BGer 1P.145/2004 | |||
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BGer 1P.145/2004 vom 16.07.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.145/2004 /sta
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Urteil vom 16. Juli 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Ersatzrichter Bochsler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________ AG,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schaltegger,
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gegen
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Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
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Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Einleitung des Teil-Quartierplanverfahrens "H.________weg" Dietikon,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. Januar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Stadt Dietikon trennte einen Teil ihrer Parzelle Kat.-Nr. 5470 (H.________weg) ab und verkaufte das neu unter Kat.-Nr. 11342 figurierende Teilstück am 8. Dezember 1999 der Anstösserin E.________. Gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 17. Mai 2000 nahmen die Vertragsparteien alsdann eine Ergänzung und Änderung des damaligen Kaufvertrags vor, indem sie ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Öffentlichkeit zu Gunsten der Stadt Dietikon und zu Lasten der Liegenschaft Kat.-Nr. 11342 als Personaldienstbarkeit begründeten. Verlauf und Breite des Fuss- und Fahrwegrechts wurden im Dienstbarkeitsplan mit blauer Farbe markiert. Mit dieser Dienstbarkeit sollte der Zugang zur Miteigentumsparzelle Kat.-Nr. 4279 gesichert werden, welche ihrerseits die anstossenden Grundstücke Kat.-Nrn. 4277 (H.________weg 1), 4278 (H.________weg 3) und 569 (Garten) erschliesst.
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B.
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Am 1. April 2003 gelangte A.________ an den Stadtrat Dietikon und verlangte bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 4277 die Wiederherstellung der Erschliessungsmöglichkeit für Fahrzeuge oder die Einleitung des Schätzungsverfahrens oder eines Teilquartierplanverfahrens. Am 7. April 2003 ersuchte er sodann zwecks Wiederherstellung der Erschliessung seines Grundstücks um die Eröffnung eines Teilquartierplanverfahrens über die Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 11342.
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Am 15. April 2003 wandte sich A.________ erneut an den Stadtrat Dietikon und verlangte unter Bezugnahme auf die Liegenschaften K.________strasse 10, 8a und 8b, es seien ein Teilquartierplanverfahren über das Gebiet K.________strasse/L.________strasse/ O.________strasse bis zur Parzelle F.________ einzuleiten und die Baulinie an der K.________strasse und an der O.________strasse massiv zu verschmälern. Ebenfalls am 15. April 2003 gelangten zudem C.________ betreffend der Liegenschaften K.________strasse 10 und 10a sowie die B.________ AG, Eigentümerin der Liegenschaften O.________strasse 9 und 11, mit einem gleichlautenden Begehren an den Stadtrat Dietikon. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, ihre Grundstücke seien unzureichend erschlossen. Am 16. April 2003 stellte sodann auch D.________ ein Gesuch um Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens mit dem Antrag, die Baulinie an der K.________strasse sei im Hinblick auf eine gelegentliche Neuüberbauung seines Grundstücks (Kat.-Nr. 560) massiv zu verschmälern.
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C.
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Mit Beschluss vom 14. Juli 2003 wies der Stadtrat Dietikon die Gesuche um Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens ab. Dagegen erhoben sämtliche Gesuchsteller gemeinsam Rekurs an die Baurekurskommission I, welche mit Präsidialverfügung vom 5. September 2003 mangels Zuständigkeit darauf nicht eintrat und den Rekurs an die hierfür zuständige Baudirektion des Kantons Zürich weiterleitete. Diese wies den Rekurs am 27. Januar 2004 ab.
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D.
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Gegen die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich führen die abgewiesenen Rekurrenten staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 26 BV und beantragen deren Aufhebung. Der Stadtrat Dietikon und die Baudirektion des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 II 161 E. 1 S. 164; 126 I 81 E. 1 S. 83; 126 II 269 E. 2a S. 271).
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1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanunung (RPG; SR 700) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die Entschädigung als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne von Art. 24-24d RPG. Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG).
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Streitgegenstand bildet vorliegend das abgelehnte Gesuch um Einleitung eines amtlichen Teilquartierplanverfahrens. Derartige Planungsmassnahmen fallen nicht unter Art. 34 Abs. 1 RPG. Als zulässiges Rechtsmittel steht somit einzig - wie die Beschwerdeführer richtig erkannt haben - die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.
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2.
