BGer U 72/2003 | |||
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BGer U 72/2003 vom 28.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 72/03
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Urteil vom 28. April 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
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Parteien
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G.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Huber, Flüelastrasse 47, 8047 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 6. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1951 geborene G.________ war seit 25. Juli 1994 als Hilfsmaurer für die Firma L.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. Juli 1995 stürzte er von einer Leiter und zog sich dabei eine Verstauchung des Mittelfingers und eine Fussgelenkfraktur rechts zu. Das rechte Fussgelenk musste in der Folge mehrmals operiert werden. Die SUVA übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Schreiben vom 28. März 1996 kündigte die Firma L.________ AG das Arbeitsverhältnis per 30. April 1996. Nach Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht sprach die SUVA G.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %, und eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 %, zu (Verfügung vom 13. September 1999). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2001 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat; die Akten überwies es - nach Eintritt der Rechtskraft - an die SUVA, damit diese prüfe, ob eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV vorliege, welche gegebenenfalls revisionsweise angemessen zu berücksichtigen wäre (Entscheid vom 6. Februar 2003).
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C.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien weiterhin Taggelder auszurichten, es seien die "Ratschläge des Gutachters Prof. S.________ (...) zu befolgen", es seien die unfallbedingten psychischen Folgen abzuklären und es sei ein höherer als der von der SUVA festgestellte versicherte Verdienst von Fr. 49'140.- und ein tieferes Invalideneinkommen als zugestanden festzusetzen, es sei mit Wirkung ab 25. Juli 1995 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer 100 %igen Integritätseinbusse, auszurichten und es seien der Beurteilung "die Grundsätze und Schlussfolgerungen des Beschlusses der IV, die dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zuerkannt" habe, zu Grunde zu legen; eventualiter sei ein ergänzender Bericht der Medizinischen Abklärungsstelle anzufordern und die Sache zur Prüfung des Invaliditätsgrades und zum Erlass einer neuen Rentenverfügung an die SUVA zurückzuweisen und "es sei ein ergänzendes medizinisches Gutachten eines anerkannten unabhängigen Facharztes einzuholen"; des Weiteren "sei festzustellen, dass und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf Erhalt einer BVG-Rente" habe. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) sowie über das Dahinfallen der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Art. 19 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt bezüglich der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers unter anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie der Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, zum für die Rentenfestsetzung massgebenden versicherten Verdienst bei Versicherten, die im Jahr vor dem Unfall wegen Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezogen haben (Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 1 UVV) sowie zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und zu deren Bemessung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art 36 Abs. 2 UVV). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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2.
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2.1 Gestützt auf die medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 1. Oktober 1999 sei rechtens, weil zu jenem Zeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid wird sodann in umfassender Würdigung der ärztlichen Berichte ausführlich dargelegt, an welchen Unfallfolgen der Versicherte leidet und welche Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 25. Juli 1995 zurückzuführen sind. Mit Blick auf den Umstand, dass neben den Unfallfolgen auch unfallfremde Leiden persistierten, ist das kantonale Gericht in der Folge davon ausgegangen, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung im vorliegenden Fall für die Unfallversicherung nicht massgebend sein könne. Dem Beschwerdeführer seien auf Grund der ärztlichen Angaben ausschliesslich im Sitzen zu verrichtende Arbeiten zumutbar, welche mit gelegentlicher Wechselbelastung ausgeführt werden könnten und mit dem Heben sehr leichter Gewichte verbunden seien. Dabei sei der Einsatz auf sieben Stunden pro Tag beschränkt. Im anschliessend vorgenommenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht ausgehend vom letzten im Jahr 1995 erzielten Verdienst und angepasst an die bis 1999 eingetretene Nominallohnerhöhung ein Valideneinkommen von Fr. 50'180.- ermittelt. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte es den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Produktionssektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1998 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 4'433.- zu Grunde. Angepasst an die im Jahr 1999 eingetretene Nominallohnerhöhung, umgerechnet auf die dem Beschwerdeführer noch zumutbare Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 15 % (ausschliesslich im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten) resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'354.- im Jahr. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'180.- ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 23,6 %, womit sich der von der SUVA angenommene Invaliditätsgrad von 25 % als eher grosszügig, indessen vertretbar, erweise. Die SUVA habe einen versicherten Verdienst von Fr. 49'140.- ermittelt. Dies sei mit Blick darauf, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, die auf einen höheren versicherten Verdienst schliessen liessen, nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei auch die Integritätsentschädigung, welche einer 20 %igen Integritätseinbusse entspreche, von der SUVA korrekt bemessen worden. Indessen habe die SUVA nach Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Gerichtsentscheides zu prüfen, ob eine voraussehbare Verschlimmerung des Integritätsschadens gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV vorliege, welche gegebenenfalls revisionsweise angemessen zu berücksichtigen wäre. Schliesslich seien Ansprüche im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könne.
