BGer B 62/2003 | |||
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BGer B 62/2003 vom 17.06.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 62/03
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Urteil vom 17. Juni 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer
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Parteien
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B.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Cura BVG-Stiftung zur Förderung der Personalwohlfahrt in Liquidation, c/o Rechtsanwalt
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Dr. Stephan Turnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Stephan Thurnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 28. Mai 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________ arbeitete seit 1974 als Schreiner bei der M.________ AG, St. Gallen, und war für die berufliche Vorsorge bei der Cura Stiftung zur Förderung der Personalwohlfahrt (nachfolgend: Cura alt) und bei der Cura BVG-Stiftung (im Folgenden: Cura BVG) versichert. Die beiden Stiftungen hatten die Risiko-Leistungen zunächst bei der Berner Leben (Berner), später bei den Genfer Versicherungen (Genfer) versichert. Vom 1. Februar bis 30. April 1994 bezog H.________ eine Viertelsrente und ab 1. Mai 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Im März 1995 wurde über die M.________ AG der Konkurs eröffnet. Gemäss Versicherungsausweis der Berner bzw. der Genfer hatte H.________ Anspruch auf eine bis Schlussalter 65 befristete Invalidenrente (Invalidenrente A), die sich ab Januar 2000 auf Fr. 11'837.- im Jahr belief, und überdies auf eine weitere Invalidenrente (Invalidenrente B) von jährlich Fr. 9048.-, ebenfalls befristet bis Ende des 65. Altersjahres. Im Vorsorgeausweis der Berner vom 2. April 1993 wurden im Weiteren ein Todesfallkapital von Fr. 24'262.- sowie ein vorhandenes Alterskapital von Fr. 30'734.- ausgewiesen, deren Summe dem Alterskapital im Schlussalter, d.h. Fr. 54'996.-, entsprach. Die Genfer bescheinigten dem Versicherten am 2. Mai 1997 ein auf Fr. 23'033.- gesunkenes Todesfallkapital. Ferner wies das auf H.________ lautende Konto Nr. 2250 der Cura alt gemäss einem stiftungsinternen Beleg eine "nicht ausbezahlte Freizügigkeitsleistung" per 30. November 2000 von Fr. 32'473.65 aus.
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Am 15. Oktober 2000 verstarb H.________. Am 30. Oktober 2000 ersuchte seine Witwe, die 1945 geborene B.________, die Genfer um Berechnung und Bekanntgabe der ihr zustehenden Hinterlassenenleistungen, und am 20. Juni 2001 legte ihr Rechtsvertreter gegenüber den beiden Cura Stiftungen dar, welche Ansprüche der Witwe aus seiner Sicht zustünden. Am 21. Dezember 2001 wurde B.________ ein Betrag von Fr. 66'757.70 (Todesfallkapital der Genfer und ausgewiesenes Alterskapital der Cura Stiftung am 31. Dezember 2000) ausbezahlt. Ferner richtete die Cura BVG B.________ eine Witwenrente von Fr. 7073.- im Jahr aus.
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B.
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Am 16. Mai 2002 liess B.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen die beiden in Liquidation befindlichen Cura Stiftungen Klage einreichen, mit der sie im Wesentlichen beantragte, die Beklagten seien gemeinsam solidarisch oder eine von ihnen zu verpflichten, nebst der Witwenrente A von Fr. 7073.- (zuzüglich Teuerungsanpassung) eine Witwenrente B von Fr. 5429.- (zuzüglich Teuerung) zu bezahlen; ferner seien die Beklagten solidarisch oder eine von ihnen zu verpflichten, ihr ein Kapital von Fr. 32'473.65, zuzüglich Zins zu 5 % ab 30. November 2000 und Fr. 6437.55, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1. Juli 1994 zu bezahlen. In der Klageantwort beantragte die Cura BVG nebst der Abweisung der Klage die Feststellung, dass B.________ Leistungen von Fr. 3562.50 und Fr. 11'761.70 zu Unrecht ausbezahlt worden seien und diese mit künftigen Leistungen verrechnet werden könnten. Das Versicherungsgericht stellte fest, dass sich die Klage zufolge Fusion der Cura alt mit der Cura BVG in Liquidation nur noch gegen die Cura BVG in Liquidation richten könne. Mit Entscheid vom 28. Mai 2003 wies es die Klage ab. Ferner bejahte es die Befugnis der Stiftung, zu viel ausbezahlte Leistungen (Invalidenrenten) im Betrag von Fr. 3655.55 mit künftigen Rentenzahlungen zu verrechnen.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ die klageweise gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Während die Cura BVG in Liquidation auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nachdem die Cura alt infolge Fusion mit der Cura BVG in Liquidation mit Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen vom 28. August 2002 aufgehoben worden ist, können sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin nur noch gegen die Cura BVG in Liquidation richten, was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist.