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2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Gemäss § 148 des zürcherischen Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG) kann mit Rekurs gegen den Einleitungs- oder Verweigerungsbeschluss über ein Quartierplanverfahren (nur) geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten oder sie seien gegeben. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden. Diese Regelung zeigt, dass der Einleitungs- oder Verweigerungsbeschluss ein in sich geschlossenes selbständiges Verfahren bildet. Da gemäss § 331 lit. c PBG die kantonale Baudirektion als einzige Instanz Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren entscheidet, handelt es sich demnach bei der angefochtenen Verfügung um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG (vgl. dazu auch BGE 117 Ia 412 E. 1a S. 414; 110 Ia 134 mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig.
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2.2 Zu prüfen ist des Weiteren, ob sämtliche Beschwerdeführer zur Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert sind. Gemäss Art. 88 OG fällt hierbei nur in Betracht, wer durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Diese können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder unmittelbar durch ein angerufenes Grundrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung bloss tatsächlicher oder allfälliger öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 129 I 217 E. 1 S. 219 mit Hinweisen).
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2.2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre Beschwerdelegitimation sei schon vor den Vorinstanzen unbestritten gewesen. Damit verkennen sie, dass sich die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ausschliesslich nach Art. 88 OG bestimmt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatten, ist daher nicht massgeblich (BGE 119 Ia 433 E. 2a S. 436; 118 Ia 112 E. 2a S. 116; 115 Ia 76 E. 1c S. 78 f.).
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2.2.2 Die Beschwerdeführer begründen ihre Legitimation zusätzlich damit, dass jeder von ihnen unstreitig Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke in dem von ihnen beantragten Quartierplanperimeter sei. Stelle sich heraus, dass schon aufgrund einer einzigen Rüge die verweigerte Einleitung des Quartierplanverfahrens willkürlich oder jedenfalls verfassungswidrig gewesen sei, würden die Grundstücke eines jeden Beschwerdeführers in dieses Verfahren miteinbezogen. Jeder Beschwerdeführer vermöge daher je alle Rügen vorzubringen. Die Beschwerdeführer lassen hierbei ausser Acht, dass ein Eigentümer zur staatsrechtlichen Beschwerde nur legitimiert ist, soweit sich ein Plan auf das eigene Grundstück auswirkt (Art. 88 OG; BGE 117 Ia 412 E. 1a S. 414, 18 E. 3b S. 19 f.; 113 Ia 236 E. 2b S. 238). Es ist somit bei jedem Beschwerdeführer gesondert zu prüfen, ob er diese Voraussetzung erfüllt.
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Die Beschwerdeführer rügen in ihrer gemeinsamen Rechtsmitteleingabe ausschliesslich die ihrer Auffassung nach unzureichende Zufahrt zu den Grundstücken Kat.-Nrn. 4277 und 569, was auf die Abparzellierung einer Teilfläche (neu als Parzelle Kat.-Nr. 11342) ab dem Grundstück Kat.-Nr. 5470 zurückzuführen sei. Geht es den Beschwerdeführern im Gegensatz zu ihren Gesuchen an den Stadtrat Dietikon und ihrem Rekurs an die Baurekurskommission I bzw. an die Baudirektion vorliegend einzig noch um eine bessere Erschliessung dieser beiden Grundstücke, ist weder ersichtlich, weshalb es dazu der Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens über das ganze Gebiet zwischen der K.________strasse/L.________strasse/O.________strasse und der Parzelle F.________ bedarf, noch inwiefern sich ein solcher auf sämtliche in der Beschwerde erwähnten Grundstücke auswirken soll. Dies betrifft sowohl die Liegenschaften der B.________ AG an der O.________strasse 9 und 11 als auch das Grundstück Kat.-Nr. 560 von D.________. Sie sind daher nicht beschwerdelegitimiert. Was die Liegenschaften K.________strasse 8a/b (Kat.-Nr. 576) und K.________strasse 10a/b (Kat.-Nr. 10496) betrifft, ist weder aus den Akten noch aus der Beschwerde mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob sie im Alleineigentum oder im Miteigentum der Beschwerdeführer C.________ und A.________ stehen. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da nicht auszumachen ist, inwiefern ein Teilquartierplanverfahren zwecks verbesserter Erschliessung der Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 auch jene Grundstücke berühren soll. Damit mangelt es insofern auch C.________ und A.________ an der Beschwerdelegitimation. Anders verhält es sich jedoch, soweit A.________ die verweigerte Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens im Zusammenhang mit seinen Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 rügt. Die Nichtanhandnahme dieses Planungsinstruments wirkt sich entsprechend negativ auf diese Grundstücke aus, so dass ihm insofern die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen ist.
