BGer U 269/2003 | |||
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BGer U 269/2003 vom 16.08.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 269/03
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Urteil vom 16. August 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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K.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Glockengasse 4, 4003 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 8. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 4. Februar 2000 verletzte sich K.________ bei der Arbeit auf einer Baustelle am Rücken, als er einen Betonblock hob. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen mit Einspracheentscheid vom 25. September 2000 ab, da ein Unfall nicht nachgewiesen sei. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2001 ab. Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen neu entscheide.
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B.
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Nach ergänzenden sachverhaltlichen Erhebungen, Befragung des Versicherten und des Zeugen M.________, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde mit Entscheid vom 8. September 2003 erneut ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen und eventualiter die Einholung ergänzender neurologischer und psychiatrischer Gutachten beantragen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die SUVA und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), nicht vernehmen lässt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 25. September 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
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2.
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Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Streitig und zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob es sich beim Ereignis vom 4. Februar 2000 um einen Unfall im Sinne von Art. 9 UVV gehandelt hat. Die hiefür einschlägigen materiellen und prozessualen Rechtsgrundlagen, etwa der Judikatur zum Bedeutungsgehalt des für den Sozialversicherungsprozess typischen Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 500 Erw. 1), der Beweiswürdigung und des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem auf Rückweisung lautenden Urteil vom 18. Dezember 2002 dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Verwaltung (Einspracheentscheid vom 25. September 2000) und Vorinstanz (Entscheid vom 21. November 2001) waren der Auffassung, es sei wegen sich widersprechender Aussagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich am 4. Februar 2000 ein Unfall im Rechtssinne zugetragen habe. Während der Beschwerdeführer behauptet habe, er sei beim Anheben eines Betonblocks ausgerutscht und auf den Rücken gefallen, sei der Schmerz nach Aussagen von M.________, welcher den Vorfall offenbar als einziger beobachtet habe, beim Anheben des Betonblocks aufgetreten, ohne dass der Versicherte ausgerutscht sei.
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3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2002 erwogen, dass der Versicherte von Anfang an eine klare und bestimmte Aussage über den Hergang des Ereignisses gemacht und an dieser Schilderung in der Folge widerspruchsfrei festgehalten habe, weshalb diese Sachverhaltsdarstellung nicht ohne triftige Begründung als unglaubwürdig und nicht wahrscheinlich verworfen werden dürfe. Da die Richtigkeit der im Protokoll der SUVA vom 8. Juni 2000 festgehaltenen Auskunft von M.________ bestritten werde und dessen Aussage in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur an sich glaubwürdigen Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stehe, sei eine förmliche Zeugenbefragung der Auskunftsperson unerlässlich und habe das kantonale Gericht in Nachachtung der Untersuchungsmaxime M.________ als Zeugen zum Hergang des Ereignisses vom 4. Februar 2000 zu befragen, je nach Ergebnis dieser Befragung weitere sich aufdrängende Abklärungen zu treffen und danach unter umfassender Würdigung des Beweismaterials neu über die Sache zu befinden.
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 21. November 2001 gestützt auf das von der SUVA erstellte Protokoll vom 8. Juni 2000 angenommen, M.________ habe als einziger den Vorfall vom 4. Februar 2000 beobachtet. Demgegenüber ergab sich anlässlich dessen Einvernahme als Zeuge nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz am 8. September 2003, dass M.________ den fraglichen Vorfall nicht selbst beobachtet hatte und erst später an den Ort des Geschehens gerufen worden war. Damit kann er auch keine zuverlässigen Angaben über dessen Hergang machen.
