BGer 4C.102/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4C.102/2004 vom 01.06.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
4C.102/2004 /lma
| |
Urteil vom 1. Juni 2004
| |
I. Zivilabteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Corboz, Präsident,
| |
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
| |
Bundesrichter Nyffeler.
| |
Gerichtsschreiberin Schoder.
| |
Parteien
| |
A.________ AG,
| |
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri.
| |
Gegenstand
| |
Haftung des Motorfahrzeughalters; Passivlegitimation,
| |
Berufung gegen den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Januar 2004.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Am 6. Mai 1992 verunfallte B.________ (Klägerin) als Beifahrerin in dem von ihrem damaligen Lebenspartner und heutigen Ehemann, B.C.________, gelenkten Personenwagen BMW 745i, Kontrollschild X.________, und zog sich Verletzungen zu. Das Unfallfahrzeug war bei der A.________ AG (Beklagte) für die obligatorische Haftpflicht versichert. Als Halterin war die B.C.________ gehörende Einzelfirma D.________ im Fahrzeugausweis eingetragen. Der Inanspruchnahme für die Haftpflicht durch die Klägerin hielt die Beklagte entgegen, in Wirklichkeit sei die Klägerin selbst Halterin oder Mithalterin des Autos, weshalb die Haftung der Beklagten gemäss Art. 106 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ausgeschlossen sei.
| |
B.
| |
Das Bezirksgericht Zürich wies die von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Klage auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von über Fr. 2,4 Mio. aus dem Verkehrsunfall vom 6. Mai 1992 mangels Passivlegitimation der Beklagten mit Urteil vom 5. Mai 1997 ab. Gleich entschied es nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht des Kantons Zürich und nach Durchführung eines Beweisverfahrens am 5. Juli 2001. Ein weiterer Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 19. November 2002 wurde durch Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2003 aufgehoben, wodurch eine gegen den Aufhebungsbeschluss eingereichte eidgenössische Berufung gegenstandslos wurde. Hierauf fällte das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Januar 2004 erneut einen Rückweisungsbeschluss mit Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. Juli 2001. Aufgrund des Beweisverfahrens hielt das Obergericht zwar fest, die Klägerin sei im Unfallzeitpunkt Eigentümerin des BMW 745i gewesen. Es gelangte jedoch im Gegensatz zum Bezirksgericht zum Schluss, die Beklagte habe weder beweisen können, dass der Betrieb des Wagens im ersten Quartal 1992 bis zum Unfallereignis vom 6. Mai 1992 auf Rechnung der Klägerin erfolgt sei, noch dass der Klägerin die freie und selbständige Verfügung über dieses Fahrzeug zugestanden habe. Vielmehr habe B.C.________ als formeller Halter im entscheidenden Zeitpunkt auch materiell über den BMW 745i die unmittelbare Verfügungsgewalt und ein eigenes Interesse am Betrieb des Autos gehabt. Auch der Beweis der Beklagten darüber, dass die Klägerin als stille Teilhaberin an der D.________ zur Mithalterin des BMW geworden oder Mithalterin geblieben sei, sei gescheitert. Aus diesen Gründen hielt das Obergericht die Passivlegitimation der Beklagten für gegeben und wies die Streitsache zur weiteren materiellen Prüfung und zu neuer Entscheidung der Klage an das Bezirksgericht zurück.
| |
C.
| |
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung die Aufhebung des Rückweisungsbeschlusses des Obergerichts vom 19. Januar 2004 sowie die vollumfängliche Abweisung der Klage. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 130 II 65 E. 1 S. 67, mit Hinweisen).
| |
1.2 Beim angefochtenen handelt es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG, der ausnahmsweise mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint (BGE 129 III 288 E. 2.3 S. 290 f.; 127 III 433 E. 1c/aa S. 436; vgl. ferner BGE 107 II 349 E. 2 S. 352).
| |
1.3 Da die Beklagte die Abweisung der Klage wegen gegebener Haltereigenschaft der Klägerin beantragt, ist die erste Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung einer Berufung gegen einen Zwischenentscheid ohne weiteres gegeben. Was die zweite Voraussetzung anbelangt, legt die Beklagte dar, sie habe die Ansprüche der Klägerin auch in quantitativer Hinsicht bestritten und darauf hingewiesen, dass ihres Erachtens ab September 1994 keine invalidisierenden Unfallfolgen mehr vorlägen. Diesbezüglich habe noch kein Beweisverfahren stattgefunden. Insbesondere angesichts der divergierenden Standpunkte bezüglich der Unfallfolgen stehe noch eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung aus, wie sie bereits in der Klageantwort beantragt worden sei. Zudem werde der Einfluss unfallfremder Faktoren abzuklären sein.
