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Informationen zum Dokument  BGer 1P.133/2004  Materielle Begründung
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BGer 1P.133/2004 vom 13.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.133/2004 /sta
 
Urteil vom 13. August 2004
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Mark Livschitz und Dr. Beat Mathys,
 
gegen
 
Untersuchungsamt des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 123, 5001 Aarau,
 
Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafprozess, Entsiegelung von beschlagnahmten Akten,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Januar 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen gewerbsmässigen Betruges und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten. Die Vorwürfe stehen in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeschuldigten als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der Y.________ AG (in Liquidation). Am 9. Dezember 2003 erfolgten Hausdurchsuchungen am Wohnort und in den Geschäftsräumen von X.________. Dabei wurden diverse Unterlagen beschlagnahmt und versiegelt.
 
B.
 
Am 11. Dezember 2003 stellte das Kantonale Untersuchungsamt beim Obergericht des Kantons Aargau das Entsiegelungsbegehren. Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen, das Entsiegelungsgesuch gut und es bewilligte die Durchsuchung der beschlagnahmten Akten. Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 2. März 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entsiegelungsentscheides vom 28. Januar 2004.
 
Das Untersuchungsamt des Kantons Aargau beantragt mit Stellungnahme vom 31. März 2004 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Mit Verfügung des Präsidenten der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. März 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim letztinstanzlichen kantonalen Entsiegelungsentscheid, mit dem die beschlagnahmten Dokumente zur strafprozessualen Durchsuchung freigegeben werden, handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken könnte (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, neben Geschäftsunterlagen sei am 9. Dezember 2003 auch "Anwaltskorrespondenz" beschlagnahmt worden, welche "Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer angeblichen zivilrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR" betreffe. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entsiegelungsentscheid sei willkürlich und verletze diverse Freiheitsrechte der Verfassung und der EMRK.
 
2.1 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die Gesetzgebung zum Strafprozessrecht Sache der Kantone (Art. 123 Abs. 3 BV). Das kantonale Strafprozessrecht regelt insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen der strafprozessualen Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten, an denen Geheimnisinteressen geltend gemacht werden.
 
2.2 Nach aargauischem Strafprozessrecht sind namentlich Gegenstände zu beschlagnahmen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 85 Abs. 1 StPO/AG). Besteht begründete Vermutung, dass sich unter Papieren Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, so sind diese zu durchsuchen (§ 90 Abs. 1 StPO/AG). Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zum Abschluss der Untersuchung der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichtes (§ 90 Abs. 2 StPO/AG). Die Durchsuchung von Papieren ist mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses durchzuführen (§ 90 Abs. 3 Satz 1 StPO/AG). Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne ihre Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden (§ 90 Abs. 3 Satz 2 StPO/AG). Zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind insbesondere Anwälte hinsichtlich der Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind (§ 98 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ AG).
 
2.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes muss die strafprozessuale Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten sachlich gerechtfertigt und notwendig erscheinen. Bei Dokumenten, die in einer Anwaltskanzlei beschlagnahmt wurden, ist im Entsiegelungsgesuch namentlich darzulegen, inwiefern die Durchsuchung vor dem Anwaltsgeheimnis standhält (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.2-4.3 S. 197 mit Hinweisen). Die Durchsuchung von Verteidigerakten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind zulässig, wenn gegen den betroffenen Anwalt selbst dringender Tatverdacht besteht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Infrastruktur der Anwaltskanzlei für kriminelle Zwecke missbraucht wird. Die gesuchstellende Behörde hat jedenfalls aufzuzeigen, inwiefern die betroffene Anwaltskanzlei in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.3 S. 196, E. 5.1 S. 200 mit Hinweisen). Der Vorentwurf (2001) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes für eine Schweizerische Strafprozessordnung (VE/StPO) unterscheidet zwischen der Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern und der Beschlagnahme bei Angeschuldigten. "Bei Personen, die das Zeugnis verweigern dürfen", namentlich bei Anwältinnen und Anwälten, "dürfen Gegenstände und Vermögenswerte, die aus dem persönlichen Verkehr mit den Beschuldigten stammen, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, nicht beschlagnahmt werden, wenn diese Personen im gleichen Verfahren nicht selber Beschuldigte sind" (Art. 274 Abs. 3 i.V.m. Art. 178 Abs. 1 VE/StPO). "Bei Beschuldigten" dürfen "Unterlagen aus dem Verkehr mit ihrer Verteidigung" nicht beschlagnahmt werden (Art. 274 Abs. 1 VE/StPO).
 
