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Informationen zum Dokument  BGer U 311/2003  Materielle Begründung
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BGer U 311/2003 vom 26.07.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 311/03
 
Urteil vom 26. Juli 2004
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
K.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar Auf der Maur, Alte Gasse 2, 6440 Brunnen,
 
gegen
 
Allianz Suisse (vormals ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich), Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
 
(Entscheid vom 4. August 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
K.________, geboren 1945, gründete am 5. Juli 1991 als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied die in der Fahrzeugbranche tätige Firma "K.________ AG" (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 30. August 1991 beantragte er bei der Allianz Suisse (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin; vormals ELVIA Schweizerische Versicherungsgesellschaft) die Aufnahme der Arbeitgeberin in die Kollektiv-Unfallversicherung nach UVG für das gesamte Personal bei einer totalen UVG-Lohnsumme von Fr. 97'200.- für männliche und Fr. 50'000.- für weibliche Angestellte.
 
Anlässlich einer Auffahrkollision vom 24. August 1992 zog er sich als Lenker eines Personenwagens eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu, worüber er im Namen seiner Firma die Allianz mit Unfallmeldung UVG vom 21. Oktober 1992 in Kenntnis setzte. Dabei wies er einen Jahres-Grundlohn von Fr. 100'000.- (brutto) aus. Die Allianz kam für die Heilbehandlung des Versicherten auf und richtete ihm ein Taggeld aus. Die IV-Stelle Nidwalden sprach ihm bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'364.- und einem Invaliditätsgrad von 60 % mit unangefochtener Verfügung vom 15. Mai 1996 rückwirkend ab 1. August 1993 eine halbe und sodann gemäss Verfügung vom 29. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu. Nach umfangreichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen führte die Allianz unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der Invalidenversicherung und eines versicherten Verdienstes von Fr. 60'000.- eine Globalrechnung durch. Dabei stellte sie eine ab Juli 1997 resultierende Überentschädigung fest. Gestützt darauf verfügte die Allianz am 6. November 2001 (Dispositiv):
 
"1. Der versicherte Verdienst im Unfallzeitpunkt wird auf Fr. 60'000.- fest gelegt.
 
2. Ab Juli 1997 wird der Taggeldansatz gekürzt und beläuft sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Fr. 113.40, ab 1998 auf Fr. 114.60, ab 1999 auf Fr. 115.50, ab 2000 auf Fr. 117.25 und ab 2001 auf Fr. 117.60.
 
3. Die in den vergangenen fünf Jahren zu viel erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 36'662.80 werden mit künftigen Geldleistungen verrechnet.
 
4. Es werden keine Kosten erhoben."
 
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. März 2002 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 4. August 2003 teilweise im Sinne der Erwägungen gut und hob Ziffer 3 der Verfügung vom 6. November 2001 auf, weil die entsprechenden Rückforderungsansprüche der Allianz verjährt seien.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen:
 
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 4. August 2003 dahingehend aufzuheben, als der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt Fr. 97'200.- betrug und nicht nur Fr. 60'000.-.
 
2. Eventuell sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
3. Es sei von einem versicherten Verdienst zum Unfallzeitpunkt von Fr. 97'200.- auszugehen.
 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
 
Während die Allianz unter Hinweis darauf, dass sie mit (angefochtener) Verfügung vom 18. November 2003 per 1. Januar 2003 sämtliche Versicherungsleistungen eingestellt habe, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 wurde K.________ auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Rechtsstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht, wozu er am 18. Juni 2004 Stellung nahm.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine "Verfassungs- und Gesetzesverletzung, welche allenfalls die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz" bewirke, weil diese entgegen seinem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Es stellt sich somit vorweg die Frage, ob das kantonale Rechtsmittelverfahren den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden prozessualen Erfordernissen genügte.
 