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4.2 Zum Ereignis vom 4. Februar 2000 liegen somit keine sich widersprechenden Aussagen vor, und es bleibt die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Nachweis eines Unfalls scheitert an sich nicht daran, dass sich das Ereignis unter Ausschluss von Zeugen abgespielt hat. Die Behauptungslast des Versicherten bedeutet nicht, dass sie nicht durch eine Sachverhaltsdarstellung erfüllt werden könnte, für welche als Beweismittel nur seine eigene Parteidisposition zur Verfügung steht. Der Verunfallte genügt in diesen Fällen seiner Behauptungslast, wenn er eine plausible und widerspruchsfreie Schilderung des Unfallgeschehens gibt, die als möglichst genaue erscheint und zu keinen ernstlichen Zweifeln Anlass gibt. Dabei kommt den medizinischen Befunden die Bedeutung von Indizien zu, welche entweder die Version des Versicherten stützen oder aber Zweifel an ihrer Richtigkeit zu wecken vermögen (BGE 103 V 176 Erw. a; Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 260). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen (BGE 116 V 140 f. Erw. 4b mit Hinweis).
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4.3 Das kantonale Gericht hat die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als geschmälert erachtet, weil dieser bei der Befragung durch das Gericht zwar ein Ausrutschen erneut bestätigt habe, jedoch in anderen Punkten widersprüchliche oder zumindest ungenaue Angaben gemacht habe. Dieser Würdigung kann nicht gefolgt werden. In Bezug auf den Hergang des Ereignisses, nämlich dass er beim Heben eines Betonblocks ausgerutscht und gestürzt sei, hat der Beschwerdeführer von Anfang an eine klare und bestimmte Aussage gemacht und an dieser Schilderung widerspruchsfrei festgehalten. In der Ergänzung zur Unfallmeldung vom 16. Februar 2000 - seiner ersten persönlichen Stellungnahme - hat der Beschwerdeführer ein Ausgleiten und einen Sturz angegeben. An dieser Schilderung hat er in der Befragung vom 2. Juni 2000 festgehalten. Diese Sachverhaltsdarstellung wird durch die Aussage von P.________ bestätigt, dem der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall erklärt hatte, er sei ausgerutscht. Auch wenn P.________ das Ausrutschen nicht selbst gesehen hat, bestätigt diese Aussage immerhin, dass der Versicherte das Ausrutschen unmittelbar nach dem Vorfall erwähnt hat. Bei der Befragung durch das kantonale Gericht am 8. September 2003 hat der Beschwerdeführer wiederum bestätigt, ausgerutscht und gestürzt zu sein. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c; RKUV 1988 Nr. U 55 S. 363 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Hier liegen zum eigentlichen Geschehensablauf keine sich widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers vor und sind seine diesbezüglichen Aussagen klar und bestimmt. Soweit der Beschwerdeführer in der erst dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis erfolgten Befragung über weitere Umstände wie örtliche Verhältnisse, Arbeitsabläufe oder sein damaliges Befinden nach der Auffassung des kantonalen Gerichts ungenaue oder auf Nachfragen widersprüchliche Aussagen gemacht hat, ist zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst (Bühler, a.a.O., S. 268). Entgegen der Beurteilung des kantonalen Gerichts vermögen deshalb teilweise ungenaue oder widersprüchliche Angaben über Nebenpunkte die Glaubwürdigkeit der ersten Darstellungen des Beschwerdeführers über den Geschehensablauf, denen verstärkte Beweiskraft zukommt, nicht zu schmälern. Es bleibt zu prüfen, ob andere Indizien ernsthafte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu begründen vermögen.
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4.4
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4.4.1 Gemäss Unfallmeldung vom 7. Januar 2000 (richtig: 7. Februar 2000) hat sich der Beschwerdeführer beim Heben eines Betonblocks von ca. 25 kg am Rücken verletzt. Diese Schilderung beruht auf Angaben des Bauführers, der beim Vorfall nicht zugegen war und der sich auf die Version von M.________ abstützte, erfolgte ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers und vermag dessen Sachverhaltsdarstellung nicht in Zweifel zu ziehen.