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2.2
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2.2.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs hat das kantonale Gericht zutreffend auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (1. Oktober 1999) abgestellt (BGE 129 V 223 Erw. 4.1). In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, weshalb es vor seinem Entscheid keinen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen hatte (vgl. BGE 128 V 174).
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2.2.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz den standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Produktionssektor beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 beigezogen. Der Versicherte ist allerdings auf Grund der unfallbedingten Beschwerden nicht auf einen Einsatz in der Produktion beschränkt. Darum ist nicht vom Durchschnittslohn im Produktionssektor in der Höhe von Fr. 4'433.-, sondern vom standardisierten Monatslohn von Fr. 4'268.-, wie er sich für Männer bei Anforderungsniveau 4 aus dem gesamten privaten Sektor ergibt, auszugehen. Unberücksichtigt blieb des Weiteren, dass die LSE 1998 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert. Die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 1999 hat 41,8 Stunden betragen (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 4, S. 86, Tabelle B 9.2), womit sich ein Monatslohn von Fr. 4'460.-, respektive, angepasst an die Nominallohnerhöhung von 0,3 % - nicht wie vom kantonalen Gericht angenommen 1,3 % - für das Jahr 1999 (Die Volkswirtschaft 2004, Heft 4, S. 87, Tabelle B 10.2), Fr. 4'473.- ergibt. Bei korrekter Berechnung resultiert daher ein Jahreslohn von Fr. 53'681.- (Fr. 4'473.- x 12) und bei den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren sieben Arbeitsstunden pro Tag bzw. 35 Wochenstunden ein Einkommen von Fr. 44'948.- ([Fr. 53'681.- : 41,8] x 35).
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2.2.3 In BGE 126 V 75 (bestätigt u.a. in AHI 2002 S. 62 ff.) hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend zur Problematik des Abzugs von den Tabellenlöhnen geäussert. Dabei hat es zusammenfassend festgehalten, dass die betreffenden Abzüge nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind, damit sich, ausgehend von statistischen Werten, ein Einkommen ermitteln lässt, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am Besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität oder Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug. Der Abzug erfolgt nicht automatisch, sondern dann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich dabei nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zu addieren, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen.
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Der Beschwerdeführer kann lediglich noch Arbeiten in sitzender Stellung ausführen. In dieser Position ist ein Heben von Gewichten bis 5 kg zumutbar. Das Einschalten kurzer Geh- und Stehpausen sowie einer längeren Mittagspause müssen möglich sein. Leidensangepasste Tätigkeiten können nur während sieben Stunden pro Tag verrichtet werden. Nach Tabelle 6* der LSE 1998 verdienen Männer, welche einer Arbeit des Anforderungsniveaus 4 nachgehen, bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 75 und 89 % knapp 6 % weniger als Vollzeitbeschäftigte. Mit Blick darauf und insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch bei einer geeigneten körperlich leichteren Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist, erscheint der vom kantonalen Gericht vorgenommene Abzug von 15 % als zu niedrig. Auf Grund der genannten Umstände rechtfertigt es sich, den maximalen Abzug von 25 % vorzunehmen. Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 33'711.-, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'180.- zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (vgl. noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02) führt. Insoweit ist dem Versicherten, welcher letztinstanzlich unter anderem eine höhere Rente fordert, Recht zu geben.
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2.3 Die weiteren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen am Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, entsprechend einer 33 %igen Erwerbsunfähigkeit, und auf eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer 20 %igen Integritätseinbusse, nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Von der beantragten Einholung zusätzlicher Arztberichte und Gutachten kann abgesehen werden, da von weiteren Abklärungen für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 7. November 2001) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39 Rz 111 und S. 117 Rz 320).
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen können die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) als erfüllt gelten. Der Beschwerdeführer ist indessen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er dazu später im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2003 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 7. November 2001 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 33 %, hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Ernst Huber, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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5.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 28. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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