BGer 6P.138/2003 | |||
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BGer 6P.138/2003 vom 26.04.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.138/2003, 6S.390/2003
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6P.139/2003, 6S.395/2003 /kra
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Urteil vom 26. April 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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6P.138/2003, 6S.390/2003
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X.________,
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Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
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6P.139/2003, 6S.395/2003
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Y.________,
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Beschwerdeführer 2, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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6P.138/2003
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Art. 9, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Anspruch auf unparteiischen Richter),
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6P.139/2003
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),
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6S.390/2003
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mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB); Strafzumessung,
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6S.395/2003
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mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB),
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Staatsrechtliche Beschwerden (6P.138/2003 und 6P.139/2003) und Nichtigkeitsbeschwerden (6S.390/2003 und 6S.395/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte mit Urteil vom 15. März 2002 schuldig
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- X.________ der mehrfachen (eventual-) vorsätzlichen Tötung, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des mehrfachen ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren sowie des mehrfachen vorschriftswidrigen Überholens,
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- Y.________ der mehrfachen (eventual-) vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren, des vorschriftswidrigen Überholens sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall.
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Es verurteilte beide Angeklagten zu je 6 1/2 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu 5 Jahren Landesverweisung, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren. Hinsichtlich Y.________ sprach es die Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Oktober 2002 aus und widerrief im Weiteren den ihm gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Kulm vom 10. August 1999 für eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis gewährten bedingten Strafvollzug.
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Die von X.________ und Y.________ gegen diesen Entscheid geführten Appellationen wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 16. Juni 2003 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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Die Verurteilten führen sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
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X.________ stellt in beiden Beschwerden Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
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Y.________ beantragt in beiden Beschwerden, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher (eventual-) vorsätzlicher Tötung, Überschreitens der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren und vorschriftswidrigen Überholens sowie hinsichtlich der bedingt ausgesprochenen Landesverweisung, des Widerrufsentscheids und der Kostenregelung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verleihung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerden.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die von X.________ und Y.________ geführten staatsrechtlichen Beschwerden und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der erhobenen Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerden
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1.
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1.1 X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) rügt zunächst eine Verletzung der Garantie auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht. Er macht geltend, sowohl der Obergerichtspräsident als auch der Staatsanwalt seien innerlich nicht unabhängig gewesen. Dies ergebe sich aus ihren Verlautbarungen gegenüber der Presse.
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1.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, mit Hinweisen). Umstände, welche den Anschein der Voreingenommenheit bieten und eine parteiische Tätigkeit befürchten lassen, können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Richter oder Richterinnen, aber auch in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art begründet sein (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gibt sich die Gerichtsperson den Anschein der Befangenheit, wenn sich aufgrund von Äusserungen vor oder während des Prozesses der Schluss aufdrängt, sie habe sich schon eine abschliessende Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet (BGE 125 I 119 E. 3a S. 122, mit Hinweis).
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Soweit Untersuchungsrichter oder Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahrnehmen, ist ihre Ausstandspflicht ausschliesslich im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) zu beurteilen. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts kommt Art. 29 Abs. 1 BV indes ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ein Staatsanwalt kann - wie auch ein Untersuchungsrichter - abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 112 Ia 142 E. 2d S. 147; 127 I 196 E. 2b, je mit Hinweisen).
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Ablehnungsgründe sind nach der Rechtsprechung ohne Verzug geltend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer einen Richter oder Beamten nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt somit den Anspruch, sich auf Art. 30 BV berufen zu können (BGE 124 I 121 E. 2, mit Hinweis).
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1.3 Der Beschwerdeführer 1 hat im kantonalen Verfahren keine Ablehnungsgründe gegen den Staatsanwalt geltend gemacht. Er beschränkte sein Ausstandsbegehren auf die Mitglieder des Kriminalgerichts. Es war vielmehr Y.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2), der gegen den Staatsanwalt die Rüge der Befangenheit erhoben hat. Auf dieses Ausstandsbegehren trat das Kriminalgericht Luzern nicht ein. Das Obergericht wies es auf Appellation des Beschwerdeführers 2 hin mit Entscheid vom 27. August 2002 ab. Eine hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil der I. Öffentlichrechlichen Abteilung 1P.528/2002 vom 3.2.2003).