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2.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch einer Witwe, deren verstorbener Ehemann im Zeitpunkt des Todes von der Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente bezogen hat, auf eine Witwenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 18 lit. a und 19 Abs. 1 BVG) und deren Höhe (Art. 21 Abs. 2 BVG) richtig wiedergegeben. Ebenso hat sie die mit der gesetzlichen Regelung in Einklang stehenden Bestimmungen des ab 1. Januar 1985 gültigen BVG-Reglements der Beschwerdegegnerin (Ziff. 5.2, 26.1, 26.4 und 26.5) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Witwenrente A, die sich laut Angaben in der Klageantwort im Jahr 2002 auf Fr. 7351.20 belief (60 % der Invalidenrente A von Fr. 12'185.20 plus Teuerung), eine Witwenrente B von Fr. 5429.-, entsprechend 60 % der von ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen Invalidenrente B (Fr. 9048.- im Jahr), beanspruchen kann.
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3.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Cura BVG mit der Invalidenrente A die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG erbracht hat, die auf der Grundlage dieser Invalidenrente berechnete Witwenrente A ebenfalls der obligatorischen Regelung entspricht und keine weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bestehen. Eine zusätzliche Witwenrente wäre somit nur geschuldet, wenn sich ein solcher Anspruch aus den reglementarischen Bestimmungen ergäbe. Dies trifft indessen nicht zu: Die (überobligatorische) Invalidenrente B des Verstorbenen H.________, die Gegenstand der von der Berner auf die Genfer übertragenen Police Nr. 226 bildete, hatte ihre Grundlage im Kollektivversicherungsvertrag (und Reglement) G 4616 zwischen der Cura BVG und der Berner vom 4. Juli 1989. Art. 5 des Reglements hält in Ziff. 1.1 fest, dass die jährliche volle Invalidenrente 30 % des Jahresgehaltes abzüglich der Invalidenrente gemäss BVG beträgt. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, entsprach die Invalidenrente B des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin der Differenz zwischen 30 % seines letzten Jahresgehaltes und der Invalidenrente A, sodass er insgesamt die reglementarischen Leistungen bei Invalidität bezogen hat. Demgegenüber sehen der erwähnte Vertrag zwischen der Cura BVG und der Berner und das dazugehörende Reglement sowie die darauf basierende Versicherungspolice Nr. 226 keine auf der Invalidenrente B basierende Witwenrente vor. Ebenso wenig findet sich eine anderweitige Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf eine zusätzliche Witwenrente in der Höhe von 60 % der Invalidenrente B.
