BGer 4C.130/2004 | |||
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BGer 4C.130/2004 vom 18.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.130/2004 /rnd
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Urteil vom 18. Juni 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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X.________,
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Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt J. Mischa Mensik,
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gegen
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Y.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,
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Gegenstand
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Vertriebsvertrag / Agenturvertrag; Provisionen,
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Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ (Klägerin) ist eine GmbH tschechischen Rechts. Sie bezweckt den Kauf und Verkauf von Waren sowie den Bau von Maschinen mit mechanischem Antrieb. Gesellschafter sind A.________ und B.________. Die Geschäfte führt der Gesellschafter B.________. Die Y.________ AG (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts. Sie produziert Bagger.
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Am 14. März 1997 unterzeichneten die Parteien einen Vertriebsvertrag. Nach dessen Ziffer 1 übertrug die Beklagte der Klägerin die Marktbearbeitung (Verkauf und Service) für ihr Baumaschinenprogramm. Der Klägerin wurde für Tschechien in Ziffer 2 der exklusive Verkauf der Produkte zugesichert. Die Klägerin verpflichtete sich, den Verkauf aktiv zu fördern und die Produkte nur bei der Beklagten zu beziehen. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, bei ungenügenden Aktivitäten und ausbleibendem Verkaufserfolg die Exklusivität fristlos aufzuheben, ohne dass der Vertriebsvertrag zu kündigen wäre. Die Kündigungsfrist wurde in Ziffer 11 auf sechs Monate festgesetzt.
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Nach mehrjährigen Auseinandersetzungen unter den Parteien über die erzielten (ungenügenden) Umsätze kündigte die Beklagte den Vertriebsvertrag am 21. März 2000 auf den 31. Dezember 2000. Die Klägerin bestritt die Gültigkeit der Kündigung nicht; sie verlangte jedoch von der Beklagten Schadenersatz wegen Verletzung des Alleinvertriebsrechts. Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Exklusivität habe schon seit längerer Zeit nicht mehr bestanden und die Parteien seien auseinander gesetzt.
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B.
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Am 30. Januar 2002 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr CHF 310'025.-- nebst Zins zu 5% seit 19.2.2001, CHF 320'000.-- nebst Zins zu 5% seit 11.6. 2001 sowie CHF 200.-- nebst Zins zu 5% seit 29.10.2001 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Ausserdem beantragte sie definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1. Sie warf der Beklagten vor, sie habe die in Ziffer 2 des Vertriebsvertrags vereinbarte Exklusivität für die Tschechische Republik verletzt, indem sie die Z.________ ohne Zustimmung der Klägerin zum Vertriebspartner der Beklagten erklärt habe; sie habe die Exklusivitätsabrede nicht gültig aufgehoben, da dies der schriftlichen Zustimmung der Klägerin bedurft hätte. Die eingeklagte Forderung setzt sich aus Provisionen für den Verkauf von 12 Neumaschinen in Höhe von Fr. 310'025.-- und von 32 Occasionsmaschinen in Höhe von Fr. 320'000.--zusammen.
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C.
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Das Handelsgericht St. Gallen verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 11. Dezember 2003, der Klägerin Fr. 28'350.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Klägerin in Betreibung Nr. 1 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Das Handelsgericht wies zunächst die Provisionsforderung für die verkauften Occasionsmaschinen mit der Begründung ab, der Occasionshandel sei nicht Gegenstand des Vertriebsvertrags vom März 1997 gewesen; ausserdem habe die Klägerin die Höhe des Anspruchs nicht hinreichend substanziiert nachgewiesen. Allerdings gelangte das Gericht zum Schluss, die Beklagte habe der Klägerin in einer zusätzlichen Vereinbarung vom 1. März 1999 - aus welchen Gründen auch immer - eine Provision von 5% für ihre Lieferungen von Occasionsmaschinen an die C.________ ab 1. März 1999 zugesichert. Aus dieser besonderen Zusatz-Vereinbarung ermittelte das Gericht eine ausstehende Forderung der Klägerin in Höhe von Fr. 28'350.--. In Bezug auf die eingeklagte Forderung aus Provisionen für neue Maschinen wies das Gericht zunächst den Einwand der Beklagten ab, die Klägerin habe aufgrund einer von ihr unterzeichneten Saldoquittung auf allfällige Forderungen verzichtet. Es liess sodann offen, ob die Voraussetzungen für einen fristlosen Entzug der Exklusivität von der Beklagten nachgewiesen seien. Die Forderung für den entgangenen Gewinn aus Provision bzw. Entschädigung für zwölf Neumaschinen wies das Gericht mit der Begründung ab, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zusätzliche Neumaschinen der Beklagten verkauft hätte, wenn die Beklagte keine Drittfirmen beliefert hätte; ausserdem habe die Klägerin den erlittenen Schaden wegen entgangenen Gewinns (d.h. den Verkaufspreis, den sie unter Berücksichtigung der zu gewährenden Rabatte hätte erzielen können, und die durchschnittlichen Verkaufsunkosten) nicht nachgewiesen.