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Aus diesem Grund erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich des Staatsanwalts als verspätet. Im Übrigen wäre es sachlich unbegründet, wie sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts ergibt (Urteil der I. Öffentlichrechlichen Abteilung 1P.528/2002 vom 3.2.2003 E. 4.2 und 4.3).
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Unbegründet ist die Rüge der Befangenheit hinsichtlich des Obergerichtspräsidenten. Die vom Beschwerdeführer 1 beanstandete Äusserung findet sich in Berichterstattungen über die zweitinstanzliche Verhandlung und gibt die Ausführungen anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung wieder. Der Beschwerdeführer 1 schliesst somit nicht aufgrund eines besonderen Verhaltens des Obergerichtspräsidenten vor oder während des Verfahrens auf Befangenheit, sondern allein wegen des von diesem erläuterten materiellen Entscheids. Dieser kann aber nicht den Anschein der Befangenheit erwecken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand allein, dass der Fall in der Öffentlichkeit besondere Beachtung gefunden hat. Im Grunde wendet sich der Beschwerdeführer 1 in diesem Punkt gegen den Entscheid in der Sache selbst.
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2.
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Auf die staatsrechtlichen Beschwerden beider Beschwerdeführer kann nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Bejahung des Eventualvorsatzes und die Strafzumessung wenden. Insofern richten sich ihre Beschwerden gegen die Anwendung von Bundesrecht, welche nur im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann.
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3.
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Dem zu beurteilenden Fall liegt ein Verkehrsunfall zugrunde. Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Augenzeugen und der Beteiligten sowie auf ein verkehrstechnisches Unfallgutachten von folgendem Geschehen aus:
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Der Beschwerdeführer 1 fuhr am Abend des 3. September 1999 um ca. 22.30 Uhr mit seinem Personenwagen VW Corrado von Hochdorf in Richtung Gelfingen. Beim Kreisel in Hochdorf schloss ein zweiter VW Corrado, der vom Beschwerdeführer 2 gesteuert wurde, zum Auto des Beschwerdeführers 1 auf. Die beiden Fahrzeuglenker kannten sich nicht. Beide führten in ihren Personenwagen Mitfahrer mit.
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Der Beschwerdeführer 1 fühlte sich offenbar vom dicht hinter ihm herfahrenden Beschwerdeführer 2 provoziert. Er beschleunigte deshalb ausserhalb von Hochdorf seine Fahrt und fuhr mit übersetzter Geschwindigkeit in Richtung Gelfingen. Dabei wurde er vom Beschwerdeführer 2 in geringem Abstand verfolgt. In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden Lenkern ein spontanes Autorennen. Nach der Ortschaft Baldegg überholte der Beschwerdeführer 2 mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 100 - 140 km/h zunächst den Wagen des Beschwerdeführers 1 und hernach weitere, in Richtung Gelfingen fahrende unbeteiligte Personenwagen. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer 1 seinem Kontrahenten mit massiv übersetzter Geschwindigkeit dicht hinterher. Vor dem Ortseingang von Gelfingen setzte der Beschwerdeführer 1 seinerseits zu einem Überholmanöver an und fuhr auf die linke Fahrspur. Beide Beschwerdeführer rasten eng hintereinander bzw. teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von rund 120 - 140 km/h in das Dorf Gelfingen hinein.
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Als der Beschwerdeführer 1 gegen Ende des Überholmanövers vor der unübersichtlichen Linkskurve innerorts auf die rechte Fahrspur einzuschwenken begann, verlor er rund 150 Meter nach der Ortstafel die Herrschaft über seinen Wagen und geriet ins Schleudern. Sein Auto drehte sich um die eigene Achse und kollidierte mehrfach mit einer Mauer an der linken Strassenseite. Schliesslich erfasste das Fahrzeug auf dem Trottoir zwei jugendliche Fussgänger und schleuderte sie rund 30 Meter weit nach vorne weg. Dabei erlitten beide Opfer schwerste Verletzungen, denen sie noch auf der Unfallstelle bzw. kurz nach der Einlieferung ins Spital erlagen.
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Der Beschwerdeführer 2 setzte nach dem Ortsbeginn von Gelfingen seine Geschwindigkeit insoweit geringfügig herab, als er etwas Gas wegnahm. Er bremste seine Fahrt erst ab, als er erkannte, dass der Wagen des Beschwerdeführers 1 ins Schleudern geriet. In der Folge fuhr er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h am Unfallauto vorbei, ohne sich weiter um das Unfallgeschehen zu kümmern.
