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Informationen zum Dokument  BGer I 783/2003  Materielle Begründung
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BGer I 783/2003 vom 18.08.2004
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 783/03
 
Urteil vom 18. August 2004
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
H.________, 1979, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 27. Oktober 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1979 geborene H.________ ist gelernter Automonteur und arbeitete ab 2. August 2000 bis 31. August 2001 als Automechaniker bei der Y.________ AG, und ab 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 als Automonteur bzw. Automechaniker bei der Z.________ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin wegen Krankheit des Arbeitnehmers aufgelöst. Ab 4. Juli 2002 bezog H.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 20. August 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung für Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen medizinischen Bericht des Dr. S.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 9. September 2002, welchem eine Beurteilung des Dr. med. H.________, Klinik X.________, vom 3. Dezember 2001 beigefügt war, ein und zog Arbeitgeberberichte vom 30. August und vom 14. November 2002 sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 3. September 2002 bei. Mit Verfügung vom 20. Januar 2003 lehnte sie das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. Februar 2003 ab. Eine hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 2003 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zum Erlass eines begründeten Einspracheentscheids zurückgewiesen wurde. Am 19. Juni 2003 erliess die IV-Stelle erneut einen Einspracheentscheid, in welchem sie das Begehren um berufliche Massnahmen abwies.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Zusprechung beruflicher Massnahmen, eventualiter ergänzende medizinische Abklärungen beantragen liess, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 teilweise gut, indem es feststellte, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen in Form von Umschulung zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ eine Kopie der Abrechnung der Arbeitslosen-Versicherungskasse AVIZO vom 22. Oktober 2003 nachreichen, welche bei der Festlegung des Valideneinkommens zu berücksichtigen sei.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).
 
1.2 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall (BGE 112 V 275). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt (gesundheitsbedingt bleibende oder längere Zeit dauernde, etwa 20 % betragende Erwerbseinbusse in der von der versicherten Person bisher ausgeübten Arbeit und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten [BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen]), bestimmt sich im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2003, weshalb das ATSG und dessen Ausführungsverordnungen anwendbar sind.
 
2.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 124 V 269 Erw. 4, 105 V 140 f. Erw. 1a) und auf Umschulung als berufliche Vorkehr im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV; AHI 2000 S. 61; ZAK 1984 S. 91), hiebei namentlich zum Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten (BGE 124 V 109 ff. Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich nach dem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw. 3.4 des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).
 
3.
 
3.1 Die IV-Stelle hält fest, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei ärztlicherseits nie attestiert worden und verneint eine invaliditätsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen oder andere Leistungen der Invalidenversicherung.
 
3.2 Die Vorinstanz lässt offen, ob die Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt zu beurteilen wäre und hält fest, dass dem Versicherten auch gemäss Bericht des Chiropraktors zumindest in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde und er - wie sich aus dem Einkommensvergleich unter Beizug der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ergebe - die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreiche. Sie verneint einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen, bejaht hingegen in Anbetracht der möglichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen rückenschonenden Tätigkeit den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
 
3.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die Berichte des behandelnden Chiropraktors Dr. S.________, welcher ihm in seiner angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere. Er bestreitet nicht, dass aus dem Einkommensvergleich für den aktuellen Zeitpunkt keine Erwerbseinbusse von 20 % resultiert, macht aber geltend, bei ihm als sehr jungem Versicherten könne diese 20%-Regel nicht stur angewendet werden. Vielmehr sei bei der Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit der Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen, dass in den ersten Jahren nach Lehrabschluss vergleichsweise tiefe Saläre ausgerichtet werden, dass aber das berufliche Fortkommen in einer gelernten Tätigkeit und damit auch die Erwerbsaussichten mittel- bis längerfristig wesentlich besser seien als in einer Hilfsarbeitertätigkeit, wie sie die Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens beigezogen habe.
 
4.
 