1.1 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus (BGE 120 V 8 Erw. 3d, 119 V 381 Erw. 3b/dd, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 I 38 Erw. 5f). Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Verhandlung wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist (vgl. auch BGE 121 I 40 f. Erw. 6a, 119 Ib 329 ff. Erw. 6c-e). Der Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
1.2 In den sieben, eingangs der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2002 ausdrücklich als "Rechtsbegehren" bezeichneten Ersuchen fehlt es an einem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Ganz am Schluss der erwähnten Eingabe findet sich lediglich der Hinweis, dass "eine nach Art. 108 UVG vorgesehene mündliche Verhandlung durchzuführen" sei für den Fall, dass das Gericht "die Rechtsbegehren nicht zum vornherein" gutheissen sollte. Zusammen mit dem Schlusssatz der vorinstanzlichen Replik vom 4. November 2002, wonach der Beschwerdeführer "sowohl die Abnahme der beantragten Beweise (u.a. Zeugenbeweise) als auch eine mündliche Verhandlung" beantragte, ist nicht nur von einem Beweisantrag, sondern von einem im Sinne des Gesagten (Erw. 1.1) rechtsgenüglichen Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung auszugehen. Das kantonale Gericht führte keine öffentliche Verhandlung durch und äusserte sich zum entsprechenden Antrag im angefochtenen Entscheid nicht. Es ist daher zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gegebenenfalls ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen.
 
1.2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil K. vom 8. April 2004 (I 573/03, Erw. 3.5) die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu den besonderen Umständen, die auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren trotz Vorliegens eines entsprechenden Antrages ein Absehen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, zusammengefasst. Demnach anerkennt der EGMR als Ausnahmetatbestände unter anderem, wenn eine Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können, wenn ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen zu beurteilen sind oder wenn es um eine hochtechnische Materie geht, für deren Behandlung sich ein schriftliches Verfahren besser eignet (erwähntes Urteil K., Erw. 3.5.1 mit Hinweisen). Umgekehrt ist das Vorliegen besonderer Umstände, die das Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, zu verneinen, wenn eine mündliche Verhandlung dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte (erwähntes Urteil K., Erw. 3.5.3 mit Hinweisen).
 
1.2.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung an die Allianz zurückzuweisen, damit sie die Taggelder gestützt auf einen angepassten versicherten Verdienst neu bemesse und über die ganze, mehr als zehnjährige Dauer auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Taggeldleistungen die - gegebenenfalls resultierende - Überentschädigung gestützt auf eine vollständig neue Globalrechnung ermittle. Dabei handelt es sich um hochtechnische Fragen, für deren Beantwortung sich ein schriftliches Verfahren klar besser eignet. Dass eine mündliche Verhandlung mit, wie beantragt, Einvernahme von Zeugen (vgl. dazu hienach Erw. 7.3.5) dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte, kann unter Berücksichtigung der umfangreich vorhandenen Akten nicht gesagt werden (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Unter diesen Umständen lässt sich - im Ergebnis - nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht keine öffentliche Verhandlung durchführte.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 415 Erw. 1a mit Hinweisen) und hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 52 f. Erw. 4a; vgl. auch BGE 98 V 33 f. Erw. 1a und EVGE 1961 S. 186 f. Erw. 1). Zieht der Richter an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei (BGE 122 V 166) und die Einhaltung des funktionellen Instanzenzuges (ZAK 1991 S. 370 f. Erw. 8) zu beachten (BGE 125 V 417 Erw. 2c; vgl. auch BGE 122 V 36 f. Erw. 2).
 
2.2 Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV bemass die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 6. November 2001 das Taggeld auf einem versicherten Verdienst im Unfallzeitpunkt von Fr. 60'000.- (vgl. dazu Erw. 3 des Einspracheentscheids vom 14. März 2002) und kürzte daraufhin im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 40 UVG - basierend auf dieser Taggeldbemessung - die Leistungen nach Massgabe der Abstufung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung. Die aus dem Vergleich der ab Juli 1997 zu berücksichtigenden Taggeldkürzungen mit den ausgerichteten Taggeldern und Taggeld-Akontozahlungen resultierenden Differenzen erreichten per Ende 2001 (Verfügung S. 9 und 10) die Summe von Fr. 36'662.80 an zu viel bezogenen Leistungen, welche die Allianz mit künftigen Geldleistungen verrechnete (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung). Das kantonale Gericht hob diese Verrechnung auf, weil es die aus der Überentschädigungsberechnung entstandenen Rückforderungsansprüche als verjährt erachtet.
 
Wenn nun der Beschwerdeführer letztinstanzlich geltend macht, es sei von einem versicherten Verdienst im Unfallzeitpunkt von Fr. 97'200.- statt Fr. 60'000.- auszugehen, so hätte die Berücksichtigung einer solchen Änderung der Taggeldbemessungsgrundlage eine unmittelbare Anpassung der Überentschädigungsberechnung und des daraus resultierenden Saldos zur Folge. Mit den hier strittigen Fragen nach dem versicherten Verdienst im Unfallzeitpunkt und der Ermittlung einer allfälligen Überentschädigung aus der Koordination der Geldleistungen der Unfall- und Invalidenversicherung eng verbunden sind die Teilaspekte der Entstehung allfälliger Rückforderungsansprüche mitsamt deren Verjährung. Daraus erhellt, dass - auch wenn die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung die gemäss vorinstanzlichem Entscheid angeblich eingetretene Verjährung der Rückforderungsansprüche anerkannte, was im Sozialversicherungsprozess keine Bedeutung hat (RSKV 1983 Nr. 520 S. 33; vgl. auch BGE 111 V 60 Erw. 1) - diese Frage in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand steht und deshalb, entgegen dem Versicherten, der Prüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht unterliegt.
 
3.
 
3.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 132 lit. a OG); das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 132 lit. b OG) und kann zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 132 lit. c OG).
 
3.2 Der Beschwerdeführer wurde praxisgemäss auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht; er machte jedoch von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern verzichtete mit Stellungnahme vom 18. Juni 2004 ausdrücklich darauf. Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 22 Erw. 3a). Soweit er mit Eingabe vom 18. Juni 2004 geltend macht, eine reformatio in peius komme nicht in Frage, weil die Beschwerdegegnerin den kantonalen Gerichtsentscheid hinsichtlich der Verjährung der Rückforderungsansprüche ausdrücklich und bedingungslos anerkannt habe, widerspricht seine Auffassung Art. 132 lit. c OG und den Ausführungen zur prozessualen Lage in Erw. 2.2 hievor.
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den versicherten Verdienst als Bemessungsgrundlage für Taggelder (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG), den im Allgemeinen als versicherter Verdienst grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebenden Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV) sowie die davon abweichende, ausnahmsweise Berücksichtigung des berufs- und ortsüblichen Lohnes für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den Grundsätzen, wonach der versicherte Verdienst auch dann dem berufs- und ortsüblichen Lohn zu entsprechen hat, wenn der für die AHV massgebende Lohn diesen unterschreitet, es sei denn, der berufs- und ortsübliche Lohn liege deutlich unter dem vereinbarten versicherten Verdienst (RKUV 2003 Nr. U 471 S. 35). Korrekt ist auch, dass der effektiv erzielte Lohn im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nur dann zu berücksichtigen ist, falls er den berufs- und ortsüblichen Verdienst übersteigt (RKUV 2001 Nr. U 420 S. 104). Schliesslich erkannte die Vorinstanz richtig, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie die damit zusammenhängenden materiell-rechtlichen Änderungen des Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 14. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verweisen.
 
5.
 