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4.
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4.1.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. Er macht geltend, das Obergericht habe zu Unrecht auf das verkehrstechnische Gutachten abgestellt. Er sei nicht wegen seiner übersetzten Geschwindigkeit ins Schleudern geraten, sondern aus unerklärlichen, vermutlich technischen Gründen. Das Obergericht hätte daher ein weiteres Gutachten einholen müssen.
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4.1.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht auch der Beschwerdeführer 2 geltend. Das verkehrstechnische Gutachten äussere sich nur zum Unfallverlauf bezüglich des den Unfall unmittelbar verursachenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1. Es gebe aber keine Aufschlüsse bezüglich seines eigenen Fahrverhaltens, insbesondere über die von ihm selbst gefahrene Geschwindigkeit. Der Geschehensablauf hätte daher nur durch ein Ergänzungsgutachten und einen Augenschein erhellt werden können.
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4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d, je mit Hinweisen).
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4.3 Das verkehrstechnische Gutachten vom 24. Januar 2000 gelangt zum Schluss, der Unfall sei auf die stark übersetzte Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer 1 gesteuerten Wagens zurückzuführen. Zum Zeitpunkt, als der Wagen ins Schleudern geriet, sei von einer geringstmöglichen Ausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h sowie von einer wahrscheinlichen Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h auszugehen. Dem Beschwerdeführer 1 sei es wegen der Höhe der Geschwindigkeit relativ zu dem zu durchfahrenden Kurvenbogen nicht in kontrollierter Form gelungen, seinen Personenwagen von der linken auf die rechte Strassenhälfte zurückzulenken. Um zu vermeiden, dass er nach rechts von der Strasse abkam, habe er übersteuernd nach links gelenkt und gleichzeitig abgebremst. Als Folge davon sei sein Wagen mit der linken vorderen Ecke gegen eine Stützmauer auf dem linken Trottoir gestossen. Nach diesem Aufprall sei das Fahrzeug drehend weiter geschleudert und 18,5 Meter danach mit seinem linken hinteren Seitenteil gegen die südöstliche Ecke einer Gartenmauer geprallt. Dabei sei die gesamte Hinterachse des Autos aus ihrer Befestigung herausgerissen worden. Etwa 5,5 Meter weiter sei der Wagen ein weiteres Mal gegen die Gartenmauer gestossen. In dieser Phase habe er die beiden Fussgänger erfasst, die sich auf dem westlichen Trottoir der Hauptstrasse, relativ nahe an der Gartenmauer hätten befunden haben müssen. Nach dem Drittanprall sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 wieder zurück auf die Hauptstrasse geschleudert worden und habe sich von dort in seinen Endstand bewegt. Die Gesamtschleuderstrecke des Unfallwagens habe ab Beginn der ersten gebremsten Druckspur seines linken Vorderrades bis zum Endstand 143 Meter betragen.
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4.4
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4.4.1 Die Abweisung des Antrags auf Anordnung eines Ergänzungsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung ist nicht unhaltbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 erachtet das Obergericht das eingeholte verkehrstechnische Unfallgutachten zu Recht als schlüssig, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen. Es ergibt sich aus ihm in klarer Weise, dass der Unfall auf die massiv überhöhte Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer 1 gesteuerten Fahrzeugs zurückzuführen ist. Weiter hält es ausdrücklich fest, der Unfallwagen habe keine technischen Mängel an den wesentlichen Einrichtungen wie Bremsen, Lenkung etc. aufgewiesen. Von daher besteht kein Anlass, nach allfälligen weiteren technischen Unfallursachen zu forschen. Dies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 im Parteivortrag vor zweiter Instanz im Übrigen auch selber eingeräumt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer 1 selbst die Feststellungen des Gutachtens im Untersuchungsverfahren ausdrücklich nicht bestritten.
