BGer B 83/2002 | |||
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BGer B 83/2002 vom 30.04.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 83/02
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Urteil vom 30. April 2004
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Schön; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich,
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gegen
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Kanton Zürich, Beschwerdegegner, handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, 8090 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 1. Juli 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1949 geborene K.________ arbeitete ab 1. August 1995 bei der Pro Senectute und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Als er mit Wirkung auf den 31. Januar 1998 aus der BVK austrat, wurde eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 27'516.95 an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank überwiesen.
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Am 25. Mai 2000 informierte die IV-Stelle des Kantons Zürich die BVK, dass K.________ ab 1. Januar 1999 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Da K.________ im Zeitpunkt des Beginns des Wartejahres - im Januar 1998 - bei der BVK versichert gewesen war, erklärte sich diese für leistungspflichtig und forderte die ausgerichtete Austrittsleistung am 15. Juni 2000 samt Zins zurück. Am 28. Juli 2000 sprach sie K.________ mit Wirkung ab 1. September 1999 (Einstellung der Krankentaggelder) eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1521.60 pro Monat zu, woran sie auf Einsprache des Versicherten hin festhielt (Entscheid vom 2. Oktober 2000).
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B.
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K.________ liess Klage gegen die BVK einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab 1. September 1999 eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge von monatlich Fr. 2033.85 auszurichten; eventualiter sei die BVK zu verpflichten, die Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen, denen er angehört habe, als Eintrittsgelder in die Vorsorgeversicherung der BVK einzubeziehen und nach deren Einbezug die Invalidenrente neu zu berechnen. Mit Entscheid vom 1. Juli 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Die BVK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) enthält sich in seiner Vernehmlassung eines formellen Antrages.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG (in Verbindung mit Art. 25 FZG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 129 V 253 Erw. 1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer bei seinem Eintritt in die BVK nicht überwiesenen Freizügigkeitsguthaben - nach seinen Angaben handelt es sich um ein Vorsorgekonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und um eines bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank - nach Eintritt der Invalidität noch in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht und zum Einkauf von Rentenverbesserungen verwendet werden können.
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Nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid beurteilt sich diese Frage aufgrund der bei Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 127 V 467 Erw. 1), somit nach den bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Bestimmungen.
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3.
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3.1 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder -konto) sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen den eintretenden Versicherten ermöglichen, ihren Vorsorgeschutz aufrechtzuerhalten und weiter aufzubauen, und ihnen die mitgebrachten Austrittsleistungen gutschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG). Die Versicherten sind mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung zu den Leistungen versichert, die ihnen nach dem Reglement aufgrund der einzubringenden Eintrittsleistung zustehen (Art. 12 Abs. 1 FZG).
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3.2 Gemäss § 25 des die statutarische Grundlage bildenden Versicherungsvertrages vom 21. September 1988 (nachfolgend: VV) haben Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 27 Jahren die Möglichkeit, sich durch Leistung eines Eintrittsgeldes soweit einzukaufen, dass sie mit dem vollendeten 62. Altersjahr 35 anrechenbare Beitragsjahre erreichen. Dieses Eintrittsgeld geht vollumfänglich zu Lasten der Versicherten. Die Höhe des Eintrittsgeldes bestimmt sich nach der Tabelle im Anhang (Abs. 1). Die Versicherten sind verpflichtet, Freizügigkeitsguthaben früherer Vorsorgeeinrichtungen der Versicherungskasse für die Finanzierung dieses Eintrittsgeldes zur Verfügung zu stellen. Ist die Freizügigkeitsleistung höher als das maximal zulässige Eintrittsgeld, wird der überschiessende Teil einem verzinslichen Zusatzkonto gutgeschrieben (Abs. 2).
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die BVK den Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen über seine Pflicht zur Einbringung allfälliger Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen und über die Möglichkeit, Rentenverbesserungen einzukaufen, informiert habe. § 25 Abs. 2 VV sehe lediglich eine Pflicht vor, die Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen der zeitlich unmittelbar vorangehenden Vorsorgeeinrichtungen einzubringen und für die Finanzierung des Eintrittsgeldes zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe aber über keine derartige Leistung, sondern lediglich über zwei Freizügigkeitskonten verfügt, auf welchen die Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen "parkiert" gewesen seien und die er im Rahmen von § 25 Abs. 1 VV in die Kasse hätte einbringen können, ohne dazu verpflichtet zu sein. Habe somit zu keinem Zeitpunkt eine Pflicht bestanden, die beiden Freizügigkeitskonten in die BVK einzubringen, gehe auch das Vorbringen fehl, wonach der Beschwerdeführer gemäss Art. 12 Abs. 1 FZG zu den Leistungen versichert gewesen sei, die ihm aufgrund der einzubringenden - und nicht der eingebrachten - Eintrittsleistung zugestanden habe. Nach Erhalt der Information über die Aufnahme in die Kasse und nach Ausbleiben der Erklärung, eine Rentenverbesserung einkaufen zu wollen, sowie nach Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist gegen die Bedingungen der definitiven Aufnahme sei der Beschwerdeführer Mitglied der BVK zu den vereinbarten Bedingungen geworden. Nach diesem Zeitpunkt wäre ein Einkauf nur mit Zustimmung der BVK möglich gewesen. Im Übrigen könne nach elementarsten versicherungsrechtlichen Grundsätzen eine Erhöhung der Deckung nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr einseitig erklärt werden.