3.
 
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür bei der Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung setzt sodann voraus, dass nicht bloss die Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern auch sein Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S.58; 127 I 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).
 
3.1 Im angefochtenen Entscheid hat der kantonale Zwangsmassnahmenrichter eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Unterlagen verneint. Zwar stehe den Anwälten gestützt auf das Berufsgeheimnis grundsätzlich ein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht zu. Ein strafprozessuales Durchsuchungsverbot folge daraus jedoch nur für Unterlagen, die sich im Gewahrsam des betroffenen Anwaltes befinden oder falls dessen Gewahrsam gegen seinen Willen gebrochen wurde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
 
3.2 Zwar ist laut angefochtenem Entscheid unbestritten, dass sich unter den am 9. Dezember 2003 beschlagnahmten Unterlagen auch anwaltliche Korrespondenz befindet. Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers bezog sich diese jedoch auf zivilrechtliche Fragen (allfällige verantwortungsrechtliche Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident einer Konkurs gegangenen Gesellschaft). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde im vorliegenden Fall keine Verteidigerkorrespondenz beschlagnahmt und versiegelt. Der Strafverteidiger wurde erst anlässlich der Beschlagnahme vom 9. Dezember 2003 herbeigezogen und anschliessend, am 10. Dezember 2003, zur Vertretung des Angeschuldigten "in Sachen Strafanzeige betreffend verschiedene Delikte" schriftlich bevollmächtigt. Ebenso wenig wurden die fraglichen Unterlagen in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei bzw. eines Anwaltes beschlagnahmt. Die betroffenen Dokumente befanden sich vielmehr im privaten Gewahrsam des Beschwerdeführers. Dessen Behauptung, mit den sichergestellten anwaltlichen Unterlagen (betreffend "Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer angeblichen zivilrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR") werde "die gesamte schriftlich fixierte Verteidigungsstrategie" offen gelegt, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Auch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, als Verteidigerkorrespondenz, gleichsam "auf Vorrat", seien alle im Rahmen eines Zivilverfahrens bzw. vor Einleitung einer allfälligen Strafuntersuchung erstellten Unterlagen zu betrachten, welche "eines Tages" von strafprozessualer Bedeutung sein könnten.
 
3.3 Im vorliegenden Fall wurden keine Verteidigerakten beschlagnahmt. Zudem befanden sich die Unterlagen im Zeitpunkt der Beschlagnahme im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers und sie stehen in einem Sachzusammenhang mit der untersuchten Geschäftstätigkeit des Angeschuldigten. Indem der kantonale Zwangsmassnahmenrichter im vorliegenden Fall kein strafprozessuales Entsiegelungshindernis erkannte, hat er das kantonale Strafprozessrecht in willkürfreier Weise ausgelegt und angewendet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kanton Zürich gelte für "Verteidigerpapiere" bzw. "Verteidigungsunterlagen" im Gewahrsam des Klienten eine andere Praxis, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als sachlich unhaltbar erscheinen.
 
4.
 
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie des "Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht".
 