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Was der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde weiter vorbringt, ist unbehelflich. So trifft nicht zu, dass der Gutachter bei der Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit den Verlust der Hinterachse nicht berücksichtigt hat. Das Unfallgutachten stellt bei seinen Berechnungen ausdrücklich auch die Geschwindigkeitsverluste durch die Kollision mit der Gartenmauer in Rechnung, bei welcher die Hinterachse herausgerissen wurde. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, der Sachverständige habe den ausfahrbaren Heckspoiler nicht in seine Betrachtungen einbezogen, ist er nicht zu hören, da er die erstinstanzliche Abweisung seines Beweisantrages in dieser Hinsicht vor Obergericht nicht gerügt hat. Insoweit ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit er damit geltend machen will, er sei mit einer Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h gefahren, ist seine Beschwerde unbegründet. Aus dem verkehrstechnischen Gutachten folgt in klarer Weise, dass der Unfall auf die massiv übersetzte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers 1 zurückzuführen ist und nicht auf ein spezifisches Fahrwerk seines Wagens. Keinen Hinweis auf ein technisches Versagen am Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 bietet schliesslich der Umstand, dass auf Autobahnen bloss leicht gekrümmte Kurven ohne grössere Schwierigkeiten mit der höchst zulässigen Geschwindigkeit befahren werden können. Der Beschwerdeführer 1 unterschlägt, dass er deshalb ins Schleudern geraten ist, weil er nach dem Überholvorgang wegen der überhöhten Geschwindigkeit nicht mehr ohne weiteres auf die rechte Strassenhälfte einschwenken konnte, sondern wegen der Gefahr, von der Strasse abzudriften, nach links gegensteuern musste. Sein Einwand geht daher an der Sache vorbei.
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Die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
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4.4.2 Unbegründet ist in diesem Punkt auch die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Dass ein verkehrstechnisches Ergänzungsgutachten in Bezug auf die Ermittlung seines Fahrverhaltens am Beweisergebnis nichts zu verändern vermöchte, ergibt sich schon daraus, dass der Sachverständige am Tatort weder Bremsspuren noch sonstige, von seinem Fahrzeug herrührende Spuren feststellen konnte, so dass eine übliche Geschwindigkeitsberechnung nicht möglich war. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn sich das Obergericht unter diesen Umständen in erster Linie auf die Aussagen der Augenzeugen stützt, zumal deren Bekundungen als verlässlich erscheinen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Obergericht von einem Augenschein keinerlei Aufschlüsse erwartet, die zu einer Änderung des Beweisergebnisses führen könnten. Es nimmt ohne Willkür an, dass die - dem Gericht im Übrigen bekannten - örtlichen Verhältnisse mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten hervorgehen. Der Verzicht auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens und auf die Durchführung eines Augenscheins verletzen daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
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5.
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5.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt im Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er macht geltend, es habe kein eigentliches Rennen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer 1 stattgefunden und er sei auch nicht mit übersetzter Geschwindigkeit in den Innerortsbereich von Gelfingen eingefahren. Zwar habe sich seine Geschwindigkeit während des Überholmanövers des Beschwerdeführers 1 bis zum Dorfeingang im Bereich von 120 - 140 km/h bewegt, bei der Ortstafel habe er aber sein Tempo reduziert und sei korrekt mit 50 km/h durch den Dorfbereich gefahren. Er habe dort auch einen ausreichenden Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 eingehalten. Zum Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Beschwerdeführer 1 aus Unachtsamkeit die Linkskurve unterschätzt habe und ins Schleudern geraten sei. Zu diesem Vorgang habe er selbst nichts beigetragen.
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5.2 Der in den Art. 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 39 E. 2a und c; 120 Ia 31 E. 2, mit Hinweisen).
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Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen).
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5.3 Das Obergericht stützt sich für seine Beweiswürdigung auf die verschiedenen Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sowie auf die Angaben der beteiligten Unfallverursacher. Dass es sich einen selbst auserwählten Sachverhalt zurecht legte, ohne sich Gedanken über die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der einzelnen involvierten Personen zu machen, trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 nicht zu. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst den Sachverhalt bestritten und dementsprechend falsch ausgesagt hat, schliesst nicht aus, dass auf spätere Zugeständnisse von seiner Seite abgestellt werden darf, zumal wenn diese durch Zeugenaussagen erhärtet werden.