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle beim Hausarzt Dr. med. B.________ und beim behandelnden Chiropraktor Dr. S.________ einen Arztbericht eingeholt. Dr. med. B.________ verwies bezüglich der Rückenprobleme auf Dr. S.________. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 8./9. September 2002 chronisch rezidivierende Lumbalbeschwerden bei Diskushernie L4/L5 und attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit ab 9. November 2001 bis 17. Februar 2002 eine 100%ige sowie ab 18. Februar 2002 eine 50%ige und in einer behinderungsangepassten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Seinem Bericht legte er eine Beurteilung des Dr. med. H.________, Klinik X.________, vom 3. Dezember 2001 bei, in welchem eine kleine flache dorso-mediane Diskushernie L4/L5 sowie eine Hyperlordose der LWS festgehalten wurden. In seinen Berichten vom 12. Februar und 8. August 2003 hielt Dr. S.________ an seiner Festsetzung der Arbeitsfähigkeit fest. Die Ausführungen des behandelnden Chiropraktors sind schlüssig und plausibel. Sie werden denn auch weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz kritisiert oder in Frage gestellt. Bemängelt wird lediglich, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht durch einen Arzt erfolgt sei. Dieser Umstand vermag der Beweiskraft der Berichte des Dr. S.________ indessen keinen Abbruch zu tun, wird doch praxisgemäss immer wieder auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige für von ihnen behandelte Beschwerden abgestellt. In diesem Zusammenhang kann denn auch darauf hingewiesen werden, dass Chiropraktoren über eine fundierte medizinische Ausbildung verfügen sowie selbständig und ohne Überweisung durch andere Medizinalpersonen als Leistungserbringer zur Tätigkeit im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung zugelassen sind (Art. 35 Abs. 2 lit. c KVG und Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG).
 
5.
 
5.1 Was sodann die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens im Hinblick auf den Umschulungsanspruch anbelangt, hat die Vorinstanz einen anspruchsbegründenden Einkommensverlust in einer angepassten Tätigkeit unter Beizug der Tabellenlöhne verneint, weil das von männlichen Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) erzielbare Einkommen selbst bei Vornahme eines Abzuges von 10 % im Vergleich zum als Automonteur und -mechaniker erzielten Valideneinkommen keine Einkommenseinbusse von 20 % ergebe.
 
5.2 Dass diese rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle vorliegend nicht erreicht ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ohne auf den Einkommensvergleich näher einzugehen, ist jedoch festzuhalten, dass der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts grundsätzlich nicht gefolgt werden kann. Bei den für den Versicherten ohne Umschulung zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten handelt es sich nämlich um unqualifizierte Hilfsarbeit, die im Vergleich zur Tätigkeit als Automechaniker und Automonteur qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden kann. Soweit die Vorinstanz eine annähernde Gleichwertigkeit im Sinne einer Momentaufnahme einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeit bejaht, ist ihr deshalb nicht beizupflichten. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose - wie dies die Vorinstanz an sich dargelegt hat - unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186). Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass er eine Berufslehre absolviert hat und im Zeitpunkt seiner gesundheitlichen Probleme am Anfang seines Berufsweges stand, was sich im Einkommen niederschlug. Die Einkommensentwicklung verläuft bei Arbeitnehmern mit und ohne Berufsausbildung in der Tat nicht gleichmässig. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit umso stärker anwächst. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer das durchschnittliche statistische Lohnniveau voll leistungsfähiger Hilfsarbeiter in der Regel nicht erreichen, welchem Umstand die Rechtsprechung beim Einkommensvergleich mit einer Kürzung der statistischen Tabellenlöhne um bis zu 25 % Rechnung trägt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweis). Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 112 Erw. 3b), wogegen die erwerblichen Aussichten eines gesunden Automonteurs auf längere Sicht zweifellos wesentlich besser sind. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr jungen, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 24-jährigen Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von über 40 Jahren handelt.
 
5.3 Im Lichte dieser Grundsätze ist der Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu bejahen. Die unqualifizierte Hilfsarbeit kann im Vergleich zum erlernten Beruf als Automonteur qualitativ nicht als gleichwertig betrachtet werden, woran auch eine im momentanen Einkommensvergleich resultierende Verdiensteinbusse von weniger als 20 % nichts zu ändern vermag.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2003 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 19. Juni 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 18. August 2004
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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