BGer U 276/2003 | |||
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BGer U 276/2003 vom 28.07.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 276/03
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Urteil vom 28. Juli 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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P.________, 1955, Thailand, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 7. Oktober 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene P.________ wohnt in Thailand. Er verunglückte dort am 16. Oktober 1991 mit einem Motorrad. Dabei zog er sich unter anderem Verletzungen im Gesicht zu, die Narben am Kinn und im linken Wangenbereich hinterliessen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erklärte sich bereit, für die medizinischen Kosten der von P.________ gewünschten Narbenkorrekturen aufzukommen, welche dieser im August 2001 durchführen liess. Weil der Versicherte mit dem erzielten Behandlungsresultat nicht zufrieden war, unterzog er sich im Januar 2002 einer zweiten Operation, die ebenfalls von der SUVA bezahlt wurde. P.________ war auch nach der zweiten Operation mit dem Ergebnis nicht zufrieden und gelangte mit Schreiben vom 17. September 2002 im Hinblick auf eine dritte Operation wiederum an die SUVA. Diese lehnte mit Verfügung vom 11. Juni 2003 die Übernahme von Kosten weiterer operativer Massnahmen ab, weil aus medizinischer Sicht nach der Narbenkorrektur ein gutes Resultat bestehe und von weiteren operativen Massnahmen keine Besserung mehr zu erwarten sei. Die inzwischen vom Versicherten zusätzlich geltend gemachte Integritätsentschädigung lehnte sie mangels einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 ab.
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C.
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P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Anerkennung seiner Ansprüche gegenüber der SUVA; zudem sei zu prüfen, ob die neuen Gesetzesbestimmungen (des ATSG) in seinem Falle wirklich anwendbar seien; des Weitern sei auch sein gestellter Anspruch auf Taggeld, Lohnausfallentschädigung und Ersatz der Reisepasskosten mitzuberücksichtigen; es sei ihm Kostenersatz für die im Zusammenhang mit seiner Beweisführung entstandenen Kosten für Flüge, Reisen und Gutachten zuzusprechen.
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Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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1.2 Da sich die Verfügung vom 11. Juni 2003 und der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 nur auf die Frage der weiteren Heilbehandlung und der Integritätsentschädigung bezogen, ist die Vorinstanz zu Recht auf die übrigen Begehren (auf Taggeld, Lohnausfallentschädigung und Ersatz der Passkosten) nicht eingetreten. Auf diese in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum erhobenen Begehren ist auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten, da es auch hier an einem Anfechtungsgegenstand fehlt.
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind im Unfallversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 11. Juli 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
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2.2 Mit dem Gesuch vom 17. September 2002 um eine weitere Narbensanierung ist ein neues Verfahren eröffnet worden. Dieses ist von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003 abgeschlossen worden. Es liefen somit beim In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 weder Leistungen, noch waren Forderungen bereits festgesetzt, so dass gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG die materiellen Bestimmungen des ATSG an sich anwendbar sind. Auf Grund des gestellten Antrages auf Überprüfung dieser Frage geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass die neuen Bestimmungen für ihn ungünstiger sein könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die hier anwendbaren Bestimmungen des UVG (vgl. Erw. 3) haben mit dem In-Kraft-Treten des ATSG gar keine Änderung erfahren.
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3.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG), den Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) und über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), letztere Bestimmung in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Verwaltung und Vorinstanz verweigerten dem Beschwerdeführer den Anspruch auf eine weitere Operation zur Narbensanierung gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. R.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 2. Mai und 5. Juni 2003. Dieser sprach von einem guten operativen Korrekturresultat, bei dem von zusätzlichen operativen Massnahmen keine weitere Besserung mehr zu erwarten sei. Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2. September 2003, dass die Narben im Gesicht auf Grund der Fotos in den Akten kosmetisch eindeutig nicht erheblich seien. Die Narben seien weder speziell augenfällig noch objektiv entstellend. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum deshalb die elektrische Rasur am Kinn wesentlich erschwert sein solle, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Dieser verweist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf drei von ihm im vorinstanzlichen Verfahren am 6. August 2003 aufgelegte thailändische Arztberichte. Zu diesen haben Dr. med. S.________ in seiner Beurteilung vom 2. September 2003 und hernach die SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2003 an die Vorinstanz bereits Stellung genommen. Die Vorinstanz führt mit Recht aus, dass hier eine weitere Operation medizinisch nicht indiziert ist, woran auch die thailändischen Arztberichte nichts ändern. Es ist nicht massgebend, ob durch weitere Behandlung an sich noch eine Verbesserung möglich ist, sondern ob davon eine "namhafte Besserung" des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Dies folgt unter anderem aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG (der mit dem ATSG ebenfalls keine Änderung erfahren hat). Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine weitere Operation zur Narbensanierung zu Recht verneint.
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5.
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Dies gilt auch für die Ablehnung des gestellten Anspruchs auf Integritätsentschädigung. Eine solche Entschädigung setzt gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität voraus. Eine Erheblichkeit des Integritätsschadens liegt dann vor, wenn die körperliche oder geistige Integrität augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Die Vorinstanz hat hier die Erheblichkeit unter Hinweis auf Anhang 3 UVV sowie die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zu Recht verneint.
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6.
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Dem allgemeinen Prozessrechtsgrundsatz entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat (ZAK 1989 S. 283 Erw. 3), sind entgegen dem gestellten Antrag die Kosten für die vom Beschwerdeführer selbst veranlassten Privatgutachten oder die ihm entstandenen Flug- und Reisekosten von der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 28. Juli 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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