BGer 7B.47/2004 | |||
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BGer 7B.47/2004 vom 05.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.47/2004 /mks
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Urteil vom 5. April 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X._______,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Pfändung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 27. Februar 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 18. Juni 2003 erging vom Betreibungsamt Zürich 9 in den vom Kanton Zürich, dem Staat Zürich und der Gemeinde Horgen gegen X._______ eingeleiteten Betreibungen Nrn. 1.... und 2.... (vormals Nrn. 3.... bzw. 4....) eine Pfändungsanzeige über Fr. 6'200.-- hinsichtlich der Konten/Guthaben bei der WIR Bank in Basel. Die WIR Bank bestätigte am 24. Juni 2003 dem Amt die Sperrung der entsprechenden Konten in diesem Umfange.
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Am 25. November 2003 erliess und versandte das Betreibungsamt in den nämlichen Betreibungen die "Mitteilung des Verwertungs-Protokolls und der Abrechnung"; daraus resultierte nach Deckung der Gläubiger ein Überschuss von Fr. 381.90 zu Gunsten von X._______. Gegen diese Mitteilung erhob X._______ bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde am 3./4. Dezember 2003 Beschwerde, im Wesentlichen mit der Rüge, es seien für - Arzt und Krankenkasse reservierte Gelder - unter dem Existenzminimum gepfändet worden. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Den dagegen eingereichten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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1.2 Mit Eingabe vom 9. März 2004 (Poststempel: 12. März 2004) beantragt X._______ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts sinngemäss, den Beschluss des Obergerichts vom 27. Februar 2004 aufzuheben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
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3.
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Der Beschwerdeführer wendet gegen den Entscheid der Vorinstanz folgendes ein:
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3.1 Er führt vorerst aus, er habe bei der unteren Aufsichtsbehörde absolut zwingende Beweisstücke bestellt, welche er noch nachreichen werde. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht berücksichtigt werden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).
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3.2 Im Weiteren behauptet der Beschwerdeführer erneut, keinen Zahlungsbefehl erhalten zu haben. In seinem Rekurs vom 2. Februar 2004 an das Obergericht hat er jedoch ausgeführt, der Zahlungsbefehl sei nicht ihm, sondern gemäss Aussage des Betreibungsamtes Zürich 9 einem nicht im gleichen Haushalt lebenden Verwandten zugestellt worden. Welcher der beiden Zahlungsbefehle dies betreffen soll, wird auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht dargetan. Den Akten kann indessen entnommen werden, dass der Zahlungsbefehl Nr. 54693 vom 26. März 2002 mit einer Forderung von Fr. 60.-- (Gläubiger: Kantonales Steueramt Zürich) am 24. April 2002 vom Vater des Beschwerdeführers entgegengenommen wurde. Der Zahlungsbefehl Nr. 11722 vom 5. Juli 2002 mit einer Forderung von Fr. 4'267.10 (Gläubiger: Staat Zürich und Gemeinde Horgen) zuzüglich Zinsen wurde vom Beschwerdeführer selbst entgegengenommen, und er erhob auch Rechtsvorschlag. Die Pfändung erfolgte gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) gestützt auf zwei rechtskräftige Zahlungsbefehle. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wird mit der eingangs angeführten Rüge nicht ansatzweise dargetan (E. 2 hiervor).
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3.3 Aus dem gleichen Grund kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, mit der Beschlagnahmung der Gelder sei Dritteigentum eingezogen worden, das nicht im Besitze des Beschwerdeführers sei. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, hinsichtlich der Pfändbarkeit sei anzufügen, dass es zwar zutreffe, dass WIR-Guthaben keine Barguthaben, sondern Sachguthaben seien. Dennoch schliesse die Beschränkung der Verkehrsfähigkeit eines Gegenstandes oder einer Forderung durch private Vereinbarung die Pfändbarkeit noch nicht aus; namentlich vermöchten blosse Allgemeine Geschäftsbedingungen die Normen des Zwangsvollstreckungsrechts nicht ausser Kraft zu setzen. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander.
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3.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mutwilliger oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren auferlegt werden könnten (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Kanton Zürich, dem Staat Zürich und der Gemeinde Horgen und dem Betreibungsamt Zürich 9) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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