BGer 5P.158/2004 | |||
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BGer 5P.158/2004 vom 21.06.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.158/2004 /bnm
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Urteil vom 21. Juni 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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J.A.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
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gegen
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M.A.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Fürsprecher Urs Matzinger,
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Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse. 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV etc. (Weisung betreffend Regelung der elterlichen Obhut),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. März 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Auf Grund einer Gefährdungsmeldung von Anfang Juli 2002 erliess die Sozialkommission X.________ (Vormundschaftsbehörde) am 30. August 2002 an J.A.________ und M.A.________ eine Weisung betreffend ihre beiden Kinder A.A.________, geb. 1994, und B.A.________, geb. 1998. Am 21. August 2002 reichte M.A.________ beim Gerichtskreis XII Frutigen-Niedersimmental ein Eheschutzgesuch ein. Am 10. Oktober 2002 erliess die Sozialkommission X.________ eine Verfügung, gemäss welcher die beiden Kinder vorläufig, bis zum definitiven Entscheid im Eheschutzverfahren, bei der Mutter in Thun platziert wurden. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Im Eheschutzverfahren stellte der zuständige Gerichtspräsident am 21. Oktober 2002 die Kinder vorläufig unter die Obhut der Mutter.
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Gegen die Verfügung der Sozialkommission vom 10. Oktober 2002 führte J.A.________ Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Niedersimmental, welches das Verfahren am 11. November 2002 als gegenstandslos abschrieb. Einen Weiterzug der Beschwerde wies der Appellationshof des Kantons Bern am 18. Februar 2003 mit der Begründung ab, da die Verfügung der Vormundschaftsbehörde nur für eine kurze Zeit - nämlich bis zum definitiven Entscheid des Eheschutzrichters - Bestand habe, bestehe kein Rechtsschutzinteresse an deren Anfechtung. Gegen diesen Entscheid gelangte J.A.________ mit Berufung, die als staatsrechtlicher Beschwerde entgegen genommen wurde, an das Bundesgericht, welche dieses mit Urteil vom 25. August 2003 guthiess und den angefochtenen Entscheid aufhob (5C.78/2003).
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B.
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Am 12. Januar 2004 befasste sich das Regierungsstatthalteramt Niedersimmental daraufhin aufs Neue mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2002 und wies sie ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob J.A.________ "Rechtsverweigerungsbeschwerde" an den Appellationshof des Kantons Bern. Dieser bestätigte am 15. März 2004 (mit Berichtigung vom 27. April 2004) den angefochtenen Entscheid, erhöhte indes die an den Rechtsvertreter von J.A.________ zu entrichtende Parteientschädigung.
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C.
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J.A.________ gelangt erneut mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheides des Appellationshofes vom 15. März 2004. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 III 41 E. 2a S. 42; 129 I 302 E. 1 S. 305).
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Anfechtungsobjekt der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ist allein der Entscheid des Appellationshofes als letztinstanzliches kantonales Urteil (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit sich die Rügen gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes richten, kann damit von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 125 I 104 E. 1b S. 107). Es kann regelmässig nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, namentlich den Erlass von Anordnungen betreffend Vollstreckung, erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht eine formelle Rechtsverweigerung geltend, weil der Appellationshof (wie bereits das Regierungsstatthalteramt) die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde betreffend Obhutszuteilung verneint habe.
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Eine formelle Rechtsverweigerung kann nicht nur vorliegen, wenn eine Behörde jedwelchen Entscheid verweigert, sondern auch, wenn sie zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eintritt (BGE 125 III 440 E. 2a S. 441). Im Entscheid vom 15. März 2004 hat der Appellationshof die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" des Beschwerdeführers indes materiell behandelt und sich mit den vorgebrachten Rügen einlässlich auseinandergesetzt; eine formelle Rechtsverweigerung fällt damit ausser Betracht. Insbesondere liegt eine solche nicht darin, dass der Appellationshof die Zuständigkeit der Vormundschaftbehörde für die Obhutzuteilung verneint und deren Entscheid vom 10. Oktober 2002 teilweise aufgehoben hat.
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Eine andere Frage ist, ob die vom Appellationshof angenommene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Vormundschaftsbehörde und Eheschutzrichter dem Willkürverbot standhält, mithin ob eine willkürliche Verletzung der einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften vorliegt. Entsprechende Rügen bringt der Beschwerdeführer indes nicht substantiiert vor (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), so dass dies vorliegend offen gelassen werden kann. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht zudem im Urteil 5C.78/2003 vom 25. August 2003 einzig die Frage des Rechtsschutzinteresses behandelt; zum Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen hat es sich nicht geäussert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Eheschutzrichter am 13. November 2003 seinen definitiven Entscheid gefällt hat, so dass unterdessen das aktuelle und praktische Interesse (Art. 88 OG) an der Beschwerdeführung - soweit die Kinderbelange betreffend - wohl ohnehin nicht mehr gegeben wäre.
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3.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Kostenregelung als willkürlich.
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Diese Rüge ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Parteientschädigung zu Gunsten seines unentgeltlichen Rechtsvertreters fordert, da er diesbezüglich nicht legitimiert ist: Entschädigt der Staat den amtlichen Vertreter, kann dieser keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm vertretene Partei stellen (BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Somit ist der Beschwerdeführer durch die Festsetzung der Entschädigung für seinen Rechtsvertreter nicht beschwert und hat in diesem Punkt kein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 88 OG).
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Bezüglich der Gerichtskosten kann insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als der Beschwerdeführer die Regelung des Regierungsstatthalteramts anficht, da er in seiner "Rechtsverweigerungsbeschwerde" an den Appellationshof diese nicht gerügt hat und dieses Vorbringen daher ein unzulässiges Novum darstellt (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Die oberinstanzlichen Gerichtskosten hat der Appellationshof vollständig dem Beschwerdeführer auferlegt und erwogen, dieser sei im Verfahren vor Appellationshof praktisch vollumfänglich unterlegen und allein die Erhöhung der Anwaltsgebühr rechtfertige keine Aufteilung der Prozesskosten. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der Appellationshof in Willkür verfallen sein soll. Demnach kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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4.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt: Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 127 I 202 E. 3a und b S. 204; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.).
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Im vorliegenden Fall konnte auf eine Vielzahl der Rügen überhaupt nicht eingetreten werden und die übrigen Vorbringen haben sich als offensichtlich haltlos erwiesen. Damit haben die Verlustgefahren von vornherein deutlich überwogen, so dass die Beschwerde als aussichtslos anzusehen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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