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Informationen zum Dokument  BGer B 63/2003  Materielle Begründung
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BGer B 63/2003 vom 05.04.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 63/03
 
Urteil vom 5. April 2004
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold
 
Parteien
 
I.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Kanton Zürich, 8090 Zürich, Beschwerdegegner,
 
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 28. Mai 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a I.________, geb. 1967, schloss 1988 die Ausbildung zur diplomierten Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin erfolgreich ab. Ab August 1989 beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) vorsorgeversichert, war vorgesehen, dass sie im Schuljahr 1992/93, nebst Zeichenstunden in einem Team, je ein halbes Pensum als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin an der Oberstufe in R.________ unterrichten sollte. Im Anschluss an die im Oktober 1992 vollzogene Pensenreduktion, wonach I.________ nurmehr als Hauswirtschaftslehrerin tätig gewesen war, diagnostizierte der vertrauensärztlich beigezogene Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine neurotische Erschöpfungsdepression sowie Bulimie. Er sprach sich dafür aus, dass I.________ seit Oktober 1992 bis voraussichtlich Ende Sommer 1993 bei günstigem Heilungsverlauf 50 % arbeitsunfähig sei (Expertise vom 6. April 1993). Am 6. Juli 1993 kündigte I.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zürich aus "rein persönlichen Gründen". Gleichzeitig meldete sie ihr Interesse an, im Schuljahr 1993/94 Stellvertretungen in den Bereichen Haushaltskunde oder Handarbeit zu übernehmen (Schreiben vom 6. Juli 1993).
 
A.b Laut Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vom 13. Juli 1998) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (vom 4. Mai 1998) bezog I.________ innert einer am 25. August 1993 eröffneten ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Oktober bis Dezember 1993, in den Monaten Februar, April sowie August bis November 1994 und in der Zeit von Juni bis August 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daneben war sie verschiedentlich teilzeitlich erwerbstätig, wobei sie insbesondere tage- oder wochenweise Stellvertretungen für kantonale Lehrkräfte übernahm. Vom 22. August bis 10. November 1994 war sie in X.________ als Hauswirtschaftslehrerin angestellt. Das bis 31. Dezember 1994 befristete Arbeitsverhältnis, welches ein Drittelspensum umfasste, wurde laut Bericht der Finanzverwaltung X.________ (vom 21. Juli 1998) wegen eines Auslandaufenthaltes vorzeitig aufgelöst.
 
A.c Vom 1. September 1995 bis 30. November 1997 war I.________ im Schuldienst der Stadt Zürich tätig und war deshalb bei deren Versicherungskasse vorsorgeversichert. Sie unterrichtete als Hauswirtschaftslehrerin an der Schule Y.________ der Stadt Zürich bei wechselnden Beschäftigungsgraden zwischen 23 1/3 % und 66 2/3 % (während des Wintersemesters 1996/97). Erneut machten sich gesundheitliche Probleme bemerkbar. Im zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich (heute: Pensionskasse Stadt Zürich) erstatteten Gutachten vom 23. Dezember 1997 diagnostizierte Frau Dr. med. V.________, FMH Innere Medizin, eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer bis schwerer Episode; seit dem 23. Juni 1997 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin, wobei für eine differenziertere Prognose ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten notwendig sei. Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine schizoaffektive Mischpsychose; die Explorandin sei seit Jahren vollständig arbeitsunfähig; mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht gerechnet werden (Expertise vom 5. Februar 1998). Die Pensionskasse Stadt Zürich gewährte I.________ gemäss Leistungsausweis vom 1. Februar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine volle Invalidenrente unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von 46 %.
 
Auf die Anmeldung vom 9. April 1998 zum Leistungsbezug hin sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich I.________ rückwirkend ab 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung vom 3. Dezember 1999).
 
A.d In der Folge liess I.________ am 7. Mai 2002 gegenüber der BVK die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Diese verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 19. Juli und 13. November 2002.
 