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-:-
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Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss des Obergerichts, dass zwischen den beiden Fahrern ein eigentliches spontanes Autorennen stattgefunden hat. Der Sachverhalt, wonach die beiden Fahrzeuglenker zwischen Hochdorf und Gelfingen mit hoher Geschwindigkeit und geringem Abstand hinter einander her jagten und sich gegenseitig bis in den Dorfbereich von Gelfingen überholten, darf mit Fug als eigentliches spontanes Autorennen gewürdigt werden. Im Übrigen ist die Benennung dieses Geschehens von untergeordneter Bedeutung. Die weit übersetzte Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge, der dichte Abstand zwischen ihnen und die vorschriftswidrigen Überholmanöver, die allesamt unbestritten sind, sprechen jedenfalls ohne Zweifel für ein fahrerisches Kräftemessen zwischen den beiden Lenkern. Zumindest vom Beschwerdeführer 1 wurde das Geschehen auch ausdrücklich als solches bezeichnet.
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Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer 2 rügt, das Obergericht erachte seine Darstellung, wonach er vor dem Dorfeingang abgebremst habe und korrekt mit 50 km/h durch das Dorf gefahren sei, als unglaubwürdig. Der Schluss des Obergerichts ist schon deshalb nicht willkürlich, weil es sich hiefür u.a. auf eine Aussage des Beschwerdeführers 2 selbst stützt. Dieser sagte im Untersuchungsverfahren vor dem Amtsstatthalter aus, er sei während des Überholmanövers des Beschwerdeführers 1 mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren. Diese Darstellung wird gestützt durch die Aussagen des Zeugen A.________, der sich zum Unfallzeitpunkt im Innerortsbereich von Gelfingen befand und nach dessen Bekundungen die beiden Personenwagen ungefähr gleich schnell fuhren. Für diese Annahme spricht auch, dass der Beschwerdeführer 1 rund 150 Meter nach dem Dorfeingang immer noch nicht vollständig auf die rechte Fahrspur zurückgekehrt war und mit derselben massiv übersetzten Geschwindigkeit auf die unübersichtliche Kurve zusteuerte. Der Umstand, dass auf der Strasse keine Bremsspuren des vom Beschwerdeführer 2 gelenkten Fahrzeugs sichtbar waren, spricht nicht gegen dieses Ergebnis. Entgegen seiner Auffassung war es dem Beschwerdeführer 2 sehr wohl möglich, sein Fahrzeug über eine Bremsstrecke von mehr als 143 Meter auf eine Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h herunterzubremsen, ohne Bremsspuren zu zeichnen. Auch dieser Schluss ist jedenfalls nicht unhaltbar.
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Die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 2 erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.
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6.
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Aus diesen Gründen sind beide staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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II. Nichtigkeitsbeschwerden
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7.
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In rechtlicher Hinsicht wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der (eventual-)vorsätzlichen Tötung. Sie machen geltend, der tödliche Verkehrsunfall sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich daher lediglich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.
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7.1 Die Vorinstanz kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zum Schluss, er habe den objektiven Tatbestand der mehrfachen vorsätzlichen Tötung erfüllt. In subjektiver Hinsicht geht sie davon aus, dass er den Tod der beiden Opfer nicht direkt und ausdrücklich gewollt habe. Indes nimmt sie an, er habe ihn für den Fall seines Eintretens in Kauf genommen und mithin mit Eventualvorsatz gehandelt.
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Die Vorinstanz erwägt im Einzelnen, dem Beschwerdeführer 1 hätten die möglichen Folgen seiner riskanten Fahrweise zumindest in den Grundzügen bewusst sein müssen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, er habe auf Grund irgendeiner Ausnahmesituation den später eingetretenen Sachverhalt nicht bedacht oder ihn durch konkrete Handlungen gar auszuschliessen versucht, seien nicht ersichtlich. Er habe daher damit rechnen müssen, dass er im Dorfgebiet von Gelfingen aus irgendwelchen Gründen werde abbremsen müssen und dass ihm dies bei den gegebenen Umständen nicht ohne Schleudern gelingen würde. Ebenso habe er mit der Tatsache rechnen müssen, dass er dabei auf Fussgänger treffen könnte. Das Wissenselement des Eventualvorsatzes sei somit erfüllt.
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Hinsichtlich der Willensseite des Vorsatzes nimmt die Vorinstanz an, der Ablauf des Geschehens habe sich dem Beschwerdeführer 1 als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sich sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des fraglichen Erfolges deuten lasse. Eventualvorsatz ergebe sich darüber hinaus auch aus der Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Schliesslich spreche für eventualvorsätzliches Handeln auch die vom Beschwerdeführer 1 bewiesene offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen seiner Fahrweise.
