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Informationen zum Dokument  BGer 2A.183/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.183/2004 vom 26.07.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.183/2004 /leb
 
Urteil vom 26. Juli 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Diarra.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, c/o Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern,
 
Gegenstand
 
Verletzung von Berufs- und Standespflichten (Busse),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer,
 
vom 6. Februar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Entscheid vom 18. Juli 2003 disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern Rechtsanwalt X.________ mit einer Busse von Fr. 3'000.-- wegen Verletzung von Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Sie befand, dass sich Rechtsanwalt X.________ in einem Scheidungsverfahren im Jahre 1999 krass standeswidrig verhalten habe, indem er seine Bemühungen in diesem Verfahren seiner ehemaligen Klientin in Rechnung gestellt habe, obwohl er zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden sei. Standeswidrig sei auch, dass er seiner Klientin am 10. November 1999 eine Schlussrechnung unterbreitet habe, obwohl er nachträglich am 29. Dezember 1999 dem Amtsgericht noch eine Kostennote als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingereicht habe bzw. später für ein Rekursverfahren vor Obergericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand entschädigt worden sei. Eine grobe Berufspflichtverletzung habe Rechtsanwalt X.________ ferner begangen, indem er seiner Klientin ohne rechtliche Grundlage einen Dringlichkeitszuschlag von Fr. 300.-- für 50 Arbeitsstunden in Rechnung gestellt habe.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern. Mit Entscheid vom 6. Februar 2004 wies dieses die Beschwerde ab und bestätigte die von der Aufsichtsbehörde ausgesprochene Busse. Das Gericht hält es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Klientin wahrheitswidrig dahingehend instruiert habe, sie müsse aussagen, sie habe für den Scheidungsprozess keine Vorschüsse geleistet, was einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung widerspreche. Die Aufsichtsbehörde habe auch zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch noch nach der Einreichung des Armenrechtsgesuchs Kostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren einverlangt habe, womit er wiederum klar gegen die Berufspflichten eines Rechtsanwalts verstossen habe. Krass standeswidrig sei sodann, dass der Beschwerdeführer Aufwendungen, die nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefallen seien, seiner Klientin direkt in Rechnung gestellt habe. Hinsichtlich des Dringlichkeitszuschlags könne dem Beschwerdeführer jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werde, da ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass seine Behauptung, ein solcher sei mündlich vereinbart worden, nicht zutreffe. Die festgestellten Berufspflichtverletzungen seien aber immer noch als schwerwiegend zu betrachten, weshalb angesichts des möglichen Bussenrahmens von Fr. 20'000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA) die von der Aufsichtsbehörde ausgesprochene Busse von Fr. 3'000.-- (immer noch) als angemessen erscheine.
 
C.
 
Rechtsanwalt X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei lediglich ein Verweis, eventuell eine Busse von höchstens Fr. 500.-- auszusprechen.
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Justiz auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
 
Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das eidgenössische Anwaltsgesetz. Ob sich die Vorinstanz zu Recht auf Bundesrecht stützte oder nicht, ist bei der materiellen Beurteilung zu prüfen. Da der angefochtene Disziplinarentscheid nach Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes erging, wäre die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der Rechtsprechung selbst dann gegeben, wenn die kantonale Behörde ihren Entscheid auf das bisherige kantonale Recht gestützt hätte (BGE 130 II 270 E. 1 S. 272 ff.). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich einzutreten.
 
2.
 
2.1 Das eidgenössische Anwaltsgesetz ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Der disziplinarrechtliche beurteilte Sachverhalt hat sich jedoch bereits vorher, nämlich im Jahre 1999, abgespielt. Damals waren die Verhaltenspflichten der Rechtsanwälte und die Disziplinarsanktionen, welche für Verstösse gegen diese Pflichten verhängt werden können, ausschliesslich kantonalrechtlich geregelt. Für die Luzerner Anwälte war das (kantonale) Gesetz über den Beruf des Rechtsanwalts vom 30. November 1981 (Anwaltsgesetz) massgebend. Es stellt sich daher die Frage, ob im vorliegenden Fall materiell das eidgenössische oder das kantonale Disziplinarrecht anzuwenden ist.
 
2.2 Diese Frage ist in analoger Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem (bundesrechtlichen) Grundsatz der "lex mitior" zu beantworten (BGE 130 II 270 E. 1.2.2 S. 273; vgl. in diesem Sinne auch § 23 Abs. 2 des neuen luzernischen Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung vom 4. März 2002). Entscheidend ist somit, ob das eidgenössische Anwaltsgesetz bezüglich des streitigen Disziplinartatbestandes milder ist als das frühere kantonale, was dann der Fall ist, wenn seine Anwendung im konkreten Fall für den Täter ein günstigeres Ergebnis zeitigt (BGE 119 IV 145 E. 2c S. 151; 114 IV 81 E. 3b S. 82; vgl. auch ASA 68 240 E. 2).
 
2.3 Nach § 12 Abs. 1 Anwaltsgesetz ahndet die Aufsichtsbehörde Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten. Welches diese Pflichten im Einzelnen sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das eidgenössische Anwaltsgesetz enthält in Art. 12 zwar eine Anzahl von Berufsregeln; die hier angewendete Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA, wonach die Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, ist aber ebenso unbestimmt.
 
Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer namentlich zur Last gelegt, dass er auch noch nach der Einreichung des Armenrechtsgesuchs von seiner Klientin Kostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren einverlangt und ihr Aufwendungen, die nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angefallen seien, in Rechnung gestellt habe. Ein solches Verhalten stellt, falls es erwiesen ist, trotz der Unbestimmtheit der betreffenden Bestimmungen ohne Zweifel sowohl nach dem früheren kantonalen (vgl. dazu im allgemeinen BGE 122 I 322 E. 3b S. 325f.; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 108 Ia 11) als nach dem heutigen eidgenössischen Recht eine Verletzung der Berufspflichten des Anwalts dar, die disziplinarisch geahndet werden kann. Dass Anwälte dazu verpflichtet werden können, im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen, war im Übrigen nicht nur im früheren kantonalen Recht (§ 9 Anwaltsgesetz), sondern ist auch im Bundesrecht ausdrücklich vorgesehen (Art. 12 lit. g BGFA). Daraus folgt aber auch die Pflicht, solche Mandate korrekt und gewissenhaft zu führen. Es geht hier nicht um eine blosse Standesregel im engeren Sinne, bei der allenfalls gesagt werden könnte, das eidgenössische Anwaltsrecht setze die Schwelle des disziplinarisch Strafbaren höher an als das frühere kantonale Recht (vgl. in diesem Sinne das Urteil 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004, E. 6). Das neue Recht erweist sich demnach insoweit nicht als milder.
 
2.4 Ist somit davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem neuen eidgenössischen Recht in gleicher Weise als disziplinwidrig eingestuft werden kann wie nach dem früheren kantonalen Recht, ist für den Vergleich der in Frage kommende Strafrahmen entscheidend. Das frühere kantonale Recht kannte als Disziplinarmassnahme den Verweis, die Geldbusse bis zu Fr. 5'000.-, die Einstellung in der Ausübung des Berufes bis zu zwei Jahren und die dauernde Einstellung in der Berufsausübung (§ 13 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht zusätzlich die Verwarnung vor und ist insofern milder. Das Bussenmaximum beläuft sich jedoch auf Fr. 20'000.--. Darauf kam es aber im vorliegenden Fall an, da die Vorinstanz die von ihr auferlegte Busse gerade "angesichts des möglichen Bussenrahmens von Fr. 20'000.--" auf Fr. 3'000.-- festsetzte. Hätte sie das frühere kantonale Recht angewendet, wäre die Busse in Anbetracht eines Maximums von lediglich Fr. 5'000.-- zweifellos niedriger ausgefallen. Auf jeden Fall kann nicht gesagt werden, das eidgenössische Recht sei unter den konkreten Umständen das mildere.
 
2.5 War dies aber nicht der Fall, hätte die Vorinstanz ihren Entscheid richtigerweise auf das frühere kantonale Anwaltsgesetz stützen müssen, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Disziplinartatbestands in Kraft stand, und nicht auf das später in Kraft getretene eidgenössische Anwaltsgesetz. In der irrtümlichen Anwendung von Bundesrecht anstelle von kantonalem Recht liegt eine Bundesrechtsverletzung (vgl. BGE 130 IV 27 E. 2.3.1 S. 29; 116 Ib 169 E. 1 S. 171; 110 Ib 10 E. 1 S. 12), die im vorliegenden Fall für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen muss, da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein kann, das Disziplinarverfahren an deren Stelle in Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts durchzuführen und namentlich die Höhe der allenfalls auszusprechenden Busse in erster Instanz festzusetzen.
 
3.
 
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, zu den mit der Beschwerde erhobenen Rügen im Einzelnen Stellung zu nehmen, zumal das Bundesgericht die angefochtene Disziplinarmassnahme, die richtigerweise auf das frühere kantonale Recht hätte gestützt werden müssen, ohnehin nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfen könnte, der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aber von einer freien Kognition ausgeht. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht auch bei der Beurteilung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ist, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, es sei denn, diese habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG). Zum Nachweis eines solchen qualifizierten Mangels reicht es nicht aus, die Feststellungen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder ihr die eigene Sachdarstellung entgegenzuhalten. Es können in diesem Fall grundsätzlich auch keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150, mit Hinweisen). Das verkennt der Beschwerdeführer, soweit er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beanstandet. Aber auch in materieller Hinsicht dürften die Ausführungen des Beschwerdeführers kaum genügen, um den Vorwurf der Willkür zu begründen.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung; die besonderen Voraussetzungen, unter denen die im eigenen Namen prozessierende Partei ausnahmsweise eine solche verlangen kann (vgl. dazu BGE 125 II 518 E. 5b S. 519; 113 Ib 353 E. 6b S.356 f.; 110 V 72 E. 7 S. 81 f.), sind hier nicht erfüllt, um so weniger als die Beschwerde aus einem vom Beschwerdeführer gar nicht geltend gemachten Grund gutgeheissen werden musste.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts (I. Kammer) des Kantons Luzern vom 6. Februar 2004 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und dem Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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