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4.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass es ihm aufgrund des FZG und der anwendbaren statutarischen Bestimmungen keineswegs freigestanden wäre, die Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen einzubringen. Komme ein Versicherter der entsprechenden Pflicht nicht nach, habe er nachzuleisten, wofür weder eine Verjährungs- noch eine Verwirkungsfrist bestehe, und erfolge ein Einbezug in die Leistungsberechnung bei Eintritt des Vorsorgefalles. Auch wenn es grundsätzlich keine Rolle spiele, weshalb die Austrittsleistung vorliegend nicht zu Beginn des Versicherungsverhältnisses eingebracht wurde, sei darauf hinzuweisen, dass er krankheitsbedingt - er leide seit Jahren an Depressionen - nicht in der Lage gewesen sei, die frühere Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistung zu melden, und dass es stossend wäre, ihn für die Folgen derjenigen Krankheit büssen zu lassen, welche schliesslich zur Invalidität geführt habe.
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4.3 Die BVK schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auf die Pflicht hingewiesen worden sei, Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen - d.h. Freizügigkeitsguthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen und die Freizügigkeitsleistung der unmittelbaren Vorkasse - in die BVK einzubringen, in der Folge aber nichts unternommen habe und nun die Konsequenzen hiefür zu tragen habe.
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4.4 Nach Auffassung des BSV hätte der Beschwerdeführer seine beiden Freizügigkeitsguthaben zwar nicht von Bundesrechts wegen, indessen gestützt auf § 25 Abs. 2 VV in die Vorsorgeeinrichtung einbringen müssen. Wenn auch die zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FZG ergangene Rechtsprechung die Einbringung von zusätzlichem Vorsorgekapital nur zulasse, solange kein Vorsorgefall eingetreten sei, könne aufgrund der (in der Stellungnahme des BSV nicht näher bezeichneten) Ausführungen des Bundesrates zum FZG auch die Auffassung vertreten werden, dass ein solcher Einkauf möglich sei, solange die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen noch nicht definitiv berechnet und bekannt gegeben habe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer zwar erst nach Eintritt des Vorsorgefalles erklärt, sich mit den Freizügigkeitskonti in die vollen reglementarischen Leistungen einkaufen zu wollen. Da diese Erklärung indessen bei der Vorsorgeeinrichtung vor der Festsetzung der Invalidenrente eingetroffen sei, hätte diese, selbst wenn die Leistungsberechnung intern bereits abgeschlossen gewesen wäre, den Erlass des definitiven Entscheides stoppen und die Übertragung des Vorsorgekapitals abwarten können.
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5.
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5.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FZG ergangenen und in SVR 1999 BVG Nr. 12 S. 37 veröffentlichten Urteil A. vom 7. Januar 1999, B 30/97, ausgeführt hat, hatte die bis 31. Dezember 1994 geltende Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (aFZV) zum Zweck, das vom Vorsorgenehmer in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung erworbene Vorsorgekapital zu erhalten, damit er es später in eine neue Vorsorgeeinrichtung einbringen und so seine Vorsorge dort fortsetzen kann. Wolle der Vorsorgenehmer vermeiden, dass er im Invaliditätsfall eine Versicherungslücke erleide, habe er sein Altersguthaben in die neue Einrichtung zu überführen, namentlich weil gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG im Invaliditätsfall die Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre dem Altersguthaben hinzugefügt würden und die Versicherungsleistungen somit von dem bis zu Beginn des Leistungsanspruches erworbenen Altersguthaben abhingen. Diese der Erhaltung des Vorsorgeschutzes dienende Weiterführung der Versicherung in einer neuen Vorsorgeeinrichtung (durch Einbringung der Freizügigkeitsleistung), der Aufbau der Vorsorgesubstanz, sei mit dem Leistungen auslösenden Eintritt des Versicherungsfalles abgeschlossen. Nach richtiger Auslegung könne das in Art. 4 lit. a aFZV statuierte Recht, das Vorsorgekapital "jederzeit" in eine Vorsorgeeinrichtung einzubringen, dem Vorsorgenehmer deshalb nur solange zustehen, als der Versicherungsfall (Alter, Tod, Invalidität) nicht eingetreten sei.
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5.2 In Bezug auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des - in seiner Zweckbestimmung mit der aFZV übereinstimmenden (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 533 ff., 570]) - FZG (und der dazugehörenden FZV) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unlängst entschieden (BGE 129 V 440), dass die in Art. 3 Abs. 1 FZG statuierte Verpflichtung, die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, solange bestehen bleibt, als weder ein Freizügigkeitskonto noch eine -police errichtet worden sind noch eine Übertragung an die Stiftung Auffangeinrichtung erfolgt ist, selbst wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte pflichtwidrig nichts vorgekehrt hat, die Übertragung rechtzeitig zu erwirken. Es hielt fest, dass die neue Vorsorgeeinrichtung unter diesen Voraussetzungen verpflichtet bleibt, die Austrittsleistung gutzuschreiben (Art. 9 Abs. 1 FZG), selbst wenn deren Überweisung verspätet erfolgt.
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5.3 Da der Beschwerdeführer, was unbestritten ist, das Begehren um Entgegennahme der Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen zum Einkauf von Rentenverbesserungen bei der BVK zu einem Zeitpunkt stellte, als die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank und an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bereits erfolgt war, durfte die BVK die Entgegennahme der Guthaben ablehnen. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer selber - wie er geltend macht - unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, die Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig zu melden. Im Ergebnis erweist sich der vorinstanzliche Entscheid demnach als rechtens.
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6.
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Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das letztinstanzliche Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. April 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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