BGer 2A.213/2004 | |||
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BGer 2A.213/2004 vom 16.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.213/2004 /kil
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Urteil vom 16. April 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 11. März 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 14. November 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch des aus Georgien stammenden, ohne Pass und andere Identitätsdokumente in die Schweiz eingereisten X.________ (geb. 1975) nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. Die Schweizerische Asylrekurskommission erledigte seine dagegen gerichtete Beschwerde am 22. November 2003 ebenfalls durch Nichteintreten.
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Nachdem X.________ den Vorladungen zur Besprechung seiner Ausschaffung nicht Folge geleistet hatte und wegen Diebstahls angezeigt sowie im Besitz von Drogen angetroffen worden war, wurde er am 8. März 2004 in Ausschaffungshaft genommen.
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Mit Entscheid vom 11. März 2004 überprüfte und bestätigte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft.
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B.
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Mit einer in russischer Sprache verfassten Eingabe vom 5. April 2004 (eingegangen am 13. April 2004) beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat die Eigabe mit Verfügung vom 13. April 2004 von Amtes wegen übersetzen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht in einer Amtssprache verfasste, rechtfertigt es sich nicht, von dieser Regel abzuweichen. Es ist aber durch den Migrationsdienst des Kantons Bern sicherzustellen, dass ihm das Urteil eröffnet und verständlich gemacht wird.
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2.
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Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - soweit er sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2) - als offensichtlich unbegründet und kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.
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3.
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Mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 14. November 2003 wurde der illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer, der noch heute über keine Identitätsdokumente verfügt, aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde er verschiedentlich zu Gesprächen betreffend seine Ausreise vorgeladen, denen er indessen keine Folge leistete. Am 21. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls aus dem Durchgangsheim Ostermundigen ausgeschlossen, worauf er untertauchte. Wegen eines offenbar am 17. Februar 2004 begangenen Diebstahls wurde er am 24. Februar 2004 von der Stadtpolizei Bern angezeigt. Am 8. März 2004 wurde er schliesslich - im Besitz von Kokain - von der Polizei angehalten. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe nicht. Er räumt sogar selber ein, er habe die Gesetze einige Male verletzt, was er sehr bedaure.
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Gestützt auf diese Umstände besteht beim Beschwerdeführer "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), weshalb er zur Sicherung seiner Ausreise in Haft genommen werden durfte. Dass der Beschwerdeführer nun erklärt, er sei bereit, die Schweiz zu verlassen, vermag diese Gefahr nicht aufzuheben. Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausschaffung in absehbarer Zeit nicht möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2) bzw. sich die Behörden nicht mit dem erforderlichen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden (vgl. BGE 124 II 49), sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erachtet die "dafür" (d.h. für seine Gesetzesverletzungen) im Gefängnis verbrachte Zeit offensichtlich als ausreichende Strafe und verkennt damit vor allem, dass seine Inhaftierung nicht im Zusammenhang mit den von ihm zugegebenermassen verübten Straftaten steht, sondern allein der Sicherung der Ausschaffung dient, nachdem er sich den Behörden dafür nicht zur Verfügung gehalten hat. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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4.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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