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7.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 nimmt die Vorinstanz an, er habe als Mittäter gehandelt. Es sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sein Gegenspieler in grösste Schwierigkeiten geraten würde, wenn er sein Überholmanöver nicht rechtzeitig würde abschliessen können. Wer sich an einer solch halsbrecherischen Verfolgungsjagd beteilige und mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit vor einer unübersichtlichen Kurve einem anderen Fahrzeuglenker das Überholen erschwere, schaffe eine so hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsgutsverletzung, dass er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nehme. Auch beim Beschwerdeführer 2 müsse von einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber dem Erfolgseintritt, von einem mutwilligen Handeln um jeden Preis ausgegangen werden.
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8.
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Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt.
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8.1 Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (für Einzelheiten vgl. Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 18 N 21; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 71 f.). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I.2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 79 f.; Jenny, a.a.O., Art. 18 N 22; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 73).
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8.2 Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 58 f.; Schönke/Schröder/ Cramer/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl., 2001, § 15 N 80). Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (Jenny, a.a.O., Art. 18 N 39 f./42; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 93 ff.).
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Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit Hinweisen).
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8.3 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. nur Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 61; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 3. Aufl. 1997, § 12 N 27). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment.
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Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5 a.E. S. 80) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren.
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Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2 S. 68; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 104).
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8.4 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 80; Jenny, a.a.O., Art. 18 N 48/53; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 61/101 ff.).
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Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 1 E. 5a). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird - wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt.
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8.5 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit Hinweisen; 121 IV 249 E. 2a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2, 74 E. 1c; 109 IV 46 E. 1; 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Eventualdolus geht, die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248).
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9.
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Im Folgenden ist vorerst hinsichtlich des Beschwerdeführers 1, der den Unfall unmittelbar verursacht hat, zu prüfen, ob der Schluss auf ein Handeln mit Eventualvorsatz vor Bundesrecht standhält.
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9.1.1 Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz das Wissenselement des Vorsatzes als erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer 1 hat sich mit dem Beschwerdeführer 2 ein eigentliches, wenn auch nicht im Voraus abgesprochenes Autorennen geliefert, bei welchem beide Fahrer danach trachteten, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten. Dabei musste er, als er kurz vor dem Dorfeingang mit einer Geschwindigkeit von rund 120 - 140 km/h zu einem Überholmanöver ansetzte, damit rechnen, dass ein Einbiegen auf die rechte Spur und ein Abbremsen innerhalb kurzer Zeit ohne den Verlust der Herrschaft über den Wagen nicht möglich sein würde. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, dass die Folgen einer derart halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer in klarer Weise vor Augen stehen. Der Beschwerdeführer 1 musste auch davon ausgehen, dass sich an einem späteren Freitagabend im Spätsommer noch Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befinden bzw. dass diese die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren könnten. Die Wahrscheinlichkeit eines schweren Verkehrsunfalles war aufgrund der örtlichen Situation und seiner Fahrweise derart hoch, dass er sie spätestens im Zeitpunkt des Überholmanövers erkannt haben musste. Dies wird im Grunde auch vom Beschwerdeführer 1 nicht bestritten.
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Als erfüllt erweist sich beim Beschwerdeführer 1 auch das Willenselement des Vorsatzes. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, haben es ihm die konkreten Umstände nicht mehr erlaubt, ernsthaft darauf zu vertrauen, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch seine Fahrgeschicklichkeit vermeiden können. Wer im Rahmen eines fahrerischen Kräftemessens kurz vor einem Dorfeingang mit einem Tempo von 120 - 140 km/h zu einem Überholmanöver ansetzt und sich nicht davon abbringen lässt, obwohl er voraussieht, dass es sich bis in den Innerortsbereich hinziehen wird, wo er die höchstzulässige Geschwindigkeit mithin um bis zu 90 km/h überschreitet, kann gar nicht anders, als den Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Er lässt es offensichtlich "drauf ankommen" (vgl. Roxin, a.a.O., § 12 N 27 a.E.). Der Beschwerdeführer 1 hat sich daher mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung entschieden. Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass der Umstand, dass er - anstatt seine Fahrt vor der Ortschaft Gelfingen abzubremsen und das Rennen aufzugeben - trotz der massiv übersetzten Geschwindigkeit seines Gegners noch zu einem Überholmanöver angesetzt hat, nicht anders denn als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann. Seine Fahrweise hat dem Beschwerdeführer 1 mit anderen Worten nurmehr die Hoffnung erlaubt, die Sache werde glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück oder Zufall überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das - auch bloss leichtsinnige - Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 125 IV 242 E. 3f S. 254; vgl. auch Roxin, a.a.O., § 12 N 27).
