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Informationen zum Dokument  BGer 2A.429/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.429/2004 vom 03.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.429/2004 /kil
 
Urteil vom 3. August 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A. und B.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
 
Thomas Schmid,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern,
 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer 1998 - 2000,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. Juni 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 A. und B.________ reichten trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Jahre 1999/2000 ein, weshalb sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern nach Ermessen veranlagt wurden; gleich wurde im Zusammenhang mit dem 1998 erfolgten Verkauf des Käsereibetriebs von A.________ bezüglich Zwischenveranlagung und Jahressteuer verfahren (Verfügungen vom 21. Januar 2001). Hiergegen erhoben A. und B.________ Einsprache, wobei sie die Beibringung der nötigen Unterlagen für den 31. März 2001 bzw. nach gewährter Fristverlängerung bis 30. April 2001 in Aussicht stellten. In der Folge reichten die Steuerpflichtigen indessen auch nach mehrmaliger schriftlicher Aufforderung (letztmals am 19. Dezember 2001) keine Belege ein, weshalb die Steuerverwaltung ihre Einsprache mit Entscheiden vom 2. bzw. 21. März 2002 abwies.
 
1.2 Am 30. August 2002 fochten A. und B.________ die Einspracheentscheide bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern an; gleichzeitig ersuchten sie um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist, weil sie beide krankheitsbedingt verhindert gewesen seien (vgl. Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG). Dem eingereichten Arztzeugnis für A.________ war zu entnehmen, dass dieser "bedingt durch eine schwere Krankheit von Anfang Januar 2000 bis Ende Juli 2002 nicht in der Lage [gewesen sei], differenziertere geistig-intellektuelle Tätigkeiten - wie das Erstellen einer Steuererklärung - anzupacken oder durchzuführen" und dass er "zu dieser Zeit 100% arbeitsunfähig" gewesen sei. Nähere Ausführungen zur Art der Erkrankung und ihren konkreten Auswirkungen enthielt das Zeugnis - unter ausdrücklicher Berufung auf das Arztgeheimnis - nicht. Weil es zudem teilweise im Widerspruch zu einem früheren Zeugnis stand, welches der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vorgelegt hatte und das ihm eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 Prozent für den Zeitraum vom 3. Januar 2000 bis 19. März 2001 attestierte, betrachtete die Steuerrekurskommission das neu eingereichte Arztzeugnis als Gefälligkeitsbescheinigung. Demzufolge war die krankheitsbedingte Verhinderung und mithin der Fristwiederherstellungsgrund nicht nachgewiesen, so dass die Steuerrekurskommission auf die Rechtsmitteleingabe der Steuerpflichtigen wegen Verspätung nicht eintrat (Entscheid vom 22. Juni 2004).
 
2.
 
Am 29. Juli 2004 haben A. und B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit dieser die direkten Bundessteuern 1998 - 2000 betrifft, und die Beschwerdefrist gegen die Einspracheentscheide vom 2. und 21. März 2002 wiederherzustellen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und weiteren Akten) abzuweisen:
 
Die Vorinstanz ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil sie die krankheitsbedingte Verhinderung des Beschwerdeführers als nicht erstellt erachtete. Dieser hier allein zu prüfende Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG): Praxisgemäss führt nicht jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres zur Wiederherstellung einer versäumten Frist; vielmehr ist erforderlich, dass die Erkrankung den Säumigen nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern auch, einen Dritten zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 f.). Für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs kommt es deshalb in besonderem Masse auf Art und Umfang der gesundheitsbedingten Verhinderung an, so dass sich der Rechtsuchende nicht darauf beschränken kann, den Behörden ein unbegründetes Arztzeugnis einzureichen. Nach dem Gesagten ist zwingend erforderlich, dass im Zeugnis dargelegt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch nicht jemand anderen damit betrauen konnte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als nicht nur - wie üblich - eine kurze Verhinderung von einigen Tagen in Frage steht, sondern die (erstaunliche) Behauptung aufgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei während einer Zeitspanne von mehr als zweieinhalb Jahren nicht einmal in der Lage gewesen, einen Treuhänder oder Steuerberater zu beauftragen. Der Obliegenheit zur Angabe von Art und konkretem Umfang der gesundheitlichen Verhinderung steht das Arztgeheimnis keineswegs entgegen, kann der Betroffene seinen Arzt doch ohne weiteres im erforderlichen Umfang von der Schweigepflicht entbinden, wie die Beschwerdeführer dies nunmehr für das bundesgerichtliche Verfahren getan haben. Wenn die Vorinstanz aber aufgrund der ausdrücklichen Anrufung des Arztgeheimnisses auf weitere Erhebungen verzichtete und auf das eingereichte Rechtsmittel mangels Nachweises eines Wiederherstellungsgrunds nicht eintrat, verstiess sie damit nicht gegen Bundesrecht. Auf die erstmals vor Bundesgericht eingereichten Erklärungen des Arztes über die Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen braucht nicht näher eingegangen zu werden, zumal es sich dabei um unzulässige Noven handelt (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.). Deshalb kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aus der diagnostizierten "Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion" bzw. "mittelschweren Depression mit somatischen Symptomen" überhaupt etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte.
 
3.
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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