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3.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind, soweit erheblich, nicht geeignet, zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin bereits vorinstanzlich vorgetragenen Argumente kann auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden, das dazu einlässlich Stellung bezogen hat. Nachdem H.________ von 1993 bis zu seinem Tod am 15. Oktober 2000 eine Invalidenrente B gestützt auf das Reglement zum Vertrag G 4616 bezogen hat, kann dessen Verbindlichkeit nicht nachträglich mit der Behauptung, dieses sei ihm nie überreicht worden, in Frage gestellt werden. Vielmehr muss auf Grund des jahrelangen Leistungsbezugs angenommen werden, dass H.________ die Gültigkeit des Reglements anerkannt hatte. Ferner kann die Beschwerdeführerin aus dem Schreiben der beiden Cura Stiftungen von Ende September 1994 an ihre Mitglieder nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darin wurde auf den erfolgten Wechsel von der Berner zur Genfer hingewiesen sowie den Umstand, dass die zusätzliche Invalidenversicherung, die seinerzeit mit der Berner abgeschlossen worden war (Vertrag 4616), direkt in die Invalidenversicherung der Genfer eingebaut worden sei; es seien wiederum 30 % des gemeldeten Jahreslohnes abgedeckt, wie früher mit den beiden Verträgen bei der Berner zusammen. Dementsprechend ist denn auch in beiden Vorsorgeausweisen (der Berner vom 6. April 1993 und der Genfer vom 2. Mai 1997) eine überobligatorische jährliche Invalidenrente B von Fr. 9048.- vorgesehen, wogegen eine darauf basierende Witwenrente nicht aufgeführt ist.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sodann das Reglement für die obligatorischen Leistungen nicht sinngemäss zur Bestimmung der überobligatorischen Leistungen herangezogen werden. Insbesondere bildet auch die Stiftungsurkunde der Cura BVG-Stiftung keine Grundlage für ein solches Vorgehen, unterscheidet diese doch klar zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, können die entsprechenden Bestimmungen nur so verstanden werden, dass die obligatorische und die überobligatorische Vorsorge in separaten Reglementen zu ordnen sind.
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin unter dem Titel "nicht ausbezahlte Freizügigkeitsleistung" Anspruch auf eine zusätzliche Kapitalauszahlung in der Höhe von Fr. 42'216.20 hat.
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Der Beschwerdeführerin wurde am 21. Dezember 2001 von der Vorsorgeeinrichtung ein Betrag von Fr. 66'757.70 ausbezahlt. Wie die Vorinstanz mit eingehender Begründung, auf welche verwiesen wird, dargelegt hat, sind in dieser Summe einerseits das Alterskapital bei den Cura Stiftungen per 31. Dezember 2001 (Fr. 42'691.40), entsprechend der von der Beschwerdeführerin geforderten Freizügigkeitsleistung, sowie das Todesfallkapital per 20. November 2001 (Fr. 24'066.30), dessen Versicherung die Genfer von der Berner übernommen hatte, enthalten. Zusätzliche Kapitalleistungen stehen der Beschwerdeführerin nicht zu. Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur Anspruch auf eine Kapitalzahlung von Fr. 54'996.-, bestehend aus dem angesammelten Alterskapital und dem abnehmenden Todesfallkapital, gehabt hätte. Laut Versicherungsausweis der Berner vom 2. April 1993 (Vertrag Nr. 6128) war ein Alterskapital im Schlussalter von Fr. 54'996.- versichert, das bei der Cura vorhandene Alterskapital belief sich auf Fr. 30'734.-, und das Todesfallkapital entsprach der Differenz (Fr. 24'262.-). Ab 1. Januar 1997 führte die Genfer diese Versicherung weiter (Vertrag 51 521; Police 225). Im Vorsorgeausweis der Genfer vom 2. Mai 1997 wurde das vorhandene Altersguthaben mit Fr. 0.- beziffert, weil dieses von der Cura verwaltet wurde, während das im Todesfall zahlbare Kapital mit Fr. 23'033.- angegeben wurde. Wie aus einem Schreiben der Genfer an die Pricewaterhouse Coopers AG als Vertreterin der Stiftungen vom 26. September 2001 hervorgeht, wurde bei dieser Police irrtümlich ein konstantes Todesfallkapital von Fr. 23'033.- anstelle eines abnehmenden Kapitals versichert. Wie die Genfer weiter festhielt, hätte die Beschwerdeführerin somit (bei korrekt versichertem abnehmendem Todesfallkapital) lediglich Anspruch auf ein Kapital in der Höhe von Fr. 54'996.- gehabt. Infolge ihres Fehlers sei jedoch ein Todesfallkapital von Fr. 23'033.- zu vergüten. Zusammen mit dem per 31. Dezember 2000 ausgewiesenen Altersguthaben von Fr. 42'062.- ergebe sich eine Leistung von Fr. 65'095.-, welche der Witwe von der Stiftung überwiesen werden sollte. Gestützt auf diese Empfehlung der Genfer wurde der Beschwerdeführerin alsdann der Betrag von Fr. 66'757.70 ausbezahlt, womit ihre Ansprüche abgegolten wurden.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation hat die obsiegende Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. Juni 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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