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Informationen zum Dokument  BGer 4C.12/2004  Materielle Begründung
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BGer 4C.12/2004 vom 08.04.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.12/2004 /lma
 
Urteil vom 8. April 2004
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett, Ersatzrichter Geiser,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Parteien
 
A.________ GmbH,
 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Boner,
 
gegen
 
B.________,
 
Kläger 1 und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
 
Arbeitslosenkasse C.________,
 
Klägerin 2 und Berufungsbeklagte.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. November 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________ arbeitete seit dem 1. Juni 1999 für die D.________ GmbH zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'200.--. Nach dem Konkurs seiner Arbeitgeberin am 4. September 2001 wurde das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen mit der A.________ GmbH weiter geführt. Diese zahlte den Monatslohn regelmässig mit Verspätung aus. Deswegen kam es am 9. März 2002, einem Samstag, zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin. Dieser Streit wurde nach dem Wochenende fortgesetzt und führte dazu, dass der Arbeitnehmer am Mittwoch, 13. März 2002, nicht mehr zur Arbeit erschien, weil er davon ausging, dass er am Vortag von der Arbeitgeberin fristlos entlassen worden sei. Diese stellte sich später auf den Standpunkt, dass der Arbeitnehmer nicht entlassen worden sei, sondern die Wiederaufnahme der Arbeit grundlos verweigert habe.
 
B.
 
B.________ (Kläger 1) klagte beim Arbeitsgericht Solothurn-Lebern gegen die A.________ GmbH (Beklagte) auf Bezahlung des Lohnes und des Lohnersatzes für die Monate März und April 2002 nebst 5 % Zins seit 30. März 2002 und einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung von Fr. 9'100.-- nebst Zins. Mit Schreiben vom 18. April 2002 erklärte die Arbeitslosenkasse C.________, dass sie sich als Zweitklägerin am Prozess beteilige, und verlangte gestützt auf Art. 29 AVIG von der Beklagten die Zahlung von Fr. 5'170.95.
 
Mit Urteil vom 17. Juni 2002 verpflichtete das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Fr. 9'800.-- brutto nebst 5 % Zins seit 30. März 2002 und einer Entschädigung in Höhe von Fr. 8'400.-- nebst 5 % Zins seit 13. März 2002 an den Kläger 1 und von Fr. 5'170.95 netto an die Klägerin 2. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn auf Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten hin mit Urteil vom 10. Dezember 2002 aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese kam in ihrem zweiten Entscheid vom 26. März 2003 zum gleichen Ergebnis wie im ersten vom 17. Juni 2002. Die darauf von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. November 2003 ab.
 
C.
 
Mit Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Abweisung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Kläger 1 stellt in seiner Berufungsantwort Antrag auf Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei. Die Klägerin 2 hat keine Berufungsantwort eingereicht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegenstand der Berufung ist einzig die Frage, ob die Beklagte den Kläger am 12. März 2002 fristlos entlassen hat. Dazu wird im angefochtenen Urteil Folgendes festgehalten: Die an jenem Tag erfolgte Äusserung von E.________, der Kläger könne ja gehen, wenn es ihm nicht passe, stelle keine unzweideutige Kündigung dar, zumal der Kläger selbst erklärt habe, er komme solange nicht mehr zur Arbeit, bis er den Lohn überwiesen erhalten habe. Auch die Aufforderung der Arbeitgeberin zur Abgabe der Schlüssel impliziere für sich allein keine fristlose Kündigung, da auf der Baustelle auch ohne den Kläger habe weiter gearbeitet werden müssen. Das Vorliegen einer fristlosen Entlassung ist nach der Vorinstanz aber trotzdem zu bejahen, weil E.________ vom Gesichtspunkt des Klägers aus eine unklare Rechtslage geschaffen habe. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Arbeitgeberin die Situation nicht durch Aufforderung des Arbeitnehmers zur Arbeit bereinigt und geklärt habe. Deshalb sei der Schluss des Arbeitsgerichts nicht willkürlich, dass der Kläger habe davon ausgehen dürfen bzw. müssen, er sei am 12. März 2002 fristlos entlassen worden.
 