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4.4.2 In den medizinischen Berichten des Spitals X.________ vom 8. Februar 2000 und des Spitals Y.________ vom 9. März 2000 wird ein Ausrutschen des Beschwerdeführers nicht erwähnt, wobei im Bericht des Spitals Y.________ immerhin auch ein Fall auf die rechte Seite vermerkt wird. Diagnostiziert wurde jeweils eine akute Lumbalgie nach Verhebeereignis verbunden mit einer unklaren diffusen bzw. unspezifischen Hypästhesie. Diese medizinischen Berichte belegen zwar die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht, stehen aber anderseits auch nicht in einem unüberbrückbaren Widerspruch dazu und vermögen keine ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit zu wecken. Es ist zu beachten, dass beim notfallmässigen Eintritt in das Spital X.________ die Behandlung des Leidens im Vordergrund stand und der versicherungsrechtlichen Frage nach einer unfall- resp. krankheitsbedingten Verursachung der Schädigung untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 53), was zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht deutsch spricht, den fehlenden Hinweis auf ein Ausrutschen und die wenig detaillierte Beschreibung des Geschehens im Bericht vom 8. Februar 2000 erklären könnte. Im Bericht des Spitals Y.________ vom 9. März 2000 wird hingegen das Heben eines Betonblocks und ein Fall des Beschwerdeführers auf die rechte Seite erwähnt, was ein ursächliches Ausrutschen zumindest nicht ausschliesst; die trotz Dolmetscher-unterstützten Gesprächen mit dem Versicherten letztlich unklare Beschreibung des Ereignisses im Bericht des Spitals Y.________ kann jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden und lässt dessen Sachverhaltsdarstellung nicht als unglaubwürdig erscheinen. Dies gilt auch für den Umstand, dass in den medizinischen Berichten keine spezifischen Sturzfolgen wie Hämatome erwähnt werden, denn ob der Beschwerdeführer diesbezüglich abgeklärt wurde, ist den Berichten nicht zu entnehmen, und Stürze verursachen erfahrungsgemäss nicht zwingend behandlungsbedürftige Hämatome. Die medizinischen Berichte können daher nicht als gewichtige Indizien für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls gewertet werden und vermögen die Glaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten nicht zu erschüttern.
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4.4.3 Bei der Befragung durch das kantonale Gericht am 8. September 2003 gab der Beschwerdeführer an, dass es am 4. Februar 2000 zunächst schneite, dann langsam wärmer wurde und der Schnee schmolz. Der Zeuge M.________ beschrieb die Arbeit auf der Baustelle als schwer und gefährlich; ob die Holzrampe bzw. die Bretter, auf denen die Arbeiter die Karretten mit Stücken von Abbruchbeton auf eine Mauer von etwa 1 m Höhe hochfahren mussten, schlüpfrig waren, wusste der Zeuge nicht mehr. Immerhin müssen die Verhältnisse auf der Baustelle auf Grund der Zeugenbefragung als unfallträchtig betrachtet werden und sprechen für die Möglichkeit eines Unfallgeschehens, was der Darstellung des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit verleiht.
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4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zumindest im Kerngeschehen widerspruchsfrei und glaubwürdig erscheint und keine gewichtigen Indizien vorliegen, die ernsthafte Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen vermöchten. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Heben des Betonblocks ausgerutscht und gestürzt ist und einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV erlitten hat. Dieser Beurteilung stehen die medizinischen Berichte, wonach der Versicherte seit mehreren Jahren an Rückenschmerzen litt, nicht entgegen. Dieser Punkt ist allenfalls von Bedeutung für die noch zu prüfende Frage der Kausalität zwischen Unfall, geklagten Beschwerden und ihren allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als weiterer Voraussetzung der Leistungspflicht der Unfallversicherung. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2003 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. September 2000 mit der Feststellung aufgehoben werden, dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2000 einen Unfall erlitten hat und daraus gegenüber der SUVA im Grundsatz leistungsberechtigt ist, und die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche befinde.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 16. August 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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