BGer I 587/2003 | |||
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BGer I 587/2003 vom 26.07.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 587/03
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Urteil vom 26. Juli 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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B.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Pro Infirmis, Bahnhofstrasse 18, 5001 Aarau,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 12. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1950 geborene B.________ arbeitete als Maurer in der Bauunternehmung L.________. Am 24. Februar 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall und verletzte sich dabei am rechten Handgelenk (distale Radiustrümmerfraktur). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche den Fall übernommen hatte, sprach ihm dafür mit Verfügung vom 1. Juli 1997 eine 10%ige Integritätsentschädigung zu. In der Folge beklagte B.________ eine Zunahme seiner gesundheitlichen Beschwerden (weichteilrheumatische Beschwerden im Ellbogen und am rechten Schultergelenk sowie ein depressives Zustandsbild). Am 29. Juni 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau gab daraufhin eine kombinierte, rheumatologische und psychosomatische Begutachtung in Auftrag. Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 7. Mai 1999 wurde eine beginnende posttraumatische Arthrose und eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes sowie eine reaktive Depression neben den Beschwerden an Ellbogen (Epikondylopathie radialis rechts) und Schulter (Periarthropathie rechts) diagnostiziert. Dabei wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Maurer von 50 % attestiert. Aus dem von der psychosomatischen Abteilung der Klinik X.________ erstellten Gutachten vom 29. September 1999 ging hauptsächlich hervor, der Versicherte leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie der rechten oberen Extremitäten im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und weise eine Panikstörung auf. Längerfristig sei er deswegen zu 50 % arbeitsunfähig, wobei medizinisch-theoretisch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 wurde B.________ ab dem 1. August 1999 eine halbe Rente, beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % zugesprochen.
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Am 29. Januar 2002 beantragte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. M.________, eine Rentenrevision. Der IV-Stelle meldete er, infolge Progression der Erkrankung sei sein Patient, welcher bis dahin seiner 50%igen Tätigkeit als Maurer nachgegangen war und dessen Arbeitsverhältnis per 31. August 2001 aufgelöst wurde, seit dem 1. September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 25. Februar 2002 gab der Hausarzt ab gleichem Datum einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 90 % bekannt. Dabei attestierte er eine somatoforme Schmerzstörung mit multiplen Weichteilschmerzen und depressivem Syndrom. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 11. November 2002 ab. Gestützt auf einen Abklärungsbericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 4. Juni 2002 und einen Kurzbericht des Dr. med. M.________ vom 22. November 2002 liess der Versicherte am 13. November 2002 bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, welches von dieser mit Schreiben vom 28. November 2002 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Arbeitsfähigkeit werde wesentlich durch invaliditätsfremde Faktoren ungünstig beeinflusst.
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B.
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Die in Anfechtung der Verfügung vom 11. November 2002 beschwerdeweise beantragte Zusprechung einer ganzen Rente wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2003 ab.
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C.
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Dagegen lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zu einer aktuellen psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie der Rentenrevision (Art. 41 Abs. 1 IVG; BGE 117 V 293 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die materiellen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) nicht anwendbar sind, da die streitige Verfügung vom 11. November 2002 vor dessen In-Kraft-Treten erlassen worden ist (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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1.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gehören zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl auch 127 V 298 Erw. 4c in fine).
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1.2.1 Unter gewissen Umständen können nach der Rechtsprechung (zur Publikation in BGE 130 V bestimmtes Urteil vom 12. März 2004 [I 683/03]) auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 498 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2 und W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b).
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1.2.2 Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert - worunter anhaltende somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich fallen - ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil S. vom 17. Februar 2003 [I 667/01] Erw. 3; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 64 f. mit Anm. 93). Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken (hierzu eingehend Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. S. 81 f.). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (vgl. AHI 2002 S. 150 Erw. 2b; Urteile A. vom 24. Mai 2002 [I 518/01] Erw. 3b/bb und R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2; siehe auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83, 87 f.) - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insb. Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b).
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Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt entweder das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein der von Lehre und Rechtsprechung für die Beurteilung von Schmerzstörungen umschriebenen Kriterien voraus, welche in ausgeprägter und ausdauernder Form erfüllt sein müssen: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; vgl. dagegen zum nicht zu berücksichtigenden sekundären Krankheitsgewinn hinten Erw. 3.3.2), (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und (5) gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen trotz vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person erwähntes Urteil vom 12. März 2004 [I 683/03] Erw. 2.2.2 und 2.2.3; vgl. AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2c [=VSI 2000 S. 155 Erw. 2c]; siehe etwa auch Urteile S. vom 29. August 2001 [I 703/00] Erw. 4c, P. vom 30. April 2002 [I 382/01] Erw. 4a, G. vom 11. September 2002 [I 597/01] Erw. 2.3, A. vom 23. Januar 2003 [I 379/02] Erw. 1.3; zum Ganzen ausführlich Meyer-Blaser, a.a.O., S. 76 ff., insb. 80 ff.).
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2.
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2.1 In Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.________ vom 25. Februar, 2. April und 22. November 2002 sowie einen Bericht der Rheumaklinik des Spitals Y.________ vom 4. Juni 2002, hat die Vorinstanz erwogen, der Hausarzt habe eine Progression der somatoformen Schmerzstörung mit multiplen Weichteilschmerzen und ein depressives Syndrom festgestellt. Im Bericht der Rheumaklinik würden eine Symptomausweitung mit multilokulärem Schmerzsyndrom Typ Fibromialgie, ein Panvertebralsyndrom, eine Gonarthrose beidseits sowie eine Depression diagnostiziert. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes, welche sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung auf die Höhe des Invaliditätsgrades auswirken würde, ergebe sich daraus aber nicht. Von Relevanz für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seien bloss die Diagnosen eines Schmerzsyndroms und einer Depression. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine subjektiv empfundene Schmerzausweitung, ohne wesentliche Veränderung der objektivierbaren Befunde und ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Rheumatologisch bestehe weiterhin für eine geeignete, leidensgerechte leichte manuelle Tätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit.
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2.2 Aus dem Gesagten geht hervor, dass die revisionsweise festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich aus rheumatologischer Sicht bestätigt wird, während die ursprüngliche Abklärung, welche die Zusprechung einer halben Rente begründete, sich auch auf eine psychosomatische Schmerzabklärung der somatoformen Komorbidität (Gutachten der psychosomatischen Abteilung der Klinik X.________ vom 29. September 1999), nicht allerdings auf eine psychiatrische Begutachtung gestützt hatte. Dabei wurde neben den rheumatologischen Leiden ein psychosomatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbität festgestellt.
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Obwohl im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten sein Hausarzt und der berichterstattende Arzt der Rheumaklinik gerade die Progression einer somatoformen Schmerzstörung und eines depressiven Syndroms attestiert haben und diese Beschwerden vom kantonalen Gericht auch als relevante Befunde bezeichnet wurden, haben Letzteres und die Verwaltung im Rahmen des Revisionsverfahrens auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet. Bei der gegebenen Aktenlage drängt sich indessen die Einholung eines Gutachtens auf, welches zur Frage Stellung nehmen wird, ob und inwiefern sich der psychische Gesundheitszustand seit dem am 29. September 1999 durch die psychosomatische Abteilung der Klinik X.________ erstellten Gutachten auf die Arbeitsunfähigkeit auswirkt.
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3.
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Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2003 und die Verfügung vom 11. November 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. Juli 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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