B.
 
Am 27. November 2002 liess I.________ Klage gegen die BVK einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Dezember 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Diese Rente sei mit den ihr ausgerichteten Invalidenrenten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Pensionskasse Stadt Zürich "zu koordinieren". Mit Entscheid vom 28. Mai 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
 
C.
 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Im Eventualpunkt beantragt sie zudem die Rückweisung zwecks Ergänzung des Verfahrens und Erlass eines neuen Entscheides.
 
Die BVK beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich in gleicher Weise.
 
D.
 
Das Gericht hat die Akten der Pensionskasse Stadt Zürich beigezogen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin ist nach Lage der Akten unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihr nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit zwischen 16. August 1989 und 15. September 1993 eingetreten ist, als die Beschwerdeführerin zufolge ihres Anstellungsverhältnisses beim Kanton Zürich und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundsätze gemäss der zu Art. 23 BVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. auch BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SZS 2003 S. 507 und 509; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2).
 
2.
 
2.1 Im kantonalen öffentlich-rechtlichen Klageverfahren über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten (Art. 73 BVG; BGE 124 V 289, 119 V 13 Erw. 2a, 117 V 342 Erw. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 Erw. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 Erw. 2b; SZS 1990 S. 158 Erw. 3a) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; SZS 1990 S. 158 Erw. 3a, S. 268 Erw. 4a), weshalb, entgegen der offenbaren, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mehrfach geäusserten Rechtsauffassung, für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht entscheidend ist, ob und inwieweit Tatsachenbehauptungen einer Partei unbestritten geblieben sind (zum Ganzen: SZS 2001 S. 560 ff. mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin sodann auf den Rechtsstandpunkt stellt, dass im Rahmen der Invalidisierung bedingt durch einen nämlichen Gesundheitsschaden die Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen Platz greifen kann, läuft dies den vorinstanzlich dargelegten Grundsätzen zu Art. 23 BVG offensichtlich zuwider (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 FZG, wonach die Austrittsleistung zurückzuerstatten ist, wenn die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen muss, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat).
 
2.2 Im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG hängt die Frage der Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts davon ab, ob ein Streit um Versicherungsleistungen vorliegt (BGE 116 V 334 Erw. 2b). Geht es, wie im hier zu beurteilenden Fall, um Versicherungsleistungen, so erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei seinerseits nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 118 V 254 Erw. I/3a, 117 V 306 Erw. 1).
 
3.
 
3.1 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2002 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 V 311 Erw. 2a).
 
3.2 Die Beschwerdegegnerin war, nach Lage der Akten, im IV-Verfahren nicht involviert. Indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nicht in der Zeit zwischen 16. August 1989 und 15. September 1993 eingetreten und nicht sie, sondern die im IV-Verfahren beteiligte städtische Versicherungskasse leistungspflichtig sei, stützt sie sich letztlich auf die Festlegungen im IV-Verfahren. Bei dieser Sachlage ist das Problem des Nichteinbezugs des in der Folge eingeklagten Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos (vgl. Erw. 3.1 hievor), und es ist von einem, vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit, verbindlichen IV-Entscheid auszugehen. Im hier zu beurteilenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte für eine unverschuldet verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 in fine IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) aktenkundig sind. Die Organe der Invalidenversicherung hatten mithin keinen Grund, bei der Festsetzung des Rentenbeginns weiter als bis April 1997 (zwölf Monate vor Anmeldung zum Rentenbezug) zurückzugehen. Dies spricht, für sich allein besehen, dafür, den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im hier stattfindenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren, im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz, frei zu prüfen.
 
4.
 