Ergänzend ist auf RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 hinzuweisen, wonach die Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 52 Abs. 2 Satz 1 UVG (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 f. Erw. 2a) für die Rückforderung von infolge Überversicherung zu viel bezahlten Taggeldern in Nachachtung des Systems der Globalrechnung in der Regel mit dem Abschluss der Taggeldleistungen zu laufen beginnt. Ob die Taggeldleistungen gekürzt (Art. 40 UVG) und ob infolge Überversicherung zu viel bezogene Taggeldleistungen zurückgefordert werden dürfen (Art. 52 Abs. 1 Satz UVG), bestimmt sich mithin nach einer Globalrechnung für die gesamte Bezugsdauer des Taggeldes (BGE 117 V 394 Erw. 3b). Im zuletzt genannten Urteil wurde offen gelassen, ob die Globalrechnung erst nach Abschluss der Taggeldleistungen vorzunehmen ist. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b bejaht. Demnach ist, solange die Eckdaten der Überversicherungsabrechnung noch nicht feststehen, nicht entscheidend, wann die Versicherung von einem Überversicherungstatbestand Kenntnis erhält. Mithin war der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. November 2001, entgegen der Vorinstanz, noch nicht verwirkt. Jedenfalls im Umfang der erfassten, zurückgeforderten Leistungen von Fr. 36'662.80 bleibt der Beschwerdegegnerin der Rückerstattungsanspruch, von der Verwirkung her gesehen, auch für die Zukunft gewahrt (ZAK 1992 S. 315 f. Erw. 4a in fine mit Hinweisen).
 
6.
 
Fest steht und zu Recht unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss AHV-beitragsrechtlicher Qualifikation im Zeitpunkt des Unfalles als Unselbstständigerwerbender im Angestelltenverhältnis zu seiner Firma "K.________ AG" bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert war (vgl. Einspracheentscheid S. 8 Erw. 2h; Vernehmlassung der Allianz vom 20. Februar 2004 S. 4 f. ad 3.).
 
7.
 
Strittig ist hingegen die massliche Festsetzung des versicherten Verdienstes.
 
7.1 Während die Vorinstanz die Auffassung vertrat, die Verwaltung habe den für die Taggeldbemessung zu berücksichtigenden versicherten Verdienst gestützt auf Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 2 UVV korrekt nach dem letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn auf Fr. 60'000.- veranschlagt (angefochtener Entscheid S. 9 Erw. 2e), macht der Beschwerdeführer geltend, im Unfallzeitpunkt sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- auszugehen. Basierend auf diesem UVG-Lohn für Männer habe die Beschwerdegegnerin am 2. Februar 1993 die definitive Prämienrechnung für das Jahr 1992 erhoben. Addiere man zu dem von der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden am 14. März 1996 bescheinigten, im Jahre 1992 AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von unbestritten Fr. 60'000.- das zusätzlich als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe (nachfolgend: Autogewerbekasse) abgerechnete Einkommen von Fr. 30'200.-, so resultiere daraus bereits ein Lohn von mehr als Fr. 90'000.-. Auch der vertraglich vereinbarte Monatslohn von Fr. 9'500.- aus seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin führe zu einem Jahresgehalt von Fr. 114'000.- und betrage somit eindeutig mehr als die mit der Beschwerdegegnerin vereinbarte Lohnsumme von Fr. 100'000.-. Der massgebende versicherte Verdienst sei daher nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zu ermitteln und zur Bestimmung der Höhe des berufs- und ortsüblichen Lohnes eine Expertise durchzuführen. A.________ und G.________, welche den Versicherten bei der Gründung der Arbeitgeberfirma von Seiten der Beschwerdegegnerin berieten, seien als Zeugen einzuvernehmen, weil sie dem Beschwerdeführer angeblich empfohlen hätten, einen im Vergleich zu seiner Stellung im Betrieb angemessenen Lohn von über Fr. 120'000.- zu versichern. Auch unter Berücksichtigung der Berufslaufbahn und der Entwicklung der Einkommensverhältnisse liege der vor dem Unfall bezogene Lohn mit Sicherheit über dem höchstversicherten Verdienst von Fr. 97'200.-.
 
