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Informationen zum Dokument  BGer 2A.98/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.98/2004 vom 07.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.98/2004 /mks
 
Urteil vom 7. Juli 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Küng.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, c/o Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Ausstandsbegehren,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 8. Mai 2003 erteilte der Ausschuss der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern Rechtsanwalt X.________ wegen Verletzung der Berufsregeln einen Verweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Die Disziplinierung erfolgte auf Grund von Äusserungen von X.________ als Rechtsvertreter in einem zivilrechtlichen Appellationsverfahren gegenüber einem Mitglied der II. Kammer des Obergerichts (Oberrichterin W.________).
 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern. Er verlangte in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Ausstand der ordentlichen Oberrichter sowie der ordentlichen Gerichtsschreiber. Der Präsident der zuständigen I. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern bestimmte in der Folge Ersatzrichter Aepli als präsidierendes Mitglied des für den Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren zu bildenden Spruchkörpers; dieser bezeichnete seinerseits zwei Ersatzrichterinnen als weitere Mitglieder sowie eine Verwaltungsgerichtsschreiberin als ausserordentliche Gerichtsschreiberin. Am 8. Januar 2004 wies die so gebildete I. Kammer das Ausstandsbegehren ab.
 
B.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventuell staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Februar 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Januar 2004 über das Ausstandsbegehren aufzuheben.
 
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für Justiz haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 16. März 2004 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht ergangener (kantonal) letztinstanzlicher Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Nach der Rechtsmittelbelehrung kann der Entscheid, "soweit er Bundesrecht betrifft", innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
 
1.2 Gemäss Art. 101 lit. a OG (e contrario) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt: Am 1. Juni 2002 ist das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) - mithin Bundesverwaltungsrecht - in Kraft getreten, welches neben den Berufsregeln (Art. 12) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17) abschliessend regelt. Gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide steht somit gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Die Regelung des Verfahrens bleibt dabei Sache der Kantone (Art. 34 Abs. 1 BGFA), wobei aber nach Art. 98a OG als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde entscheiden muss (BGE 129 II 297 E. 1.1).
 
1.3 Weiter ist erforderlich, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 127 II 132 E. 2a S. 136). Ein solcher wird bei einem Entscheid über ein Ausstandsbegehren vermutet (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG und Art. 87 Abs. 1 OG).
 
1.4 Der allein auf kantonalem Verfahrensrecht beruhende Entscheid über das Ausstandsbegehren kann indessen nur dann ebenfalls im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beurteilt werden, wenn er einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit einer im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweist (BGE 128 II 56 E. 1a/aa). Ein solcher enger Sachzusammenhang fehlt bei einem auf kantonales Recht gestützten Kostenentscheid (BGE 129 II 297 E. 3.2) sowie bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Urteil 2P.82/2004 vom 5. Mai 2004; BGE 123 I 275). Dasselbe muss daher erst recht für einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren gelten, wenn, wie hier, vor Bundesgericht nicht zugleich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hängig ist, zu welcher allenfalls ein Sachzusammenhang hergestellt werden könnte (vgl. auch BGE 126 II 495, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichte E. 1b/dd; anders für den Bereich des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts, welches in allen Zweigen bundesrechtliche Mindestanforderungen an das kantonale Verfahren enthält: BGE 126 V 143 E. 1 f.).
 
Die Beschwerde ist daher als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
 
1.5 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen).
 
1.6 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492, E. 1b).
 
1.7 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid nur auf Willkür (BGE 112 Ia 208 E. 2a). In seiner Begründung äussert sich der Beschwerdeführer immer wieder zum Sachverhalt. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch appellatorischer Art; soweit er nicht darlegt, inwiefern das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.8 Ein zweiter Schriftenwechsel, der nur ausnahmsweise stattfindet (Art. 93 Abs. 3 OG), ist weder angeordnet worden noch drängt sich ein solcher auf, weshalb auf die nachträgliche Ergänzung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer nicht einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung von § 5 Abs. 5 ("Entzug des ordentlichen Richters") und § 73 ("verfassungsmässig garantierte Zuständigkeit des Obergerichts nur für Straf- und Zivilsachen") der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875 (KV/LU), und "damit Rechtsverweigerung" (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV). Er erblickt diese darin, dass § 13 Abs. 1 des luzernischen Gesetzes vom 4. März 2002 über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz; AnwG/LU) - anstelle des seines Erachtens zuständigen Verwaltungsgerichts - das Obergericht als Rechtsmittelinstanz vorsehe (Beschwerde Ziff. II.1, S. 16 f.).
 
2.2 Gemäss § 73 Abs. 1 KV/LU ("4. Richterliche Behörden, a. Obergericht") ist das Obergericht die oberste kantonale Gerichts- und Aufsichtsbehörde in der Zivil- und Strafrechtspflege. § 86 KV/LU bestimmt, dass es in Bezug auf die §§ 73 bis und mit 85 KV/LU der Gesetzgebung vorbehalten bleibt, die Organisation der gesamten bürgerlichen und Strafrechtspflege abweichend festzusetzen und demnach Bestand, Wahl und Befugnisse der erforderlichen Gerichtsbehörden und Beamten zu bestimmen. Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte oder einzige kantonale Instanz die Verwaltungsstreitsachen, die das Gesetz ihm zuweist; es führt die Aufsicht über die unteren verwaltungsgerichtlichen Behörden (§ 86bis Abs. 1 KV/LU).
 
2.3 Nach dem Wortlaut dieser Verfassungsbestimmungen beurteilt das Verwaltungsgericht einzig diejenigen Verwaltungsstreitsachen, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind. Die Kantonsverfassung lässt somit zu, dass es daneben weitere Verwaltungsstreitsachen gibt, die nach der Gesetzgebung von anderen Gerichtsbehörden zu beurteilen sind. In diesem Sinn hat denn der luzernische Gesetzgeber auch von der ihm mit § 86 KV/LU eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und im luzernischen Anwaltsgesetz für in Anwendung des kantonalen oder des eidgenössischen Anwaltsgesetzes ergangene Entscheide das Obergericht zuständig erklärt, Verwaltungsgerichtsbeschwerden aus diesem Rechtsgebiet zu beurteilen (§ 13 Abs. 1 AnwG/LU); dabei richtet sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (§ 13 Abs. 2 AnwG/LU). Entsprechend hat der Grosse Rat auch - gestützt auf § 77 KV/LU - die Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern vom 7. Dezember 1970 beschlossen, die in § 4 lit. f der Ersten Kammer des Obergerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über die Anwälte gemäss Art. 17 Abs. 1 a-c BGFA zur Beurteilung zuweist.
 
Die Rüge der Beurteilung durch ein nicht zuständiges Gericht bzw. der Verletzung von § 73 KV/LU sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV ist bei dieser Rechtslage offensichtlich unbegründet.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruches auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK; darin liege ebenfalls eine "Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)".
 
3.2 Unabhängig vom kantonalen Recht anerkennt das Bundesgericht einen aus Art. 30 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine in einem gerichtlichen Verfahren zu beurteilende Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter geprüft wird. Art. 30 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit einer Gerichtsperson zu begründen vermögen (BGE 126 I 68 E. 3 S. 73 mit Hinweisen). Sie können sich entweder aus einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder aus gewissen funktionellen und organisatorischen Umständen (so genannte Vorbefassung) ergeben. Wegen persönlichen Verhaltens ist der Richter nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Allgemein hat das Bundesgericht festgehalten, der Umstand, dass ein Richter mit einem Verfahrensbeteiligten in einem anderen Verfahren schon zu tun hatte und zu dessen Ungunsten entschied, stelle keinen Anlass für die Annahme von Befangenheit dar (BGE 126 II 495, nicht in der amtlichen Sammlung publizierte E. 2b mit Hinweis auf BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374).
 
3.3 Auf die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht einzutreten, da diese Bestimmung bei Ausfällung von Disziplinarmassnahmen gegen Anwälte wegen Verletzung von Berufspflichten, die nicht zur Einstellung in der Berufsausübung oder zum Entzug der entsprechenden Bewilligung führen, keine Anwendung findet (BGE 126 I 228 E. 2a/aa).
 
3.4 Das Obergericht hat das Ausstandsbegehren als gegenstandslos bezeichnet, soweit es sich gegen Mitglieder des Obergerichts richte, die nicht der zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Disziplinarentscheid zuständigen I. Kammer angehören. Es sei daher nur zu prüfen, ob die Mitglieder der I. Kammer in den Ausstand zu treten hätten.
 
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Ausstandes der übrigen - nicht der I. Kammer angehörenden - Oberrichter richtet, nicht einzutreten ist.
 
3.5 Der Beschwerdeführer erblickt die fehlende Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde vom Obergericht darin, dass in beiden Instanzen Oberrichter vertreten seien.
 
3.5.1 Gemäss § 9 Abs. 1 AnwG/LU ist Aufsichtsbehörde über die Anwälte eine vom Obergericht für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählte Kommission; sie besteht aus fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Anwälte und je ein Mitglied des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwälte das Vorschlagsrecht zu (§ 9 Abs. 2 AnwG/LU). Das Verfahren richtet sich nach Art. 15 ff. BGFA; im Übrigen gelten die Bestimmungen des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§ 12 Abs. 5 AnwG/LU).
 
Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht zulässig; dem Obergericht steht auch die Ermessenskontrolle zu (§ 13 Abs. 1 AnwG/LU).
 
3.5.2 In Bezug auf die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, deren sieben Mitglieder vom Obergericht (vier) und von der Rechtsanwaltschaft (drei) gewählt werden, hat das Bundesgericht entschieden, dass berufsständisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien konventions- und verfassungsrechtlich (d.h. im Lichte von Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV) unbedenklich seien, soweit gegen ihren Entscheid ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz offen steht, die ihrerseits den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügt (BGE 126 I 228 E. 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dass die Vertreter der Anwälte im Kanton Luzern vom Anwaltsverband nicht direkt gewählt, sondern lediglich vorgeschlagen werden, spielt dabei keine Rolle.
 
Das Bundesgericht hat in einem weiteren Entscheid ausgeführt, eine ausstandsrechtlich bedeutsame organisatorische Abhängigkeit ergebe sich noch nicht aus dem Umstand, dass die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (der, wie dargelegt, auch Oberrichter angehören) gleich wie die als Rekursinstanz zuständige Verwaltungskommission des Obergerichts organisatorisch ins Obergericht eingebunden sei. Für die Wahrung der Unabhängigkeit genüge, dass beim Rekursentscheid der Verwaltungskommission kein Oberrichter mitwirke, der auch schon bei der Aufsichtskommission mit entschieden habe. Dass Richter den Entscheid eines Gremiums zu überprüfen haben, in dem Personen mitgewirkt haben, mit denen zusammen sie in derselben Kollegialbehörde als Richter tätig sind, vermöge für sich allein noch nicht Befangenheit zu bewirken und zum Verlust der Unabhängigkeit zu führen. Anders als eigentliche Freundschaft genüge Kollegialität hierfür nicht, wobei ohnehin zu beachten sei, dass die Verwaltungskommission nicht über persönliche Belange der Mitglieder der Aufsichtsbehörde befinde. Sofern nicht im Einzelfall zusätzliche Elemente hinzu träten, die in der konkreten Konstellation objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Unbefangenheit einzelner Mitglieder der Verwaltungskommission aufkommen liessen, sei diese grundsätzlich als unabhängige richterliche Behörde zu betrachten (Urteil 2A.295/2003 vom 3. Juni 2004 E. 1.2).
 
Die gleichen Überlegungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Damit erweist sich die Rüge der fehlenden Unabhängigkeit der I. Kammer des Obergerichts als unbegründet.
 
3.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, alle ordentlichen Oberrichter seien befangen im Sinne von § 14 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU). Dazu führt er insbesondere an, die Oberrichter arbeiteten seit Jahren im gleichen Haus zusammen und seien langjährige "Duz- und Arbeitskollegen", namentlich der in seinem Fall betroffenen Oberrichterin W.________ sowie der Oberrichter E.________ (als Anzeigeerstatter) und K.________ (als erstinstanzlicher Disziplinarrichter). Es bestehe auch eine private Freundschaft. Die Oberrichter seien zudem befangen, weil sie die Mitglieder der Aufsichtsbehörde gewählt hätten.
 
3.6.1 Es ist bereits ausgeführt worden (E. 3.4 hievor), dass auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Ausstandes der drei Oberrichter W.________, K.________ und E.________ richtet, nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.6.2 Das Obergericht hat einzig geprüft, ob die ordentlichen, der I. Kammer des Obergerichts angehörenden Oberrichter im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. g VRG/LU als befangen erscheinen. Dazu hat es erwogen, der Beschwerdeführer habe sich im Wesentlichen auf das Argument beschränkt, Oberrichter K.________ habe als Mitglied der Aufsichtsbehörde zu wenig Distanz zu seinen den Beschwerdeführer anzeigenden Richterkollegen gehabt, weshalb auch die übrigen Richter des Obergerichts befangen seien. Es treffe zwar zu, dass sich Gerichtspersonen untereinander in aller Regel persönlich kennten; dies gelte auch über die einzelnen Gerichte hinweg. So seien auch Oberrichter und Verwaltungsrichter zumindest teilweise auf "Du". Dies vermöge aber nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Es komme hinzu, dass der Disziplinarentscheid nicht von Oberrichter K.________ allein, sondern von einem dreiköpfigen Ausschuss gefällt worden sei, dem neben Oberrichter K.________ auch Verwaltungsrichter U.________ und Rechtsanwalt H.________ angehört hätten. Konkrete, ausstandsrechtlich bedeutsame Vorbehalte gegen die einzelnen Mitglieder der I. Kammer seien im Übrigen nicht vorgebracht worden.
 
3.6.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, lässt diese Begründung und den daraus gezogenen Schluss nicht als willkürlich erscheinen. Die von ihm angeführten Argumente (langjährige tägliche Zusammenarbeit der in der Aufsichtsbehörde vertretenen Oberrichter mit den übrigen Oberrichtern im gleichen Haus, "Duz-Freundschaften", Obergericht als Wahlgremium der Aufsichtsbehörde) sind nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, die ordentlichen Mitglieder der I. Kammer des Obergerichts als befangen erscheinen zu lassen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Argumentation des Obergerichts, er habe keine konkreten Umstände für eine Befangenheit einzelner Oberrichter der I. Kammer vorgebracht, unhaltbar sein sollte. Auch in der vorliegenden Beschwerde führt er keine konkreten Gründe an, die eine solche Befangenheit zu begründen vermöchten. Bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ordentlichen Mitglieder der I. Kammer in verfassungsrechtlich massgebender Weise mit dem Beschwerdeführer verfeindet sind oder sonst wie voreingenommen erscheinen bzw. in ihrer Funktion als Rechtsmittelinstanz andere als öffentliche Interessen verfolgen, ist der Anspruch des Beschwerdeführers, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht beurteilt zu werden, durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt.
 
3.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine "willkürliche und rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) im Rahmen der vom Kanton Luzern gehandhabten Ausstandspraxis".
 
Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich ebenfalls in einer Darlegung des kollegialen Arbeitsverhältnisses, das zwischen den in der Aufsichtsbehörde und am Obergericht tätigen Oberrichtern bestehe. Auch diese Ausführungen lassen die ordentlichen Richter nicht als befangen erscheinen. Eine eigentliche (enge) Freundschaft, die einen Oberrichter als befangen erscheinen liesse oder gar eines der erwähnten Verfassungsrechte verletzen würde, wird nicht dargetan.
 
4.
 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und dem Obergericht des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juli 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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