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2.2.3 Auf die Eingabe der B.________ AG und von D.________ als Eigentümer der Liegenschaften O.________strasse 9 und 11 bzw. K.________strasse 6 kann somit mangels Legitimation grundsätzlich nicht eingetreten werden. Gleich verhält es sich bezüglich A.________ und C.________, soweit sie sich auf ihr Eigentum an den Liegenschaften K.________strasse 8a/b und 10a/b berufen. Zu prüfen bleibt, ob die Eigentümer dieser Liegenschaften aufgrund ihrer Parteistellung im kantonalen Verfahren dennoch zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht legitimiert sind.
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2.2.4 Unbesehen der Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche, rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Teilnahme am kantonalen Verfahren. Eine solche ist stets dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Dieser kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 126 I 81 E. 3b S. 86; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 243). Solche Rügen bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Ihre Beschwerdelegitimation fällt daher auch unter diesem Aspekt ausser Betracht.
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2.2.5 Nach dem Gesagten ist somit einzig insofern auf die Beschwerde einzutreten, als A.________ im Zusammenhang mit seinen Grundstücken Kat.-Nrn. 4277 und 569 die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt.
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3.
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3.1 A.________ stellt sich auf den Standpunkt, die dienstbarkeitsbelastete Parzelle Kat.-Nr. 11342, welche als Zufahrt zu seinen Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 diene, könne entgegen der Auffassung der Baudirektion nicht mit Personenwagen befahren werden. Dies ergebe sich allein schon aufgrund der Fahrgeometrie von Personenwagen, welche bei einer geknickten Fahrbahnfläche, wie sie hier ausgeschieden worden sei, eine grössere Breite erfordere. Die gegenteilige Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung der Baudirektion verletze daher das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV.
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3.2 Der Sachverhalt und die gestützt darauf vorgenommene Beweiswürdigung sind nur insoweit zu prüfen, als sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache relevant sind. Die Baudirektion begründete die fehlenden Voraussetzungen für die Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens nur nebenbei mit der vom Beschwerdeführer 1 beanstandeten Feststellung. Zur Hauptsache brachte sie vor, die Distanz zwischen der Haustüre H.________weg 1 und dem H.________weg betrage 23 m und von dort bis zur O.________strasse 36 m, insgesamt also 59 m. Die im Anhang "Technische Anforderungen" zu den Normalien vom 9. Dezember 1987 über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien [ZN]; LS 700.5) angegebene Maximaldistanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang von 80 m sei demnach klar unterschritten. Aufgrund dieser Sachlage könne die verkehrsmässige Erschliessung als hinreichend qualifiziert werden, so dass es zur Schaffung eines Zugangs für Fahrzeuge keines Quartierplanverfahrens bedürfe. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiernach), ist diese Rechtsauffassung nicht zu beanstanden. Ob die Fahrbahnfläche auf der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle Kat.-Nr. 11342 eine genügende Breite für das Befahren mit Personenwagen aufweist, ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache irrelevant. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als willkürlich gerügte Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung braucht daher nicht weiter geprüft zu werden.
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4.
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A.________ macht eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Baudirektion verwechsle bei der Rechtsanwendung eine Normalie für eine hinreichende "innergrundstückliche" Erreichbarkeit von Gebäuden mit den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung zum Grundstück. Zudem fehle es bei der Zufahrt auch an einer gesicherten Kehrmöglichkeit.
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4.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar erscheint, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn der Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar erscheint (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168, je mit Hinweisen). Geht es - wie vorliegend - um die Auslegung öffentlichrechtlicher Gesetzesbestimmungen, gelten die allgemeinen Regeln über die Gesetzesauslegung. Danach muss das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstelllt, sondern erst das am Sachverhalt verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 f.).
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4.2 Gemäss § 123 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung. Erfordern die Umstände keine umfassende Regelung, hat er sich auf die nötigen Teilmassnahmen zu beschränken. Vorliegend ist die Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens für die verkehrsmässige Erschliessung der Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 umstritten. Die Einleitung eines solchen Verfahrens setzt voraus, dass die gegenwärtige Zufahrt zu diesen beiden Grundstücken den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Da es hierbei um die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts geht (vgl. E. 4.2.1 hiernach), prüft das Bundesgericht diese Frage einzig unter dem Aspekt von Art. 9 BV.
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4.2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land unter anderem erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. Die Voraussetzungen einer hinreichenden Erschliessung ergeben sich demnach aus dem Bundesrecht und der Begriff der hinreichenden Erschliessung ist insoweit ein bundesrechtlicher (BGE 117 Ib 308 E. 4a S. 314; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 83 zu Art. 22). Da das Bundesrecht jedoch an die jeweilige Nutzung der konkreten Bauzone anknüpft und von den dafür nötigen Erschliessungsanlagen spricht, sind die Anforderungen je nach Nutzungszone unterschiedlich. Dementsprechend enthält das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350; 117 Ib 308 E. 4a S. 314; André Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Rz. 2 zu Art. 19). Namentlich schreibt das Bundesrecht nicht vor, wie nahe eine verkehrsmässige Erschliessung an ein Grundstück heranzuführen ist.
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4.2.2 Gemäss § 236 Abs. 1 PBG ist ein Grundstück verkehrsmässig erschlossen, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist. Dies bedingt nach § 237 Abs. 1 PBG in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentliche Dienste und der Benützer. Welche konkreten Anforderungen eine Zufahrt zu erfüllen hat, bestimmt der Regierungsrat in Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Gemäss § 4 ZN sind Zugänge so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Bei Bauten bis zu 13 m Höhe und ohne starke Personenbelegung, wie dies bei der Liegenschaft Kat.-Nr. 4277 des Beschwerdeführers 1 der Fall ist, darf laut Anhang zu den Zugangsnormalien die Distanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang nicht mehr als 80 m betragen.
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4.2.3 Wie erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), macht der Beschwerdeführer geltend, die Baudirektion verwechsle die für die genügende Zugänglichkeit zu Grundstücken massgeblichen Bestimmungen mit denjenigen über die "innergrundstückliche" Erreichbarkeit. Dieser Einwand hält einer näheren Prüfung im Lichte von Art. 9 BV nicht Stand. Gemäss § 1 ZN sind Zugänge Verbindungen von Grundstücken und darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und Anlagen mit dem hinreichend ausgebauten Strassennetz der Groberschliessung. Nicht darunter fallen gemäss dieser Bestimmung die vom Zugang zur Haustüre führenden Eingänge. Als Zugang wird demnach die Verbindung zwischen einer übergeordneten Strasse (z.B. Hauptstrasse; vgl. dazu: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 570 ff.) und einem Grundstück bzw. einer darauf bestehenden oder vorgesehenen Baute bezeichnet. Dabei verlangt § 4 ZN nicht, dass ein Zugang bis zum Grundstück oder der Baute herangeführt wird. Ihre Erreichbarkeit liegt bereits dann vor, wenn die dazwischen liegende Distanz noch einen wirksamen Einsatz der öffentlichen Dienste zulässt. Der Begriff "Erreichbarkeit", wie ihn § 4 ZN in seiner Marginalie und der Anhang "Technische Anforderung" zu den Zugangsnormalien anführt, beschränkt sich demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 keineswegs auf die "innergrundstückliche" Erschliessung von Bauten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 ZN über die Notzufahrt. Der vom Beschwerdeführer 1 getroffenen Unterscheidung zwischen hinreichender "innergrundstücklicher" Erreichbarkeit einerseits und verkehrsmässiger Erschliessung zum Grundstück andererseits steht ausser dem Wortlaut aber auch der Sinn und Zweck der vorerwähnten Bestimmungen entgegen. Über welche Distanz ab einem Gebäude oder Grundstück gemessen ein wirksamer Einsatz öffentlicher Dienste, wie etwa der Feuerwehr, noch möglich ist, hängt allein von technischen Gegebenheiten ab. Ist ein wirksamer Einsatz bis zur Maximaldistanz von 80 m gewährleistet, ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechende Vorschrift nur innerhalb eines Grundstücks Geltung haben soll. Liegt ein Gebäude unmittelbar an der Parzellengrenze und beträgt die Distanz von dort aus bis zum Zugang nicht mehr als 80 m, vermag dies an der Wirksamkeit eines Einsatzes der öffentliche Dienste nichts zu ändern. Es ist daher nicht entscheidend, ob die vorliegend zur Diskussion stehende Maximaldistanz innerhalb des eigenen Grundstücks liegt, oder ob sie sich darüber hinaus erstreckt. Soweit der Beschwerdeführer 1 eine willkürliche Auslegung von § 237 PBG in Verbindung mit den Zugangsnormalien durch die Baudirektion geltend macht, ist seine Beschwerde somit unbegründet.