7.2 Kurze Zeit nach der Gründung der Arbeitgeberfirma vom 5. Juli 1991 pachtete der Versicherte eine Tankstelle. Für diese selbstständige Erwerbstätigkeit erliess die Autogewerbekasse am 17. Juli 1997 gestützt auf ein massgebendes reines Erwerbseinkommen von Fr. 30'200.- die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 1992. Da in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert sind (Art. 4 Abs. 1 UVG) und weder sich dafür in den Akten Hinweise finden noch geltend gemacht wird, dass sich der Beschwerdeführer für seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Betriebes der Tankstelle hatte freiwillig nach UVG gegen Unfälle versichern lassen, besteht keine Veranlassung, das effektiv aus dieser Tätigkeit bei der Autogewerbekasse abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 30'200.- im Jahr 1992 zum hier strittigen versicherten Verdienst zu addieren. Sowohl die Policen der Beschwerdegegnerin vom 10. September 1991, 4. Februar und 11. November 1993 sowie vom 30. Januar 1998 als auch die definitiven Prämienabrechnungen vom 10. April 1992, 2. Februar 1993, 10 Oktober 1994, 16. Januar und 29. August 1995 sowie vom 9. Februar 1996 lauteten allesamt ausdrücklich auf die Firma "K.________ AG", und nicht auf den separat geführten und als Selbstständigerwerbender abgerechneten Betrieb der Tankstelle. Daraus folgt, dass dieses bei der Autogewerbekasse abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen nicht bei der Beschwerdegegnerin nach UVG versichert war und deshalb auch nicht zu dem für die Bemessung der Taggelder ausschlaggebenden versicherten Verdienst zählt.
 
7.3
 
Nachfolgend ist zu prüfen, wie sich der aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Arbeitgeberin resultierende versicherte Verdienst bestimmt.
 
7.3.1 Zweck des Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV ist es, Familienmitglieder und andere mit einem Betrieb verwandtschaftlich oder persönlich eng verbundene und darin mitarbeitende Personen nach einem versicherten Unfall nicht entgelten zu lassen, dass sie mit Rücksicht auf ihre persönlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen keine arbeitsmarktkonforme Entlöhnung erzielten oder erzielen konnten. Zur Vermeidung einer Benachteiligung dieser Personen sollen deshalb die ihnen zustehenden Renten (und Taggelder) auf Grundlage einer berufs- und ortsüblichen Entlöhnung ihrer Mitarbeit im Betrieb und nicht des effektiv bezogenen, AHV-rechtlich massgebenden Lohnes berechnet werden (RKUV 2001 Nr. U 420 S. 105 Erw. 3a).
 
7.3.2 Der Beschwerdeführer gründete am 5. Juli 1991 mit einem Kapitalanteil von 96 % (bei einem Stimmrechtsanteil von mehr als 99 %) die Arbeitgeberfirma "K.________ AG" mit Sitz in Hergiswil (Kanton Nidwalden). Seine Tätigkeit für diese Arbeitgeberin sollte gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1991 - ohne Angaben über die Periodizität dieser Gehaltszahlungen - mit einem Nettolohn von Fr. 9'500.- entschädigt werden. Gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte der Versicherte am 30. August 1991 mit Wirkung ab 1. September 1991 unter der Rubrik "Obligatorische Versicherung" die UVG-Lohnsummen von Fr. 97'200.- für Männer und Fr. 50'000.- für Frauen, während die Intercom Treuhand AG am 31. März 1992 zuhanden der Allianz bestätigte, dass die Arbeitgeberin 1991 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt und somit auch keine Löhne ausbezahlt habe. Gemäss definitiver Prämienabrechnung vom 2. Februar 1993 wurde die Totalprämie für das Jahr 1992 nach Massgabe der Deklaration der UVG-Lohnsummen (sowie einer Überschusslohnsumme von Fr. 2'800.-) berechnet, während die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1991 - offenbar ohne beitragspflichtige Lohnbezüge - nur die anteilsmässige Minimalprämie (von total Fr. 50.- pro Jahr) einzog. Demgegenüber betrug das bei der Ausgleichskasse des Kantons Nidwalden abgerechnete beitragspflichtige Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1992 gemäss IK-Auszug vom 14. März 1996 nur Fr. 60'000.-. Auch in der Erfolgsrechnung der Arbeitgeberin wurden für die ganze, fast achtzehn Monate dauernde Periode vom 5. Juli 1991 bis 31. Dezember 1992 lediglich Fr. 60'000.- an ordentlichen Löhnen und Gehältern ausgewiesen.
 
7.3.3 Wegen den besonderen Verhältnissen und mit Blick auf fehlende aussagekräftige und zuverlässige Geschäftsergebnisse gingen zu Recht alle Beteiligten - insbesondere auch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6) - davon aus, dass das 1992 aus der bis zum Unfall ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit abgerechnete AHV-pflichtige Einkommen von Fr. 60'000.- des Versicherten dem berufs- und ortsüblichen Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV gegenüberzustellen sei. Während die Allianz anhand der vom damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) durchgeführten Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1993 den 1992 im Einzelhandel als gelernter und im Monatslohn entlöhnter Arbeitnehmer erzielten Verdienst auf Fr. 4'984.- pro Monat, pro Jahr also Fr. 59'808.-, ermittelte, gelangte das kantonale Gericht gestützt darauf mit der Beschwerdegegnerin zur Auffassung, für die Anwendung der Ausnahmebestimmung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV bleibe praxisgemäss (RKUV 2001 Nr. U 420 S. 104; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich 2003, S. 101) kein Raum, wenn, wie hier, das effektive Einkommen von Fr. 60'000.- über dem berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 59'808.- liege.
 
7.3.4 Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vorinstanz und Verwaltung unterliessen es, den gesamtschweizerisch berufsüblichen Durchschnittswert im Dienstleistungsbereich des Einzelhandels von 59'808.- den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. Aus der Statistik der "durchschnittlichen Löhne nach Kantonen und Agglomerationen 1992" des BIGA zeigt sich, dass ein im im Kanton Nidwalden (Sitz der Arbeitgeberin) in der Dienstleistungsbranche Beschäftigter 1992 im Monat durchschnittlich Fr. 5'934.- verdiente, pro Jahr demnach Fr. 71'208.-. Die Berücksichtigung dieses gesamthaften Durchschnittswertes aller Berufszweige der Dienstleistungsbranche und sämtlicher Qualifikations-Kategorien rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: im Kanton Nidwalden fehlen einerseits statistische Angaben für das Jahr 1992 zu den - im Vergleich zum schweizerischen Mittel tieferen - Löhnen des Verkaufspersonals. Daher fallen die jeweiligen Durchschnittszahlen innerhalb derselben Kategorie im Vergleich zu anderen Kantonen mit solchen Vergleichszahlen verhältnismässig hoch aus. Andererseits sind auch keine statistischen Angaben zu der am wenigsten verdienenden Kategorie 3 vorhanden. Angesichts der nur sehr kurzen Geschäftsentwicklung von der Firmengründung am 5. Juli 1991 bis zum Unfall vom 24. August 1992 und der Ungewissheit hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs erscheint das Abstellen auf den berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 71'208.- als angemessen. Denn der Verzicht auf den Bezug eines Lohnes von Fr. 100'000.- (oder mehr) - entgegen der gemäss Erfolgsrechnung vom 5. Juli 1991 bis 31. Dezember 2002 ausgerichteten Löhne und Gehälter von Fr. 60'000.- - liegt hier nicht in der Rücksichtnahme auf persönliche oder verwandtschaftliche Bindungen (vgl. Erw. 7.3.1 hievor) begründet, sondern erklärt sich durch die beschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer gegründeten Unternehmens, was im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit c UVV nicht berücksichtigt werden kann.
 
7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, die von ihm bezeichneten Personen, A.________ und G.________, könnten bezeugen, dass im Unfallzeitpunkt für seine Geschäftsführertätigkeit ein Lohn von mindestens Fr. 120'000.- angemessen gewesen sei, ist von der beantragten Zeugeneinvernahme keine Klärung des Sachverhalts zu erwarten. Bei den genannten Zeugen handelt es sich um (damalige) Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin. Ihre Aussagen stehen in einem engen Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit und ihrem Geschäftsinteresse. Die Arbeitgeberin war sodann nach Massgabe ihrer besonderen Aktivitäten (vgl. hiezu den Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 1991, wonach zu den Aufgaben des Versicherten der "Verkauf aller Artikel im Bereich Fahrzeuge und Hotelbedarf" gehörte) nicht einfach mit einem gewöhnlichen, im Autohandel tätigen Unternehmen zu vergleichen. Es ist ausgeschlossen, dass diese aussenstehenden Personen die internen betrieblichen Verhältnisse kannten und konkrete Angaben zu der hier interessierenden Frage nach der tatsächlichen Realisierbarkeit eines berufs- und ortsüblichen Lohnes aus dem 1991 gegründeten und 1992 noch in der Anfangsphase der Entwicklung stehenden Betrieb des Versicherten hätten machen können, weshalb auf die Einvernahme dieser Zeugen zu verzichten ist (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung Erw. 1.2.2 hievor).
 
8.
 
Soweit das nebenberuflich aus dem selbstständig erwerbenden Betrieb der Tankstelle erzielte und bei der Autogewerbekasse abgerechnete Einkommen von Fr. 30'200.- im Jahre 1992 bisher nicht zu berücksichtigen war, bleibt zu prüfen, ob dieses Nebenerwerbseinkommen nicht im Rahmen der Überentschädigungsberechnung beim mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von Art. 51 Abs. 3 UVV hätte aufgerechnet werden müssen.
 
8.1
 
8.1.1 Gemäss Art. 40 UVG werden, wenn keine andere Koordinationsregel dieses Gesetzes eingreift, Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten. Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 1 UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 UVV (eingefügt durch die Verordnungsänderung vom 15. Dezember 1997, in Kraft getreten am 1. Januar 1998, AS 1998 155, 162) bestimmt, dass das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird. Bei dem mit der genannten Verordnungsänderung in Art. 51 Abs. 3 UVV ergänzten Satz 2 handelt es sich lediglich um eine Anpassung an die Rechtsprechung (BGE 117 V 399 ff. Erw. 4b).
 
8.1.2 Der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienst gemäss Art. 40 UVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV ist, analog zu demjenigen nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (vgl. BGE 126 V 93 ff. Erw. 4 - 6 mit Hinweisen), als haftpflichtrechtlich relevanter Schaden oder Einkommensausfall zu verstehen. Es handelt sich um eine anhand einer Schätzung zu ermittelnden hypothetische Grösse (Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1996, S. 339 ff. und S. 342 ). Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (BGE 126 V 93). Die Überentschädigung gemäss Art. 40 UVG bildet hinsichtlich der ausgerichteten Taggeldleistungen nach Art. 16 UVG gegebenenfalls einen Kürzungsgrund. Dafür ist nach den allgemeinen Beweisregeln die Beschwerdegegnerin beweisbelastet (Urteil S. vom 24. Mai 2000, B 12/98 mit Hinweisen, publiziert in: Plädoyer 2000 Nr. 6 S. 60). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
8.2 Zunächst haben Vorinstanz und Verwaltung zutreffend erkannt, dass bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes aus der unselbstständig erwerbenden Tätigkeit - ausgehend vom abgerechneten und zuletzt vor dem Unfall 1992 bezogenen Lohn - die kontinuierliche, mangels anderer Hinweise statistisch belegte Lohnentwicklung (vgl. Einspracheentscheid vom 14. März 2002 S. 12) bis auf den Zeitpunkt der Durchführung der Globalrechnung mitzuberücksichtigen ist. Ausgehend von einem berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 71'208.- im Jahre 1992 wird die Allianz dieser Einkommensentwicklung im Rahmen der neu durchzuführenden Globalrechnung wiederum in derselben Weise Beachtung schenken.
 
8.3 Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht haben jedoch übersehen, dass bei der Überentschädigungsberechnung im Rahmen des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht nur das aus unselbstständiger, obligatorisch gegen Unfall versicherter Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen, sondern auch der aus - gegebenenfalls nicht gegen Unfall versicherter - selbstständiger Erwerbstätigkeit erarbeitete Lohn hätte berücksichtigt werden müssen (Erw. 8.1.2 hievor). Die Allianz, an welche die Sache zur Neuermittlung der Überentschädigung zurückzuweisen ist, wird beim zusätzlich als mutmasslich entgangenen Verdienst zu berücksichtigenden Einkommen aus dem Betrieb der Tankstelle - ausgehend von dem für das Jahr 1992 massgebenden reinen Erwerbseinkommen von Fr. 30'200.- - derselben Lohnentwicklung Rechnung tragen, welche sie bereits beim Einkommen aus der unselbstständigen Tätigkeit (Erw. 8.2 hievor) aufrechnete. Zudem wird sie beachten, dass bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die aus der Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielten Einkünfte in Abzug zu bringen sind (BGE 117 V 394). Gemäss den drei definitiven Beitragsverfügungen der Autogewerbekasse vom 17. Juli 1997 reduzierte sich das aus dem gesamten Betrieb der Tankstelle abgerechnete massgebende reine Erwerbseinkommen von Fr. 30'200.- im Unfalljahr 1992 auf Fr. 28'800.- 1993 und stagnierte in den folgenden drei Jahren auf diesem Niveau. Für die Folgezeit wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls die erforderlichen Abklärungen treffen.
 
9.
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entgegen der Allianz und dem kantonalen Gericht von einem für die Taggeldbemessung relevanten versicherten Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV (berufs- und ortsüblichen Lohn) von Fr. 71'208.- im Jahre 1992 auszugehen ist (Erw. 7.3.4 hievor). Danach bemisst sich das Taggeld. Da nach RKUV 2000 Nr. U 376 S. 181 die Verwirkungsfrist für die Rückforderung von infolge Überversicherung zu viel bezahlten Taggeldern erst mit Abschluss der Taggeldleistungen zu laufen beginnt (Erw. 5 hievor) und die Beschwerdegegnerin nach Angaben des Versicherten offenbar über den Zeitraum bis Ende 2001 hinaus weitere Taggelder ausbezahlte, und weil ferner Vorinstanz und Allianz übersehen haben, dass beim mutmasslich entgangenen Verdienst im Rahmen der Überentschädigungsberechnung auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzurechnen ist (Erw. 8.1.2 hievor), geht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Allianz wird die Taggelder auf Grund des angepassten versicherten Verdienstes neu bemessen und über die ganze, mehr als zehnjährige Dauer auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Taggeldleistungen hin die - gegebenenfalls resultierende - Überentschädigung gestützt auf eine vollständig neue Globalrechnung von neuem ermitteln und anschliessend neu verfügen.
 
10.
 
Die teilweise unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung entsprechend dem Ausmass seines Obsiegens auszurichten (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 4. August 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 14. März 2002 aufgehoben werden und die Sache zur Durchführung einer neuen Überentschädigungsberechnung sowie zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Allianz zurückgewiesen wird.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 26. Juli 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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