| |
1.4 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Namentlich im Hinblick auf die bisherige Prozessdauer - die Klage wurde 1995 eingereicht - erscheint es gerechtfertigt, endgültig über die Passivlegitimation zu befinden, um möglicherweise vergebliche langwierige und kostspielige Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu vermeiden. Der Ausnahmetatbestand von Art. 50 Abs. 1 OG ist gegeben, weshalb grundsätzlich auf die Berufung einzutreten ist.
| |
2.
| |
2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Daher ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches Versehen) oder Art. 64 OG (unvollständige Ermittlung des Sachverhalts) erhoben (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 390 E. 1f S. 393, je mit Hinweisen).
| |
2.2 Soweit die Beklagte diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner Kritik am angefochtenen Urteil ergeht oder in ihre Berufung Tatsachen einfliessen lässt, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, ist darauf nicht einzutreten. So legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 58 SVG verletzt haben soll, indem sie der Frage, ob fiskalische Überlegungen bei der Kontrollschildübertragung mitgespielt haben, für die Beurteilung der materiellen Halterschaft wenig Bedeutung beimass. Mangels gehöriger Begründung ist die entsprechende Rüge nicht zu hören. Ferner geht aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor, dass B.C.________ die Klägerin 1986 von einer Arbeitsstelle abgeworben hat, dass sie de facto ab Januar 1991 als Teilhaberin bei der D.________ tätig war oder dass sich B.C.________ selbst nicht als Halter des BMW betrachtet hätte.
| |
3.
| |
3.1 Die Beklagte beantragt, den Sachverhalt im Sinne von Art. 64 Abs. 2 OG dahin zu ergänzen, dass gestützt auf die im Recht liegenden Steuerunterlagen der Klägerin 1991 und 1993 sowie auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2001 festzustellen sei, dass die Klägerin bereits 1988 einen BMW 320i zum Preis von Fr. 7'500.-- angeschafft hatte und dass sie per 31. Dezember 1992 wiederum einen BMW zum Anschaffungspreis von Fr. 15'000.-- deklarierte. Dass die Klägerin seit 1988 und auch nach dem Unfall alleinige BMW-Halterin gewesen sei, bilde ein starkes Indiz dafür, dass sie auch im Unfallzeitpunkt Halterin gewesen sei.
| |
3.2 Mit diesen Ausführungen kritisiert die Beklagte in Tat und Wahrheit auf unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem sie aus bestimmten, von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachumständen mit Bezug auf nicht zur Debatte stehende Zeiträume (früheres Eigentum der Klägerin, Steuerdeklaration) auf einen weiteren Sachverhalt (Verhältnisse im relevanten Zeitraum) schliessen will. Art. 64 OG eröffnet den Parteien indessen nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt nach Belieben zu ergänzen, um eine für sie günstige rechtliche Würdigung zu erreichen, sondern setzt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz voraus. Diese hat den Sachverhalt ungenügend festgestellt, wenn sie in der Rechtsanwendung eine auf die Streitsache anzuwendende Norm des Bundesrechts übersehen, zu Unrecht für unmassgeblich gehalten oder unrichtig ausgelegt hat und deshalb den gesetzlichen Tatbestand unvollständig erfasst hat. Eine Ergänzung greift mithin nur dann Platz, wenn die Streitsache auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht spruchreif ist (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 552; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N 1.3 und 2.1 zu Art. 64 OG). Dass die Feststellungen der Vorinstanz für eine Entscheidung über die Frage, wer im Unfallzeitpunkt als Halter des Fahrzeugs zu betrachten ist, nicht genügen, zeigt die Beklagte indessen nicht auf und ist nicht ersichtlich. Dem Begehren um Sachverhaltsergänzung ist daher nicht stattzugeben.
| |
3.3 Eine weitere Sachverhaltsergänzung beantragt die Beklagte mit Bezug auf die B.C.________ krankheitshalber bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für die Zeitspanne Ende Dezember 1991 bis Ende September 1992. Daraus will die Beklagte entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil ableiten, B.C.________ habe in dieser Zeit keine rege berufliche Aktivität entwickeln und den BMW nicht häufig benützen können. Für eine derartige verkappte Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz steht das Berufungsverfahren nicht offen.
| |
4.
| |
4.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, aufgrund einer Verkennung des Begriffs der Halter- bzw. Mithalterschaft gemäss Art. 58 SVG die Passivlegitimation der Beklagten bejaht zu haben. Das Obergericht habe entgegen der in Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderung nicht die Gesamtheit der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verknüpfungen der Klägerin mit ihrem heutigen Ehemann, mithin nicht die Gesamtheit der Verhältnisse des Einzelfalles als Massstab für die Beurteilung der Halterfrage zugrunde gelegt, sondern sich von formalistischen Erwägungen zu einzelnen, teilweise nicht relevanten Umständen leiten lassen.
| |
4.2 Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Der Geschädigte hat im Rahmen der Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Der Halter selbst kann aus der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs keine Ansprüche ableiten. Den Halterbegriff kennzeichnet die Verfügungsgewalt über die Sache einerseits und die Nutzniessung aus der Sache im Zeitpunkt der Schädigung andererseits. Nach konstanter Rechtsprechung gilt als Halter im Sinne des SVG nicht der Eigentümer des Fahrzeugs oder wer formell im Fahrzeugausweis eingetragen ist, sondern derjenige, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt (BGE 129 III 102 E. 2 S. 103; 117 II 609 E. 3b S. 612 f.; 101 II 133 E. 3a S. 136; 92 II 39 E. 4a S. 42, je mit Hinweisen). Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft (BGE 117 II E. 3b S. 613; 99 II 315 E. 4 S. 316). Der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (BGE 117 II 609 E. 3b S. 613, mit Hinweisen). Fehlt es an der jederzeitigen freien Verfügungsmacht über den Personenwagen, scheidet (Mit)halterschaft aus (BGE 101 II 133 E. 3b S. 136). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1306, mit Hinweisen).
| |
4.3 Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe der formellen Halterschaft bundesrechtswidrig eine Vorrangstellung eingeräumt. Sie verkennt, dass die Vorinstanz in der beanstandeten Erwägung sich lediglich zur Verteilung der Beweislast äussert, welche die Beklagte nicht als bundesrechtswidrig beanstandet. Eine Bundesrechtsverletzung ist insoweit nicht auszumachen.
| |
4.4
| |
4.4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist unbewiesen geblieben, dass die Klägerin am Geschäft ihres Lebenspartners als stille Gesellschafterin beteiligt und in dieser Eigenschaft gleichermassen am Betrieb des BMW 745i interessiert gewesen wäre. Die Vorinstanz führte aus, weder sei eine irgendwie geartete Einlage der Klägerin in die D.________ noch deren Recht auf Einsicht in die Geschäftsbelange dargetan, eine Gewinnbeteiligung der Klägerin nicht einmal behauptet. Ferner hatte sie weder über das Firmen- noch über das Privatkonto B.C.________ Vollmacht. Ihre Arbeit für die Firma sei ausführender, nicht bestimmender Natur gewesen, wenngleich sie für die D.________ einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei und dadurch gewisse Kenntnisse über das Geschäftsgeschehen gewonnen habe. Ihr Interesse am Gedeihen der D.________ sei nicht ein unmittelbares, sondern beruhe auf dieser entgeltlichen Tätigkeit sowie auf ihrer persönlichen Beziehung zum Firmeninhaber. Die gemeinsame Kasse zur Bestreitung des Lebensunterhalts und das gemeinsam erworbene Wohneigentum sprechen nach Auffassung der Vorinstanz allenfalls für eine Qualifikation des Konkubinatsverhältnisses als einfache Gesellschaft, welche indes die Einzelfirma nicht erfasst. Demgegenüber vermögen nach Einschätzung der Vorinstanz die für eine stille Gesellschaft sprechenden Indizien, die Angabe B.C.________ in einer Einsprache gegen einen IV-Rentenvorbescheid, das unter Fremdleistungen gebuchte Einkommen der Klägerin sei als sein eigenes anzuerkennen, der Umstand, dass die Klägerin nicht UVG-versichert war und dass sich die Klägerin gegenüber den Steuerbehörden als selbständig erwerbend deklarierte und bei der D.________ als selbständig erwerbend geführt wurde, die erwähnten gegenteiligen Anhaltspunkte nicht aufzuwiegen.
| |
4.4.2 Die Beklagte lässt diese Gesamtwürdigung der Vorinstanz mit Bezug auf das Fehlen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und B.C.________ unangefochten, macht aber geltend, darauf komme es für eine Halter- oder Mithalterschaft nicht an. Vielmehr genügen zu deren Annahme nach ihrer Meinung die einzelnen der von der Vorinstanz aufgeführten Sachverhaltselemente, die für eine Mithalterschaft sprechen, sowie der Einschluss der Klägerin als mitarbeitende Familienangehörige/Teilhaberin in die Kollektiv-Taggeldversicherung der Firma D.________ und namentlich die private Verknüpfung der Klägerin mit B.C.________.
| |
4.4.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Beklagte missachtet zum einen, dass die Vorinstanz aus den Versicherungsunterlagen beweismässig einzig folgert, dass die Klägerin mit einem Jahreslohn von Fr. 82'500.-- kollektiv krankenversichert war. Inwiefern dieser Umstand die behauptete Haltereigenschaft der Klägerin indizieren soll, bleibt unerklärt und unerklärlich. Zum anderen setzt sich die Beklagte mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Abgrenzung der privaten von der geschäftlichen Beziehung zwischen der Klägerin und B.C.________ nicht auseinander, sondern stellt ihr schlicht ihren eigenen abweichenden Standpunkt gegenüber, indem sie behauptet, der BMW sei ein Mittel zur Erreichung des Zwecks der durch das Konkubinat gebildeten einfachen Gesellschaft gewesen. Wie die Beklagte aufgrund der festgestellten Tatumstände zu diesem Schluss gelangt, ist nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist insoweit nicht begründet. Wäre im Übrigen aus der zur Bestreitung des Lebensunterhalts gebildeten wirtschaftlichen Gemeinschaft ohne weiteres auf eine Mithalterschaft zu schliessen, wäre einer als Mitfahrerin verunfallten Ehefrau regelmässig verunmöglicht, Schadenersatzansprüche gegen ihren Ehemann und damit auch gegen dessen Haftpflichtversicherung zu stellen. Das widerspricht indes der Rechtsprechung, wonach Mithalterschaft durch die Ehefrau nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 117 II 609 E. 3b S. 613; 101 II 133 E. 3b S. 136; 92 II 39 E. 4a S. 42). Schliesslich erweitert die Beklagte auf unzulässige Weise den Sachverhalt, wenn sie vorbringt, die von der Klägerin veranlasste Übertragung ihres Bonus für die Haftpflichtversicherung des BMW 745i auf die D.________ bzw. B.C.________ unterstreiche "das persistierende Interesse der Klägerin am kostengünstigen Betrieb des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges". Dass die Klägerin im massgeblichen Zeitraum für die Betriebskosten aufgekommen wäre, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Auch nennt das angefochtene Urteil kein - Tatfrage bildendes - Motiv der Klägerin für die Bonusübertragung. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten bleibt daher unbeachtlich.
| |
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen, feststellen konnte, in Wirklichkeit habe nicht die Klägerin die Unterhalts- und Betriebskosten getragen.
| |
4.6
| |
4.6.1 Was die von der Beklagten behauptete freie Verfügbarkeit der Klägerin über den BMW anbelangt, stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, die Klägerin habe den BMW nach der mit B.C.________ intern getroffenen Regelung ohne dessen spezielle Erlaubnis benutzen dürfen, sofern er das Fahrzeug nicht selbst gebraucht habe. Gestützt auf diese Absprache sei B.C.________ eine Vorrangstellung bei der Benützung des Wagens zugekommen, die der Annahme freier und gleichmässiger Verfügungsgewalt der Klägerin über das fragliche Fahrzeug entgegenstehe. Die Vorinstanz hielt deshalb den Nachweis gleichmässiger Verfügungsgewalt über das fragliche Fahrzeug für gescheitert.
| |
4.6.2 Was die Beklagte in der Berufung dagegen anführt, ist, soweit es sich nicht bereits an den für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil bricht, nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. So verkennt die Beklagte, dass nach dem angefochtenen Urteil nicht allein ausschlaggebend war, dass vorwiegend B.C.________ den BMW benützt hat, sondern dass ihm der Vorrang, mithin die Entscheidungsbefugnis über die Benützung zustand. Ihr Vorbringen, dass ein schaukelhafter Wechsel der Haltereigenschaft je nach Häufigkeit der Benützung mit Art. 58 SVG unvereinbar sei, fällt somit ins Leere. Dass es die Klägerin war, welche de facto über das Schicksal des BMW entschieden habe, wie die Klägerin in der Berufung darlegt, widerspricht der Beweiswürdigung der Vorinstanz und ist nicht zu hören.
| |
5.
| |
Nach dem Gesagten steht fest, dass weder davon auszugehen ist, es sei die Klägerin gewesen, welche für den Unterhalt und den Betrieb des BMW aufgekommen ist, noch dass sie es war, die darüber bestimmte, wer den Wagen fahren konnte. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen annahm, die Klägerin sei nicht als Halterin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG zu betrachten, hat sie nach zutreffenden Kriterien entschieden und diese Bestimmung bundesrechtskonform angewendet (vgl. E. 4.2 hiervor). Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht besteht kein Anlass, abweichend von der Rechtsprechung den Entscheid darüber, wer als Halter des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt zu betrachten ist, nach dem Eigentum am Fahrzeug auszurichten, umso weniger, als im vorliegenden Fall nicht die Eigentümerin, sondern jene Person als Halter im Fahrzeugausweis eingetragen ist, die es am häufigsten fährt und über die Benutzung entscheidet. Dies führt zur Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
| |
3.
| |
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. Juni 2004
| |
Im Namen der I. Zivilabteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |