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Informationen zum Dokument  BGer 1P.394/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.394/2004 vom 20.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.394/2004 /sta
 
Urteil vom 20. Juli 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonspolizei Zürich, Kommandant, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde/Strafanzeige usw.,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich, Kommandant, vom 8. Juli 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ reichte beim Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Kreisschulpflege Zürichberg ein. Er rügte insbesondere, "dass der weibliche Lehrkörper ... ohne Grund und Anlass unschuldige Primarschüler physisch und psychisch einmal mehr angegriffen" habe; sie seien durch die Beklagten "systematisch fortdauernd gehindert, erfolgreich vollendet ausgeschlossen und schliesslich zu Erstklässlern strafversetzt worden", was geeignet sei, ihre Primarschulkarriere zu beeinträchtigen.
 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 trat die Vorsteherin des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich auf eine Eingabe X.________s nicht ein, und eine andere Eingabe X.________s leitete sie an die Bezirksschulpflege Zürich weiter.
 
In diesem Zusammenhang richtete X.________ weitere Anzeigen oder Beschwerden an andere Behörden (vgl. Verfahren 1P.372/396/ 398/2004), so auch eine vom 5. Juli 2004 datierte "Aufsichtsbeschwerde/Strafanzeige odgl." an die Kantonspolizei Zürich.
 
Mit Schreiben bzw. Verfügung vom 8. Juli 2004 teilte der Kommandant der Kantonspolizei X.________ mit, die Strafanzeige zur weiteren Behandlung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwiesen zu haben. Soweit die Eingabe als Aufsichtsanzeige zu erachten sei, sei ihm, X.________, offenbar rechtskundig, zuzumuten, die pauschal gegen mindestens 16 Personen (den eingangs genannten "Lehrkörper") gerichtete Beschwerde substanziiert auf die jeweilige Person bezogen der zuständigen Aufsichtsinstanz selber einzureichen.
 
Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 13. Juli 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die erwähnte Kritik gegenüber dem "weiblichen Lehrkörper" wiederholt.
 
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit mit einer Vielzahl von Begehren mehr als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Denn die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
 
Ohnehin kann aber - was der Beschwerdeführer offenbar übersehen will - nach ständiger Rechtsprechung der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen).
 
Abgesehen davon vermöchte die vorliegende Beschwerde den gesetzlichen Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c), auf die der Beschwerdeführer schon vielfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen.
 
Im Übrigen hat der Polizeikommandant die Eingabe, was die Strafanzeige anbelangt, der Staatsanwaltschaft bzw. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zukommen lassen. Allfällige Anordnungen dieser Behörden sind nicht bekannt und wären zunächst auf dem kantonalen Rechtsmittelweg einer Überprüfung zuzuführen (s. Art. 86/87 OG).
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, Kommandant, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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