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D.
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Mit eidgenössischer Berufung stellt die Klägerin die Rechtsbegehren, es sei das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und es seien ihre vorinstanzlichen Anträge vollumfänglich gutzuheissen, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts. Die Klägerin rügt die Verletzung von Art. 418f Abs. 3 und 418g Abs. 2 OR, von Art. 51 Abs. 1 lit. b und c OG sowie von Art. 6 EMRK. Schliesslich beanstandet sie die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung.
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Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
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E.
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Aufgrund der Eingabe der Klägerin vom 3. Mai 2004 wurde ihr eine Kopie des definitiven Aktenverzeichnisses des Handelsgerichts St. Gallen zugestellt und sie wurde darauf hingewiesen, dass Rügen gegen tatsächliche Feststellungen ausgeschlossen sind. Die Klägerin hielt darauf in einer Eingabe vom 10. Mai 2004 fest, dass ihr keine entscheiderheblichen Akten vorenthalten worden seien und vertrat den Standpunkt, die Berufungsinstanz sei selbst in der Lage, die zum Teil fehlerhaften Einvernahmeprotokolle anhand der vorinstanzlichen Tonbandaufnahmen zu überprüfen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Rechtsschrift der Klägerin entspricht den Anforderungen an eine Berufung weitgehend nicht.
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1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten. Die Beschwerde wegen Verletzung von Garantien der EMRK wird jener wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gleichgestellt (BGE 122 III 404 E. 2 S. 406 mit Verweisen; vgl. auch BGE 124 III 205 E. 3b). Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unzulässig.
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1.2 Für die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts steht die Berufung nicht offen (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG in fine). Soweit die Klägerin die Verletzung kantonalen Prozessrecht rügt, ist sie nicht zu hören; soweit sie die gestützt auf kantonales Recht erhobenen Gerichtskosten und Prozessentschädigungen beanstandet, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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1.3 Die Klägerin verkennt die Anforderungen, weiche nach Art. 51 f. OG an das kantonale Verfahren gestellt werden. Sie legt zunächst nicht dar, inwiefern die angeblichen Mängel den Sachentscheid beeinflusst haben sollen (BGE 119 II 478 E. 1c). Sodann gilt Art. 51 Abs. 1 lit. b OG nur für das mündliche Verfahren (Poudret/Sandoz, Commentaire de loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N 3 zu Art. 51 OG). Da die Parteien Schriftsätze eingereicht haben, findet die Bestimmung hier keine Anwendung. Art. 51 Abs. 1 lit. c OG verlangt nur die Angabe, ob eidgenössisches, kantonales oder ausländisches Recht angewendet wurde (vgl. BGE 90 II 207 E. 4 S. 211). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest (Erwägung II/2, S. 8), dass schweizerisches Recht anwendbar sei.
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1.4 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss die Berufungsschrift die Begründung der Anträge enthalten (BGE 121 III 397 E. 2a). Die Klägerin hält an ihren vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt insbesondere die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 320'000.-- für entgangenen Gewinn wegen Verletzung ihres Exklusivrechts für Occasionmaschinen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat der Vertriebsvertrag vom 14. März 1997 derartige Occasionmaschinen nicht zum Gegenstand. Der Rechtsschrift der Klägerin ist nicht zu entnehmen, inwiefern mit dieser Vertragsauslegung Bundesrechtsnormen verletzt worden sein sollen.
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1.5 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a). Soweit die Klägerin ihre Rügen auf einen von den Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt stützt oder diese ergänzt, ist sie nicht zu hören.
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2.
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Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 418f und 418g OR verletzt. Sie macht damit sinngemäss geltend, der Vertriebsvertrag vom 14. März 1997 sei als Agenturvertrag zu qualifizieren. Aus den erwähnten Bestimmungen leitet sie ab, dass ihr die Beklagte eine Provision aus den (mindestens) 12 Direktverkäufen von Neumaschinen schulde, ohne dass sie den durch die Vertragsverletzung der Beklagten verursachten Schaden beweisen müsse; die Provision ergebe sich aus dem von der Beklagten definierten Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis an die Endabnehmer und dem Einkaufspreis "der Agenten bzw. der Beklagten".