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Zwar trifft zu, dass ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten selbst zum Opfer zu werden droht. Man wird daher einem Autofahrer bei einer riskanten Fahrweise, z.B. bei einem waghalsigen Überholmanöver, auch wenn ihm die möglichen Folgen bewusst sind und er auf sie gar ausdrücklich hingewiesen worden ist, in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational nicht begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden (Roxin, a.a.O., § 12 N 23; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 15 N 75). Aus diesem Grund hat der von den kantonalen Instanzen angeführte nicht publizierte Entscheid des Bundesgerichts, in welchem es die Verurteilung eines Fahrzeuglenkers wegen eventualvorsätzlicher Tötung schützte, der mit seinem Lamborghini nachts auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 240 km/h auf ein auf der Fahrbahn liegen gebliebenes Unfallauto aufgefahren war und dabei zwei Personen tödlich verletzt hatte, Anlass zu Kritik gegeben (Urteil des Kassationshofs Str. 61/86 vom 6. Oktober 1986, auszugsweise zit. bei Hans Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S. 92 ff.; vgl. die Kritik bei Schultz, a.a.O., S. 94 f.; Jean-Pierre Guignard, Note sur l'arrêt X., JdT 1988 IV S. 131 ff.). Der jenem Entscheid zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen im vorliegenden Fall jedoch wesentlich, so dass sich weitere Erörterungen hiezu erübrigen.
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Im zu beurteilenden Fall kann das Verhalten des Beschwerdeführers 1 jedenfalls nicht mehr als bloss verantwortungslose riskante Fahrweise bzw. als unverantwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem ganzen Ablauf des Geschehens, der gegenseitigen Anstachelung der beiden Fahrzeuglenker beim ersten Aufeinandertreffen bis zum letzten, sich bis in den Innerortsbereich von Gelfingen erstreckenden Überholmanöver ergibt sich, dass primäres Ziel des Beschwerdeführers 1 war, dem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren. Dieses Ziel hat er höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod der beiden Opfer. Diesem hat er selbst die eigene Sicherheit und diejenige seiner Mitfahrer untergeordnet. Dadurch, dass er sich durch nichts davon abbringen liess, das Überholmanöver bis zuletzt durchzuziehen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg völlig gleichgültig war.
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9.1.2 Was der Beschwerdeführer 1 hiegegen vorbringt, dringt nicht durch. Soweit er geltend macht, der Unfall sei das Resultat einer unkontrollierten Schleuderfahrt gewesen, deren Ursache nicht hinreichend abgeklärt worden sei, wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche der Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Unbegründet ist seine Beschwerde, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, das Unfallgeschehen, insbesondere das initiale Schleudern, sei in dieser Form nicht vorhersehbar gewesen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, erfordert die Annahme des Vorsatzes keine sichere Voraussicht des genauen Geschehensablaufs. Es genügt, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernsthaft und tatsächlich für möglich hält (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 73). Dies ist hier, wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt (E. 9.1.1), ohne weiteres zu bejahen.
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9.1.3 Die Bejahung des Eventualvorsatzes beim Beschwerdeführer 1 verletzt aus diesen Gründen Bundesrecht nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
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9.2 Bei diesem Ergebnis ist nunmehr zu prüfen, ob die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe sich als Mittäter ebenfalls der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, mit dem Bundesrecht im Einklang steht.
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9.2.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen).
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9.2.2 Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen Autorennen im selben Masse beteiligt wie der den Unfall unmittelbar verursachende Beschwerdeführer 1. Beide Fahrzeuglenker haben sich durch die gegenseitigen Provokationen zu einem Duell auf der Strasse herausgefordert und durch das dichte Hintereinanderherjagen bei stetig steigender Geschwindigkeit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf das Kräftemessen einlassen und dem Gegner die eigene Überlegenheit aufzeigen wollten.
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Die Vorinstanz erkennt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 2 bei diesem Geschehen als Hauptbeteiligter erscheint, auch wenn er den Unfall nicht direkt verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich überhaupt am Rennen beteiligt hat, vor allem aber darin, dass er im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1 vor der Ortschaft Gelfingen zu seinem Überholmanöver angesetzt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender, massiv überhöhter Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt hat. Insofern gilt für ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ausgeführt worden ist (vgl. oben E. 9.1.1). Auch ihm mussten die Folgen einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen. Dennoch liess er sich von seinem Vorhaben nicht abbringen. Aus dem Umstand, dass er sein Tempo während des Überholmanövers seines Gegners trotz des nahenden Dorfeinganges nicht reduziert hat, lässt sich nur schliessen, dass er den Konkurrenten um keinen Preis an sich vorbeiziehen lassen und ihm das Überholen, wohl in der Absicht, ihn zum Aufgeben zu bewegen, so schwer wie möglich machen wollte. Dadurch hat er verhindert, dass der Beschwerdeführer 1, der ebenfalls unter keinen Umständen klein beigeben wollte, das Überholen vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte. Auch der Beschwerdeführer 2 hat damit offensichtlich sein Bestreben, um jeden Preis als Gewinner aus der Auseinandersetzung hervorzugehen, über alles gestellt und die Gefahr eines drohenden Unfalls beiseite geschoben. Daraus lässt sich nur schliessen, dass er es ebenfalls "drauf ankommen" liess und ihm alles andere als der Ausgang des Rennens vollkommen gleichgültig war.
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9.2.3 Was der Beschwerdeführer 2 hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Soweit er zunächst geltend macht, er habe nicht voraussehen können, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund einer Unachtsamkeit plötzlich ins Schleudern geraten könnte, ist er nicht zu hören. Insoweit geht er von einem Sachverhalt aus, der von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 schliesst die Vorinstanz sodann nicht vom blossen Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung auf deren Inkaufnahme. Vielmehr erachtet sie auf Grund verschiedener Anzeichen die Willensseite des Vorsatzes als erfüllt. Diesem Schluss steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem Ortsbeginn seine Fahrt leicht verlangsamt hat, indem er etwas Gas wegnahm. Dass er den Erfolg nicht wollte, liesse sich nur annehmen, wenn er vor der Ortschaft seine Fahrt abgebremst und damit dem Beschwerdeführer 1 erlaubt hätte, sein Überholmanöver rechtzeitig zu vollenden.
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9.2.4 Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe sich als Mittäter der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, verletzt daher Bundesrecht nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der von ihm beanstandeten Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, namentlich wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 erweist sich ebenfalls als unbegründet.
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10.
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Der Beschwerdeführer 1 wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Bestimmung des Strafmasses zumindest teilweise von generalpräventiven Überlegungen leiten lassen.
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10.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Rechtsprechung darf der Richter bei der Bemessung der Strafe auch generalpräventive Erwägungen berücksichtigen, soweit er die schuldangemessene Strafe nicht überschreitet (BGE 118 IV 342 E. 2g S. 250 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Strafzumessung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng oder mild erscheint, dass eine Überschreitung des Ermessens vorliegt (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 285 E. 4a S. 295 mit Hinweisen).
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10.2 Die Vorinstanz erörtert in ihrem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Komponenten und würdigt sie zutreffend. Dabei geht sie von den rechtlich massgeblichen Gesichtspunkten aus und berücksichtigt alle wesentlichen Aspekte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie aus generalpräventiven Gründen über die schuldangemessene Strafe hinausginge. Insgesamt erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren Zuchthaus, ausgehend von der Mindeststrafe gemäss Art. 111 StGB von 5 Jahren Zuchthaus, welche die Vorinstanz wegen der fliessenden Grenze zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit als Ausgangspunkt nimmt, auch nicht als unverhältnismässig hart. Es kann insofern ohne weiteres auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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11.
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Aus diesen Gründen sind auch die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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III. Kostenfolgen
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12.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Der Beschwerdeführer 2 stellt indessen ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 OG. Dieses kann sowohl für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als auch für dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer 2 werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt.
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4.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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5.
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Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 werden keine Kosten erhoben.
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6.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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7.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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