Was die Beklagte mit der Berufung gegen diese Erwägung des Obergerichts vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer Kritik an den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung des Obergerichts bzw. den Feststellungen und der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts, soweit sie vom Obergericht in Abweisung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten als nicht willkürlich beurteilt worden sind. Auf diese Rügen kann im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277).
 
2.
 
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB mit der Begründung, das Obergericht habe die Beweislast in Bezug auf das Vorliegen einer fristlosen Entlassung falsch verteilt und es sei von blossen Behauptungen des Klägers ausgegangen, soweit es bestimmte Ereignisse als erwiesen angesehen habe.
 
2.1 Nach der allgemeinen Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB hat, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Daraus ergibt sich in Bezug auf Art. 337 OR, dass jene Partei das Vorliegen einer fristlosen Entlassung zu beweisen hat, welche daraus Ansprüche nach Art. 337b ff. OR ableitet (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 42 zu Art. 337 OR). Im hier beurteilten Fall trug der Kläger die Beweislast. Das wird denn auch im Urteil des Arbeitsgerichts vom 17. Juni 2002 ausdrücklich festgehalten, worauf im späteren Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. März 2003 verwiesen wird.
 
Das Obergericht ist seinerseits zum Ergebnis gekommen, dass die von der Beklagten mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. März 2003 erhobenen Willkürrügen unbegründet seien, womit auf den vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalt abzustellen sei. Unter diesen Umständen hat es zutreffend festgehalten, dass die Frage der Verteilung der Beweislast nicht entscheiderheblich sei (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Das Obergericht ist demnach in diesem Punkt nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, wie die Beklagte behauptet, sondern davon, dass das Arbeitsgericht willkürfrei zum Ergebnis gelangen konnte, der Beweis des Vorliegens einer fristlosen Entlassung sei dem Kläger gelungen. Unbegründet ist im Übrigen auch der Vorwurf, die kantonalen Gerichte hätten auf blosse Parteibehauptungen abgestellt. Richtig ist vielmehr, dass sie die entsprechenden Behauptungen aufgrund des Beweisverfahrens als bewiesen betrachtet haben. Ob diese Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot standhalten würde, kann - wie bereits festgehalten - hier vom Bundesgericht nicht geprüft werden.
 
2.2 Keine Verletzung von Bundesrecht kann den kantonalen Gerichten schliesslich insoweit vorgeworfen werden, als sie vom Grundsatz ausgegangen sind, dass für die Entlassungserklärung die Regeln gelten, die auf die Auslegung einer Willenserklärung anwendbar sind (Staehelin, a.a.O., N. 4 zu Art. 335 OR). Kann nicht nachgewiesen werden, wie beide Parteien die Erklärung der einen tatsächlich übereinstimmend verstanden haben, so ist ihr jener Sinn zu geben, den ihr der Empfänger in guten Treuen beimessen durfte. Auf diese Weise sind die kantonalen Gerichte vorgegangen, und das Ergebnis, zu dem sie gelangt sind, ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft zu, dass im Baugewerbe die Äusserungen spontaner und heftiger ausfallen dürften als in anderen Berufen. Das haben die kantonalen Gerichte jedoch nicht verkannt. Sie haben nicht nur die verbalen Äusserungen anlässlich der Auseinandersetzung am 12. März 2002 in ihre Überlegungen einbezogen, sondern auch das Verhalten der Organe der Arbeitgeberin an den folgenden Tagen gegenüber dem Arbeitnehmer. Es wäre ein Leichtes gewesen, allfällige Missverständnisse gegenüber dem Kläger sofort richtig zu stellen. Das hat die Beklagte aber nicht getan. Daraus durfte der Kläger schliessen, dass die Äusserungen auch so gemeint waren, wie er sie nach den Umständen verstehen durfte. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 343 Abs. 3 OR). Die im Verfahren vor Bundesgericht unterliegende Beklagte hat den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die Klägerin 2, die keine Berufungsantwort einreichte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
 
3.
 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2004
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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