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2.1 Die Vorinstanz hat den Vertriebsvertrag vom 14. März 1997 nicht als Agenturvertrag qualifiziert. Aus ihren Erwägungen ergibt sich vielmehr sinngemäss, dass sie den Vertrag der Parteien als Innominatvertrag betrachtet hat. Denn sie legt dar, dass auf den Vertrag der Parteien die allgemeinen Regeln des OR Anwendung finden, soweit nicht die Bestimmungen des besonderen Teils analog anzuwenden sind. Als Ersatz für die Verletzung der Vertragspflicht der Beklagten zur ausschliesslichen Belieferung der Klägerin hält sie den entgangenen Gewinn für geschuldet, der sich nach der vereinbarten Provision bzw. Entschädigung berechne, wobei die gegebenenfalls ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen seien. Die Vorinstanz auferlegte der Klägerin die Beweislast für die Behauptung, dass sie die durch die Beklagte bzw. Dritte abgeschlossenen Geschäfte selbst hätte tätigen können, wenn die Beklagte die Gebietsexklusivität nicht verletzt hätte. Das Gericht kam zum Schluss, der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass sie zusätzliche Neumaschinen verkauft hätte, wenn die Beklagte keine Dritten beliefert hätte. Ausserdem hielt das Gericht auch den von der Klägerin zu erbringenden Beweis über die Höhe des Schadens für misslungen.
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2.2 Agent ist nach Art. 418a Abs. 1 OR, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Der Agent handelt der Legaldefinition entsprechend im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Dadurch unterscheidet er sich vom Alleinvertreter, der in eigenem Namen kauft und verkauft (Tercier, Les contrats spéciaux, 3. Aufl. 2003, N 6977; Wettenschwiler, Basler Kommentar, N 2/4 zu Art. 418a OR; Bühler, Zürcher Kommentar, N 40 ff. zu Art. 418a OR). Der Alleinvertriebsvertrag kann grundsätzlich umschrieben werden durch die Verpflichtung eines Lieferanten, dem Abnehmer bestimmte Waren zu bestimmten Preisen zu liefern und ihm ein (örtlich) begrenztes ausschliessliches Bezugsrecht einzuräumen, wobei sich der Abnehmer als Gegenleistung zur Bezahlung der vereinbarten Preise und zur Förderung des Absatzes verpflichtet (vgl. BGE 100 II 450 f.; Tercier a.a.O., N 6964; Schluep/Amstutz, Basler Kommentar, N 131 Einl. vor Art. 184 ff. OR).
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2.3 Die Parteien haben den Vertrag vom 14. März 1997 nicht nur ausdrücklich als Vertriebsvertrag bezeichnet, sondern in Ziffer 1 auch bestimmt, dass die Klägerin als Vertriebspartnerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Die Vorinstanz hat den Vertrag der Parteien bundesrechtskonform nicht als Agenturvertrag, sondern als (verkehrstypischen) Innominatkontrakt qualifiziert. Die Klägerin begründet in der Berufungsschrift nicht, aus welchen Gründen sie Art. 418g Abs. 2 OR für sinngemäss anwendbar erachtet. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Alleinvertriebsvertrag sind keine Gründe erkennbar und findet sich - soweit ersichtlich - keine Lehrmeinung (vgl. dagegen die Darstellung der Lehre zur Kundschaftsentschädigung bei Schluep/Amstutz, a.a.O., N 145 Einl. vor Art. 184 ff. OR). Ist aber Art. 418g Abs. 2 OR nicht anwendbar, so hat die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch auf eine bestimmte Provision für alle Geschäfte mit den Neumaschinen der Beklagten, die im Vertragsgebiet durch Dritte getätigt werden. Die Vorinstanz hat ihr vielmehr zutreffend den Beweis dafür auferlegt, dass die Vertragsverletzung der Beklagten kausal war für den eingeklagten entgangenen Gewinn aus Drittgeschäften und dass die Klägerin tatsächlich einen Schaden in dieser Höhe erlitten hat (vgl. BGE 107 II 222 E. I/3, II/2). Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Klägerin weder die Kausalität noch den Schaden bewiesen. Im Übrigen geht die Klägerin fehl in der Annahme, dass nur im ausservertraglichen Bereich ein adäquater Kausalzusammenhang Haftungsvoraussetzung sei. Auch die vertragliche Haftung setzt eine adäquate Kausalität zwischen Vertragsverletzung und Schaden voraus (BGE 107 II 238 E. 5a; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl. 2003, N 2752 f.).
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3.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Klägerin die Gerichtsgebühr zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat darüber hinaus der anwaltlich vertretenen Beklagten deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.
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Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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