnehin nicht als Grundlage für den entsprechenden Nachweis. Die Vorinstanzen haben das Gesuch vom 14. März 2000 mithin zutreffend als Neuanmeldung behandelt. Besteht kein Anlass, die Verfügung vom 17. Dezember 1998 prozessual zu revidieren, kann der Rentenbeginn auf keinen früheren Zeitpunkt als Dezember 1999 festgelegt werden, da entsprechend diesem rechtskräftigen Verwaltungsakt davon auszugehen ist, dass bis dahin keine wartezeiterhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben war.
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4.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Wahl des Zeitpunktes des Rentenbeginns erscheine rein zufällig, ist nachvollziehbar. Zudem ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb einem während längerer Zeit sich heranbildenden Zustand stufenlos und unvermittelt die Eigenschaft eines weitgehend invalidisierenden Gesundheitsschadens zugeschrieben wird (zur nachträglichen Berücksichtigung progredienter Krankheitsverläufe bei der Festsetzung der Rentenhöhe vgl. hievor Erw. 2.3 in fine). Die strittige Verfügung ist gleichwohl nicht zu beanstanden. Wenn nach dem Gesagten das Vorhandensein einer massgebenden Beeinträchtigung noch für Dezember 1998 verneint werden muss, so erscheint die Annahme, die Arbeitsunfähigkeit habe bereits im Mai 1999 das durch Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG geforderte Ausmass erreicht (mit der Folge eines Anspruchs auf eine ganze Rente ab Mai 2000), jedenfalls nicht willkürlich. Gestützt wird diese Terminierung ausserdem durch den Umstand, dass die Versicherte vorübergehend nur hausärztlich, nicht aber psychiatrisch betreut war, bevor sie sich am 21. Mai 1999 wieder in psychiatrische Behandlung begab.
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4.4 Mit Blick auf den dargelegten Hergang des Verfahrens und die sich daraus ergebenden Folgen für den Anspruch spielt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Dezember 1997 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bezieht, keine Rolle.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 24. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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