Der Fall der Beschwerdeführerin zeichnet sich dadurch aus, dass die Pensionskasse Stadt Zürich eine Leistungspflicht anerkannt hat, indem sie der Beschwerdeführerin gemäss Leistungsausweis vom 1. Februar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine volle Invalidenrente (bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 46 %) zusprach, ohne dass dies nach Lage der Akten eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich gezogen hätte. Die Vorsorgeeinrichtung der Stadt Zürich hat mithin über Jahre hinweg eine volle BVG-Invalidenrente ausgerichtet, ohne dass dies von einer Seite je beanstandet worden wäre. Erst im Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Ansprüchen bei der BVK vorstellig.
 
4.1 Art. 23 BVG kommt, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
 
4.2 Die Frage nach dem materiellen und vor allem temporalen Konnex stellt sich nun aber, insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher staatliche Organe wie Private bindet (Art. 5 Abs. 3 BV), nicht in gleicher Weise, wenn seither eine andere Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht anerkannt und über Jahre hinweg Invalidenrenten erbracht hat, ohne dass dies, wie hier der Fall, jemals von einer der beiden beteiligten Parteien in irgend einer Weise in Frage gestellt worden wäre. Es besteht in einer solchen Situation erreichter Versicherungsdeckung nur bedingt Bedarf nach einer Kontrolle des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen voneinander, wie gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt. Das entsprechende Regelungsziel des Art. 23 BVG (Erw. 4.1 hievor) ist nämlich erreicht, seine erneute Anwendung insofern obsolet; dies vorbehältlich von Sachverhalten, in denen die Anerkennung der Leistungspflicht durch die letzte Vorsorgeeinrichtung als zweifellos unrichtig erscheint (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) oder eines auf Rückerstattung lautenden, durch die letzte Vorsorgeeinrichtung erstrittenen rechtskräftigen Gerichtsurteils, wonach deren Anerkennung der Leistungspflicht als unrechtmässig oder grundlos erfolgt (Zahlung einer Nichtschuld) zu qualifizieren ist.
 
4.3 Nach Lage der Akten besteht zu Recht allseits Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Daran ändern Differenzen diagnostischer Art unter den beteiligten Spezialärzten psychiatrischer Fachrichtung nichts: Laut Bericht (vom 24. Juli 1998) des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, findet sich eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit hauptsächlich selbstunsicherer und depressiver Ausprägung; die von Dr. med. B.________ in der Expertise vom 5. Februar 1998 gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Mischpsychose liesse sich seiner Auffassung nach nicht erhärten.
 
Indem die Pensionskasse Stadt Zürich ihre Leistungspflicht zufolge der psychisch begründeten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannte und sie hiefür eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge zusprach, bleibt kein Raum für eine entsprechende Berechtigung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf die Arbeitgeber- und Arztberichte ist zwar davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bis weit in die Vergangenheit zurückreichen. Daneben vermitteln die Prozessakten aber auch das Bild einer Person, die bestrebt war, ihr an konflikt- und krisenträchtigen Situationen reiches Leben in eigenverantwortlicher Weise zu meistern. Dabei spielte auch der Arbeitsumfang eine Rolle. So erklärte sie etwa im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. M.________ im Frühjahr 1993, sie rechne persönlich damit, bis zum Sommer 1993 wieder vollumfänglich arbeitsfähig zu sein; sie möchte indes künftig nurmehr zu 50 % erwerbstätig sein, weshalb sie bereits Vorkehren getroffen habe, um ihren Lebensunterhalt mit einem geringeren Lohn als bisher zu bestreiten. Vor dem Hintergrund dieser vielschichtigen, komplexen Lebensgeschichte fehlen eindeutige Belege dafür, dass die letztlich zur Invalidisierung führende psychische Gesundheitsschädigung sich seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der BVK durchgehend negativ auf das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Etwas anderes ist weder bewiesen noch beweisbar, zumal aus der Zeit von Sommer 1993 bis 1995/96 datierende Arztberichte, namentlich solche psychiatrischer Fachrichtung, welche als Entscheidungsgrundlagen dienen könnten, nicht aktenkundig sind.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Pensionskasse Stadt Zürich zugestellt.
 
Luzern, 5. April 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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