BGer 2A.532/2003 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2A.532/2003 vom 25.03.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2A.532/2003 /kil
| |
Urteil vom 25. März 2004
| |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
| |
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
| |
Gerichtsschreiber Uebersax.
| |
Parteien
| |
A.________,
| |
B.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller,
| |
gegen
| |
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
| |
Gegenstand
| |
Familiennachzug,
| |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
| |
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
| |
21. Oktober 2003.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
1.1 Der seit 1986 in der Schweiz lebende A.________, mazedonischer Staatsangehöriger, ersuchte am 21. Dezember 2001 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seinen in Mazedonien lebenden Vater B.________, geboren im Mai 1916. Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte das Gesuch am 21. Februar 2002 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom zuständigen kantonalen Departement dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern überwiesen, da Vater und Sohn einen Anspruch auf Erteilung der Beschwerde behaupteten. Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren, um das Urteil des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten anderen Fall abzuwarten. Nachdem dieses Urteil ergangen war (Urteil des Bundesgericht 2P.84/2002 und 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002) nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und trat am 21. Oktober 2003 auf die bei ihm hängige Beschwerde mangels Anspruchs auf die verlangte Bewilligung nicht ein und überwies die Beschwerde dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern zur Behandlung.
| |
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. und 24. November 2003 an das Bundesgericht beantragen A.________ und B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei dem Vater B.________ die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.
| |
Das Amt für Migration und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
| |
2.
| |
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV hätten sie einen solchen Anspruch auf Bewilligung, da der Vater heute gesundheitlich angeschlagen und von der Pflege und Betreuung seines Sohnes abhängig sei.
| |
2.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen oder deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150, mit Hinweisen). Dies muss auch für Eintretensvoraussetzungen gelten, die sich mit materiellrechtlichen Gesichtspunkten decken, weil für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bereits auf materiellrechtliche Zusammenhänge abgestellt wird, kann doch nicht beim Eintreten von Tatsachen ausgegangen werden, deren Beachtung für die materiellrechtliche Beurteilung ausgeschlossen ist. Eine solche Situation ergibt sich insbesondere bei Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, wo eben das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruches Eintretensvoraussetzung bildet.
| |
Die Beschwerdeführer reichen verschiedene Unterlagen zum Gesundheitszustand des Vaters ein, die dem Verwaltungsgericht noch nicht vorlagen bzw. sogar erst nach Fällung des angefochtenen Entscheids entstanden sind. Dabei handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht weder kennen konnte noch sonst wie hätte beachten müssen, weshalb sie als unzulässige Noven keine Berücksichtigung finden können.
| |
3.
| |
3.1 Nach der den Beschwerdeführern bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. insbesondere das Urteil 2P.84/2002 und 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002, zu dem sich die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausdrücklich äussern konnten) gelten besondere Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruchs auf Anwesenheitsbewilligung für Angehörige, die nicht zur so genannten Kernfamilie, den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, gehören. Erforderlich ist namentlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Person und dem Angehörigen, dem die Bewilligung erteilt werden soll. Liegt kein solches Abhängigkeitsverhältnis vor, besteht kein Anspruch auf Bewilligung und das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses bei erwachsenen Personen ist wesentlich, ob ein Zusammenleben gerade mit dem in der Schweiz weilenden Angehörigen geboten ist, wobei es unter anderem darauf ankommt, inwieweit die notwendige Betreuung nicht auch anders, gegebenenfalls unter Mitwirkung Dritter, in der Heimat gewährt werden kann.
| |
3.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies der nachzuziehende Vater im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine konkreten gesundheitlichen Probleme auf; es bestand keine aussergewöhnliche, sondern lediglich eine dem normalen Lauf der Dinge entsprechende altersbedingte Pflegebedürftigkeit, wobei die notwendige Betreuung auch in der Heimat möglich war. Dass sich daran allenfalls nachträglich etwas geändert haben könnte, ist im vorliegenden Verfahren, wie dargelegt (E. 2.2), nicht zu berücksichtigen. Damit ist nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, das die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu begründen vermöchte.
| |
4.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten ist.
| |
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7, Art. 153 und 153a OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 25. März 2004
| |
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |