BGer H 33/2004 | |||
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BGer H 33/2004 vom 14.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 33/04
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Urteil vom 14. Juni 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schweiger, Dammstrasse 19, 6300 Zug,
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gegen
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Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 18. Dezember 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Bei einer Arbeitgeberkontrolle vom 15. Februar 2002 stellte die Ausgleichskasse Promea fest, dass H.________, Schlosserei und Sanitäre Anlagen, auf den in den Jahren 1998 bis 2001 E.________ und R.________ ausgerichteten Entgelten von insgesamt Fr. 243'238.- keine Beiträge abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse H.________ zur Nachzahlung paritätischer AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von Fr. 35'486.05, einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.________ die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung hatte beantragen lassen, sowie die Beschwerde von E.________ und R.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der Steuerverwaltung und des Handelsregisteramtes des Kantons X.________ sowie des Steueramtes Y.________ und der Eidgenössischen Steuerverwaltung und Durchführung einer Parteibefragung mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lassen sich die als Mitinteressierte beigeladenen E.________ und R.________ nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28. Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Anwendbar sind demnach die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG; BGE 123 V 6 Erw. 1, 122 V 179 Erw. 3a, 298 Erw. 3a, je mit Hinweisen) und das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 171 Erw. 3a und 283 Erw. 2a mit Hinweisen; vergleiche auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der eingeholten amtlichen Akten sowie der Aussagen der Prozessparteien zum Schluss, dass die Brüder E.________ und R.________ als unselbstständig Erwerbende für den Beschwerdeführer gearbeitet hätten, weshalb dieser zu Recht zur Nachzahlung der paritätischen Beiträge verpflichtet worden sei.
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4.2 In der Tat überwiegen die Merkmale, die für das Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit sprechen, klar. Namentlich trugen die Mitinteressierten kein spezifisches Unternehmerrisiko. Ihr Risiko erschöpfte sich im Ausbleiben von Aufträgen seitens des Beschwerdeführers, vergleichbar mit der Gefahr des Stellenverlustes bei unselbstständig Erwerbenden. E.________ und R.________ waren in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig, indem sie in dessen Betrieb eingegliedert waren und dessen Maschinen benützten, um die ihnen vom Beschwerdeführer erteilten Aufträge weisungsgebunden zu erledigen. Hingegen tätigten sie keine erheblichen Investitionen, wie dies bei selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmässig zutrifft.
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4.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Auffassung ein, wenn die Brüder Z.________ unselbstständig erwerbstätig gewesen seien, müsse geprüft werden, wer als ihr Arbeitgeber zu gelten habe. Zwischen ihm und E.________ und R.________ habe nie ein Vertragsverhältnis bestanden. Vielmehr habe er mit der Personengesellschaft oder Einzelfirma "Gebr. A.________" einen Vertrag geschlossen. Zwischen dieser Firma und den Brüdern Z.________ habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, was durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten bestätigt werde: Die Rechnungstellung sei durch die "Gebr. A.________" erfolgt, ebenso das Inkasso der Entgelte für die geleistete Arbeit. Die Mutter der Mitinteressierten, die zusammen mit dem Vater B.________ sen. die Firma "Gebr. A.________" führte, habe deren Arbeitseinsätze angeordnet. Ihrer Mutter gegenüber seien E.________ und R.________ weisungsgebunden gewesen. Die Firma "Gebr. A.________" verfüge über Personal (Mutter und Söhne), eigene Geschäftsräumlichkeiten (Büro in der Wohnung) und trage ein Unternehmerrisiko (Beschaffung von Aufträgen, Inkassorisiko). Auszugehen sei unter diesen Umständen davon, dass die Firma Gebr. A.________ als Personalverleiherin tätig gewesen sei, auch wenn sie niemals über eine entsprechende Bewilligung verfügte.
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4.4 Inwieweit diese Ausführungen in tatbeständlicher Hinsicht zutreffen, braucht nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn der Darstellung des Beschwerdeführers in allen Teilen zu folgen wäre, ergäbe sich kein vom angefochtenen Entscheid abweichendes Ergebnis, wie aus den nachstehenden Erwägungen erhellt.
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4.4.1 In einem neuesten Urteil K. vom 30. April 2004, H 7/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Unternehmerberaters im Kundenbetrieb auf Vermittlung einer spezialisierten Firma dargelegt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und wem bezüglich der an den Vermittelten ausgerichteten Entgelte Arbeitgeberqualität im ahv-rechtlichen Sinne zukommt, vorgängig zu entscheiden ist, im Rahmen welcher Vertragsbeziehung (der am Dreiecksverhältnis Beteiligten) die für das AHV-Beitragsstatut massgeblichen Tatsachen entstehen. Nach den hiefür entscheidenden wirtschaftlichen Verhältnissen ist diejenige Dienst- oder Arbeitsleistung ausschlaggebend, deren Gegenleistung (das den Vermittelten zugeflossene Entgelt) das Beitragsobjekt bildet.
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4.4.2 Analog wäre im hier zu beurteilenden Fall zu entscheiden, wenn entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzunehmen wäre, dass die Mitinteressierten von der Firma "Gebr. A.________" dem Beschwerdeführer als Leiharbeiter vermittelt worden sind. Der wirtschaftliche Entstehungsgrund der zu erfassenden Entgelte wäre nicht in der Rahmenvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma Gebr. A.________ zu suchen, sondern darin, dass E.________ und R.________ für diesen die geforderten Arbeiten tatsächlich erbracht haben. Zur Vermittlerin, der von den Eltern geführten Firma "Gebr. A.________", bestünde weder eine fachliche noch eine administrative Unterordnung; die Aufgabe der Firmeninhaber beschränkte sich im Wesentlichen auf die Auftragsakquisition, wie der Beschwerdeführer selber geltend macht. Die Vermittlerin fiele dementsprechend als Arbeitgeberin ausser Betracht, was bedeutet, dass es bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation des Beschwerdeführers als beitragspflichtigen Arbeitgeber für die den Mitinteressierten ausbezahlten Entgelte bleiben würde.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie E.________ und R.________ zugestellt.
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Luzern, 14. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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