4.1 Die vom Beschwerdeführer angerufenen individuellen Freiheitsrechte der Verfassung und der EMRK gelten nicht uneingeschränkt (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.1 S. 67 mit Hinweisen). Es ergibt sich daraus kein Anspruch des Angeschuldigten, von rechtmässigen Strafuntersuchungsmassnahmen verschont zu werden. Zulässig sind gemäss Art. 36 BV insbesondere gesetzmässige, im öffentlichen Interesse liegende und verhältnismässige strafprozessuale Zwangsmassnahmen. Analoge Schranken der Freiheitsrechte ergeben sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
 
4.2 Die streitige Aktenbeschlagnahme und Entsiegelung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV (vgl. E.2.2). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die strafprozessualen Vorschriften von § 90 Abs. 3 und § 98 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/AG seien "nicht hinreichend bestimmt". Insbesondere gehe daraus nicht "explizit" hervor, dass das Editionsverweigerungsrecht sich auf Akten "im Gewahrsam des Rechtsanwalts" beschränke. Der Umstand, dass das kantonale Strafprozessrecht für den konkreten Anwendungsfall verfassungskonform auszulegen ist und nicht für jeden Einzelfall explizite Vorschriften enthält, lässt den hier angefochtenen Entsiegelungsentscheid jedoch nicht als verfassungswidrig erscheinen. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die strafprozessuale Gesetzgebung und Praxis im Kanton Zürich nichts zu ändern. Dies umso weniger, als die von ihm erwähnte Rechtsprechung des Zürcher Kassationsgerichtes sich (nach eigener Darstellung) auf "Verteidigerpapiere" bezieht.
 
Die streitige strafprozessuale Zwangsmassnahme erfolgt zur Aufklärung schwerwiegender mutmasslicher Straftaten (gewerbsmässiger Betrug usw.) und liegt im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird das Strafverfolgungsinteresse durch das private Interesse des Angeschuldigten an "effizienter Verteidigung" nicht ohne Weiteres aufgehoben; von einer "unrechtsstaatlichen Wahrheitsfindung" kann hier keine Rede sein. Die Zwangsmassnahme erscheint sodann verhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der strafprozessuale Untersuchungszweck durch andere (mildere) Massnahmen erreicht werden könnte. Zwar vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der kantonale Zwangsmassnahmenrichter habe es "unterlassen auszuführen", inwieweit die beschlagnahmten Unterlagen für die Untersuchung "relevante oder auch nur interessante Informationen enthalten könnten". Im angefochtenen Entscheid wird jedoch ausdrücklich erwogen, "die beschlagnahmten Unterlagen" dienten der "exakten Prüfung der Geschäftstätigkeit" des Beschwerdeführers als damaliger Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der konkursiten Gesellschaft. Dieser räumt ein, dass sich auch die beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz auf die fraglichen Geschäftsvorgänge beziehe, nämlich auf die "angebliche zivilrechtliche Haftung des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR". Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die streitige Zwangsmassnahme den Kerngehalt der angerufenen Freiheitsrechte geradezu aushöhlen würde (vgl. Art.36 Abs. 4 BV).
 
4.3 Ebenso wenig verletzt der angefochtene Entscheid den vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "des Vorrangs des Bundesrechts vor kantonalem Recht" (Art. 49 Abs. 1 BV). Wie bereits dargelegt, ist die Gesetzgebung über das kantonale Strafprozessrecht Sache der Kantone. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das aargauische Strafverfahrensrecht die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Berufsgeheimnisschutz der Anwälte (vgl. Art. 321 Ziff. 1 StGB, Art. 13 BGFA) unterlaufen würde. Der Beschwerdeführer macht dazu Folgendes geltend: "Sind aber unbestrittenermassen an einen Untersuchungshäftling versandte Verteidigerbriefe oder direkte telefonische Gespräche zwischen Häftling und Verteidiger von strafprozessualer Überwachung ausgeschlossen, ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde die dem nicht inhaftierten Klienten zugesandte Anwaltspost der staatlichen Überwachung bzw. Beschlagnahme unterliegen soll". Diese Vorbringen gehen an den Gegebenheiten des vorliegenden Falles vorbei. Sie setzen insbesondere die - hier nicht gegebene - Beschlagnahme und Durchsuchung von eigentlichen Verteidigerakten voraus. Entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, dass das Anwaltsgeheimnis für Verteidigerkorrespondenz im Gewahrsam des Angeschuldigten oder für andere anwaltliche Unterlagen im Gewahrsam einer Anwaltskanzlei schlechterdings aufgehoben wäre.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsamt des Kantons Aargau und dem Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. August 2004
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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