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4.2.4 Dem Beschwerdeführer 1 kann sodann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts rügt. Nach der unbestrittenen Feststellung des Stadtrates Dietikon erstreckt sich das Haus H.________weg 1 auf drei Seiten bis an die Parzellengrenze und weist praktisch keinen Umschwung auf. Die Distanz von dieser Liegenschaft - wie auch von Parzelle Kat.-Nr. 569 - zur O.________strasse beträgt ca. 59 m (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass diese Strasse mit Fahrzeugen der öffentlichen Dienste und der Benützer befahren werden kann, wird von keiner Seite in Abrede gestellt und ergibt sich zudem auch aus den eingelegten Plänen. Beträgt die Distanz zwischen der O.________strasse und den beiden Liegenschaften des Beschwerdeführers 1 ausgewiesenermassen weniger als 80 m, durfte die Baudirektion daher willkürfrei den Schluss ziehen, dass unter diesen Umständen eine hinreichende Zugänglichkeit im Sinne von § 237 Abs. 1 PBG in Verbindung mit den Zugangsnormalien vorliegt, und zwar unbesehen der rechtlichen Qualifikation dieser Strasse als Anlage der Grob- oder Feinerschliessung. Ob der H.________weg auch heute noch mit Personenwagen befahren werden kann, ist demzufolge unter dem Aspekt der genügenden Zufahrt nicht massgebend. Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer 1 den Wegfall des Kehrplatzes auf dem H.________weg rügt. Auf seine diesbezüglichen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen.
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4.3 Erweist sich die Rüge der ungenügenden Zufahrt bzw. Zugänglichkeit zu den Parzellen Kat.-Nrn. 4277 und 569 gemäss den vorstehenden Erwägungen als unbegründet, ist auch die verweigerte Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens zwecks verkehrsmässiger Erschliessung dieser Grundstücke unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV nicht zu beanstanden.
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5.
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Der Beschwerdeführer 1 macht des Weiteren eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Gebots von Treu und Glauben geltend.
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5.1 Der Beschwerdeführer 1 hat gegenüber der Baudirektion nicht behauptet, durch die verweigerte Einleitung eines Teilquartierplanverfahrens werde er in seinen Eigentumsrechten verletzt. Mit diesem erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand lässt er ausser Acht, dass mit staatsrechtlicher Beschwerde, unter Vorbehalt hier nicht zutreffender Ausnahmen (vgl. dazu Kälin, a.a.O., S. 369 f.), keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden können, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind (BGE 118 III 37 E. 2a S. 38; 117 Ia 1 E. 2 S. 3; 115 Ia 183 E. 2 S. 184 f.). Grundsätzlich müssen die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht erhobenen rechtlichen Rügen auch inhaltlich den Instanzenzug durchlaufen haben. Der kantonale Instanzenzug wird nicht ausgeschöpft, wenn der Beschwerdeführer den kantonalen Rechtsweg zwar formell beschreitet, bestimmte Beschwerdegründe aber erst nachträglich vor Bundesgericht anruft (Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.14 S. 63). Der Beschwerdeführer 1 macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass er die erstmals vor Bundesgericht gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können. Auf diesen Beschwerdepunkt ist daher nicht einzutreten.
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5.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde auch, soweit eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben behauptet wird. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Rügt ein Beschwerdeführer, die Behörde habe gegen Treu und Glauben verstossen, obliegt ihm die gleiche Rügepflicht wie bei der Willkürbeschwerde (BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff.; 112 Ia 174 E. 3c S. 178; Kälin, a.a.O., S. 238 f.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer 1 nennt weder die Norm, welche die Behörde durch ihr angeblich treuwidriges Verhalten verletzt haben soll, noch legt er substantiiert dar, inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten beeinträchtigt ist.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Stadt Dietikon ist als grosser Gemeinde praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie haften hierfür solidarisch.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Dietikon und der Baudirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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