BGer 1P.288/2004 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1P.288/2004 vom 01.07.2004 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1P.288/2004 /zga
| |
Urteil vom 1. Juli 2004
| |
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
| |
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, Postfach, 8105 Regensdorf,
| |
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Medizinische Betreuung und disziplinarische Bestrafung,
| |
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 3. Mai 2004.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe. Dort wird er in der Wäscherei beschäftigt. Am 9. Dezember 2003 erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz und berief sich darauf, er habe Schmerzen; der Arzt habe ihm bescheinigt, dass er nur zu 50% arbeitsfähig sei.
| |
Die Anstaltsdirektion bestrafte X.________ am 10. Dezember 2003 wegen Arbeitsverweigerung mit Entzug des Fernsehgerätes bis und mit 16. Dezember 2003, unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Arbeit, und ordnete seine Rückversetzung in Einzelhaft bis am 17. Dezember 2003 an. Gleichzeitig verfügte sie, dass einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen würde.
| |
Daraufhin gelangte X.________ mit zwei Eingaben vom 14. Dezember 2003 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit der einen erhob er Beschwerde gegen die Direktion der Strafanstalt, sinngemäss weil diese seine körperlichen Beschwerden nicht berücksichtige, ohne sich dabei auf eine ausreichende medizinische Abklärung zu stützen. Sodann beanstandete er den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen die Disziplinarverfügung vom 10. Dezember 2003, gegen die er sich in seiner zweiten Eingabe beschwerte und zur Begründung einerseits auf seinen Gesundheitszustand hinwies und andererseits einen formellen Mangel bei seiner Anhörung geltend machte.
| |
Mit Verfügung vom 3. Mai 2004 vereinigte die Direktion der Justiz und des Innern die beiden Rekurse und wies sie als unbegründet ab, wie sie auch das von X.________ gestellte Begehren um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies. Sodann auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 373.--, wobei sie diese aber umgehend als unerhältlich abschrieb.
| |
Hiergegen erhob X.________ mit Eingabe vom 8. Mai (Postaufgabe: 12. Mai) 2004 der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege und um einen amtlichen Rechtsbeistand ersuchte. Er beanstandet seine ärztliche Betreuung im Gefängnis und kritisiert die erfolgte disziplinarische Bestrafung. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2004.
| |
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 ist X.________ von Seiten des Bundesgerichts namentlich auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 OG) und - wie bereits in einem früheren Verfahren - auch auf die gesetzlichen Formerfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) aufmerksam gemacht worden mit dem Hinweis darauf, bei vorläufiger Prüfung sei seine Eingabe vom 8. Mai 2004 als formungenügend und aussichtslos zu erachten.
| |
Mit Eingabe vom 29. Mai (Postaufgabe: 2. Juni) 2004 hat X.________ seine Beschwerde fristgerecht ergänzt.
| |
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Strafanstaltsdirektion hat sich dazu nicht geäussert.
| |
2.
| |
2.1 Nachdem die beanstandete disziplinarische Bestrafung bereits vollzogen worden ist, stellt sich die Frage, ob insofern das Eintretens-erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 88 OG der Zulässigkeit der Beschwerde entgegenstünde (vgl. BGE 120 Ia 165 E. 1a). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann die Frage indes offen gelassen werden.
| |
2.2 Wie dem Beschwerdeführer schon früher mitgeteilt worden ist, muss eine staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c, mit Hinweisen).
| |
Der Beschwerdeführer beanstandet - wie erwähnt - seine ärztliche Betreuung in der Strafanstalt und zudem auch die erfolgte disziplinarische Bestrafung. Wie ein Blick in die Akten zeigt, stimmen seine Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde grossenteils mit den bereits im kantonalen Verfahren eingereichten Schriften überein. Soweit er vereinzelt Rügen gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich erhebt, beschränken sich diese, soweit sie überhaupt verständlich sind, im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik an der angefochtenen Verfügung, was indes im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist (BGE 127 III 279 E. 1c, 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen). Dabei hat der Beschwerdeführer es aber unterlassen, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung bzw. die ihr zugrunde liegende Begründung seine verfassungsmässigen Rechte verletzen soll. Die genannten gesetzlichen Begründungserfordernisse der staatsrechtlichen Beschwerde sind somit nicht erfüllt.
| |
So vermag die Beschwerde diesen Anforderungen insbesondere auch insoweit nicht zu genügen, als der Beschwerdeführer behauptet, die vom Stabsdienst der Amtsleitung des kantonalen Amtes für Justizvollzug im kantonalen Verfahren erstattete Vernehmlassung vom 13. Januar 2004 nicht zur Kenntnis erhalten zu haben; ein ihm beigeordneter amtlicher Anwalt hätte sich korrekt auch mit dieser Vernehmlassung auseinandersetzen können. Es wird in der Beschwerde bzw. in deren Ergänzung nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht ersichtlich, inwiefern die betreffende Vernehmlassung für die kantonale Direktion der Justiz und des Innern irgendwie entscheidrelevant gewesen sein soll. In der angefochtenen Verfügung (S. 2 oben) wird die Vernehmlassung einzig der Vollständigkeit halber in der Prozessgeschichte erwähnt, wogegen in den materiellen Erwägungen (S. 2/3) nicht weiter darauf Bezug genommen wird; diesen liegen einzig die massgebenden Akten der Strafanstalt zugrunde. Soweit mit der erwähnten Kritik sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden soll, ist diese Rüge somit nicht begründet, jedenfalls nicht in einer den genannten gesetzlichen Erfordernissen genügenden Form.
| |
Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer auch nur ganz pauschal geltend macht, in der angefochtenen Verfügung werde die Gesamtsituation nicht wahrheitsgemäss bzw. nur unvollständig wiedergegeben. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die kantonale Direktion der Justiz und des Innern nicht ausdrücklich mit jeder vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatbeständlichen Behauptung bzw. jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen. Vielmehr konnte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b, mit Hinweisen). Dies hat sie denn auch getan, insbesondere auch mit Blick auf die bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichte, die durchwegs berücksichtigt wurden. Es wird nicht rechtsgenüglich dargelegt und ist auch sonstwie nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung aktenwidrig sein bzw. die kantonale Direktion der Justiz und des Innern gegen die Begründungspflicht im Sinne der erwähnten Rechtsprechung verstossen haben soll, soweit mit der Beschwerde derartige Rügen überhaupt (sinngemäss) geltend gemacht werden sollen.
| |
3.
| |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
| |
Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos nach Art. 152 OG zu erachten ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen.
| |
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich indes, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
| |
2.
| |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
| |
3.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der kantonalen Strafanstalt Pöschwies sowie der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. Juli 2004
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |