BGer 6A.49/2004 | |||
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BGer 6A.49/2004 vom 30.08.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.49/2004
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6P.101/2004 /kra
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Urteil vom 30. August 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Führerausweisentzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ verlor am 16. Dezember 2003, um 09.05 Uhr, als Lenker seines Personenwagens auf der mit Schneematsch bedeckten Strasse von Haag nach Buchs die Herrschaft über das Fahrzeug. Er prallte in einen Baum und wurde schwer verletzt. Im Spital wurde eine Blut- und Urinprobe entnommen. Gemäss einem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen (IRM) vom 22. Dezember 2003 war er im Zeitpunkt des Unfalls "aufgrund einer akuten Cannabis-Wirkung" nicht fahrfähig. Im Bericht wurde überdies festgehalten, die sehr hohe THC-Carbonsäurekonzentration spreche dafür, dass er regelmässig Cannabis konsumiere und möglicherweise süchtig sei. Aus diesem Grund wurde eine entsprechende amtsärztliche Abklärung empfohlen.
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Am 20. Januar 2004 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (StVA) X.________ mit, aufgrund des Unfalls und der Blut- und Urinprobe bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Es sei beabsichtigt, ihn zu einer spezialärztlichen Untersuchung aufzubieten. Er habe innerhalb von 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten. Falls der Vorschuss nicht fristgerecht überwiesen werde und deshalb die Abklärungen nicht eingeleitet werden könnten, werde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) vorsorglich entzogen.
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Am 29. Januar 2004 beantragte X.________ die Einstellung des Verfahrens, da keine hinreichenden und begründeten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung bestünden.
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Mit Verfügung vom 3. Februar 2004 untersagte das StVA X.________ ab sofort das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und forderte ihn auf, den Führerausweis spätestens am zweiten Tag nach Zustellung der Verfügung abzugeben oder per Post einzusenden. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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B.
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Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 erhob X.________ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und beantragte unter anderem, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung mangels unmittelbarer Gefahr zuzusprechen, die Verfügung vom 3. Februar 2004 betreffend vorsorglichem Sicherungsentzug sei mangels unmittelbarer Gefahr aufzuheben und auf eine Abklärung der Fahreignung sei aufgrund fehlender konkreter Anhaltspunkte und somit infolge Unverhältnismässigkeit zu verzichten. Eventualiter sei eine Verwarnung unter angemessenen Auflagen zu erteilen.
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Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Juli 2004 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Er führte unter anderem aus, Prozessthema seines Entscheids bilde einzig der vom StVA vorsorglich verfügte Führerausweisentzug, weshalb auf die Rechtsbegehren betreffend Abklärung der Fahreignung bzw. eine blosse Verwarnung nicht eingetreten werden könne.
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C.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 9. Juli 2004 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug sei aufzuheben, wobei das Bundesgericht in der Sache selber entscheiden möge. Der Beschwerde sei gestützt auf Art. 111 Abs. 2 OG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 152 OG sowie das in seiner Sache bereits ergangene bundesgerichtliche Urteil 1P.249/2004 vom 14. Juni 2004 die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.
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Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme ans Bundesgericht, die Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung seien abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Zwischenentscheid erging im Rahmen eines Verfahrens betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises. Er stützt sich auf Art. 35 Abs. 3 VZV (angefochtener Entscheid S. 5) und damit auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes. Er kann für den Beschwerdeführer, der geltend macht, er sei auf den Führerausweis angewiesen (angefochtener Entscheid S. 7), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Aus diesen Gründen ist dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig (Urteil 6A.80/2003 vom 23. Januar 2004 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist, die bei Zwischenverfügungen zehn Tage beträgt (Art. 106 Abs. 1 OG), eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). In diesem Rahmen kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeht. Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG). Wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, ist das Bundesgericht an deren Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn sie diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ist eine solche richterliche Behörde (BGE 129 II 168 E. 4.1; 120 Ib 305 E. 4a).
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Im Folgenden ist zunächst auf drei Rügen einzugehen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner staatsrechtlichen Beschwerde erhebt (E. 2 und 3), und sodann zu prüfen, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug bundesrechtskonform ist (E. 4 - 8).
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2.
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Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde erhebt der Beschwerdeführer zwei Rügen, die das kantonale Verfahrensrecht betreffen (vgl. Beschwerde S. 13/14 lit. A und B). Dabei ist das Bundesgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht willkürlich, d.h. eindeutig und offensichtlich unrichtig, angewendet hat. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen welche Verfahrensbestimmungen verstossen soll.
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Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz zunächst fehl in der Annahme, Prozessthema ihres Entscheids bilde nur der vorsorglich verfügte Führerausweisentzug (s. oben lit. B). Was jedoch Thema des vorliegend zu beurteilenden Rekursverfahrens bildete, ergibt sich aus dem st. gallischen Verfahrensrecht. Inwieweit die Vorinstanz dieses unrichtig oder gar willkürlich angewendet hätte, ist der insoweit nicht hinreichend begründeten Beschwerde nicht zu entnehmen.
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Die Vorinstanz hat eine "Rekursergänzung" des Beschwerdeführers nicht zugelassen (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Dieser macht geltend, damit habe sie gegen Art. 19 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verstossen, wonach die Beteiligten bis zum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf neue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen können. Demgegenüber verweist die Vorinstanz darauf, dass im Rekursverfahren gemäss Art. 53 Abs. 1 desselben Gesetzes grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Sind die Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall für einen zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt, wird nach der kantonalen Praxis eine unaufgefordert eingereichte Replik aus dem Recht gewiesen (Werner E. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 240 mit Hinweisen). Warum es willkürlich sein sollte, ebenso bei unverlangt eingereichten "Rekursergänzungen" vorzugehen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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3.
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Weiter macht der Beschwerdeführer im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe zur Begründung des angefochtenen Entscheids den Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes Altstätten vom 26. Mai 2004 beigezogen, welcher ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig zu unterbreiten gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 14/15 lit. C).
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Es trifft zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2004, also an dem Tag, an dem sie den angefochtenen Entscheid gefällt hat, in einem separaten Brief "orientierungshalber" mitteilte, dass sie "zur Entscheidfindung" den fraglichen Strafbescheid beigezogen habe, wobei sie davon absehe, ihm eine Kopie zuzustellen, da er bereits im Besitz dieses Strafbescheids sei (KA act. 33).
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Es kann offen bleiben, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 129 V 95 E. 4.2).
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Im vorliegenden Fall geht es um eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil vor allem auf den Bericht des IRM vom 22. Dezember 2003 abzustellen ist (s. unten E. 4 - 8). Die Vorinstanz stützte sich im Übrigen insoweit auf den Strafbescheid, als der Beschwerdeführer vor dem Untersuchungsrichter zugegeben habe, sich in Hanfläden in St. Gallen jeweils für Fr. 50.-- Cannabis zum Eigenkonsum gekauft und konsumiert zu haben, und so habe er denn auch am Sonntag vor dem Unfall einige Joints geraucht (angefochtener Entscheid S. 6). Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren zwar an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (s. oben E. 1), aber der Beschwerdeführer bestreitet ihn in diesem Punkt nicht. Er macht im vorliegenden Zusammenhang nur geltend, die Vorinstanz verkenne bei ihren Ausführungen den Unterschied zwischen "gewohnheitsmässigem" und regelmässigem" Konsum (Beschwerde S. 11). Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei prüfen kann. Im Übrigen stützt sich die Vorinstanz auf den Strafbescheid, indem sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum 26. Mai 2004 Drogen konsumiert habe (angefochtener Entscheid S. 7 oben). Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Interpretation des Strafbescheids sei falsch (Beschwerde S. 12). Davon kann nicht die Rede sein, denn gemäss dem Strafbescheid hat der Beschwerdeführer zugegeben, sich Cannabis zum Eigenkonsum "zu kaufen und dieses zu konsumieren" (KA act. 32 S. 4). Auch eine freie Prüfung des Sachverhalts ergibt, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt richtig ist. Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten.
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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, der Strafbescheid habe dem StVA nicht vorgelegen (Beschwerde S. 14 unten), ist darauf nicht einzutreten. Ob die Vorinstanz für ihren Entscheid neue Beweismittel beiziehen durfte, ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das kantonale Recht verstossen haben könnte.
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4.
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Gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV dienen Sicherungsentzüge der Sicherung des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern, und sie werden unter anderem verfügt, wenn der Lenker wegen Trunksucht oder anderer Süchte zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist. Aus dem Zweck der Bestimmung folgt, dass der Sicherungsentzug im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen Aufschub erträgt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VZV kann der Führerausweis deshalb bis zur Abklärung der Ausschlussgründe sofort vorsorglich entzogen werden. Dabei hat die kantonale Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine vorsorgliche Entziehung des Ausweises nahe legen, wichtiger sind als jene, die dagegen sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b). Das Bundesgericht überprüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin lediglich, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht, d.h. wesentliche Umstände ausser acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hat. Es hebt einen Entscheid betreffend Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs somit selbst im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur auf, wenn er sich im Ergebnis als willkürlich erweist (Urteil 6A.118/2001 vom 13. Dezember 2001 E. 2a).
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5.
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Das StVA hat am 20. Januar 2004 den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit einer allfälligen Nichtleistung eines Kostenvorschusses für eine spezialärztliche Untersuchung verknüpft (vgl. oben lit. A). Dies war nach Auffassung des Beschwerdeführers unzulässig und bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 9). Zu diesem Punkt hat sich das Bundesgericht bereits in seinem in derselben Sache ergangenen Urteil vom 14. Juni 2004 kritisch geäussert und festgestellt, die Weigerung, den Kostenvorschuss zu bezahlen, dürfe nicht ohne weiteres als genügenden Grund für einen sofortigen vorsorglichen Ausweisentzug angesehen werden (Urteil 1P.249/2004 E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe erneut "widersinnigerweise" darauf hingewiesen, dass er sich geweigert habe, den Kostenvorschuss zu bezahlen (Beschwerde S. 11 mit Hinweis auf den angefochtenen Entscheid S. 6), und es gehe nicht an, dass Amtshandlungen zur Abklärung der Fahrfähigkeit nicht an Hand genommen würden, bis ein Kostenvorschuss bezahlt worden sei (Beschwerde S. 15). Wie es sich damit verhält, muss nicht weiter geprüft werden. Das Bundesgericht geht im Folgenden (s. unten E. 6) bei der Beurteilung der Frage, ob der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gerechtfertigt war, nur von den übrigen Erwägungen der Vorinstanz aus.
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6.
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Die Vorinstanz verweist auf den Bericht des IRM vom 22. Dezember 2003. Danach sei der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt "aufgrund einer akuten Cannabis-Wirkung" nicht mehr fahrfähig gewesen. Zudem spreche gemäss dem Bericht die beim Beschwerdeführer festgestellte sehr hohe THC-Cabonsäurekonzentration dafür, dass er regelmässig Cannabis konsumiere und möglicherweise cannabissüchtig sei. Dieser Bericht bilde einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund gewohnheitsmässigen Cannabiskonsums nicht gegeben oder beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer habe denn auch vor dem Untersuchungsrichter zugegeben, sich in Hanfläden in St. Gallen jeweils für Fr. 50.-- Cannabis zum Eigenkonsum gekauft und konsumiert zu haben, und er habe auch am Sonntag vor dem Unfall einige Joints geraucht, was auf einen gewohnheitsmässigen erheblichen Konsum hindeute. Zudem hätten gegen ihn am 18. August 2000 und am 28. November 2001 durch die Jugendanwaltschaft bereits zweimal Verweise wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) ausgesprochen worden müssen. Ferner habe die Auswertung der am 16. Dezember 2003 entnommenen Urinprobe nicht nur auf Cannabis, sondern überdies auf Opiate und Benzodiazepine positiv reagiert, was für einen Mischkonsum spreche. Ein Mischkonsum beinträchtige aber in ganz besonderem Mass die Fahreignung eines Motorfahrzeuglenkers. Schliesslich gebe es keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit seinen Cannabiskonsum völlig eingestellt hätte. Im Gegenteil ergebe sich aus dem Strafbescheid vom 26. Mai 2004, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zu diesem Datum Drogen konsumiert habe. Zusammenfassend bestünden auch im heutigen Zeitpunkt genügend Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Fahreignung des Beschwerdeführers zufolge einer Drogenproblematik, die vor allem Cannabis betreffe und die ihn als besonderes Risiko im Strassenverkehr erscheinen lasse (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 - 7).
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7.
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Zum Sachverhalt, an den das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren grundsätzlich gebunden ist (s. oben E. 1), macht der Beschwerdeführer geltend, der von der Vorinstanz angenommene Mischkonsum lasse die betreffenden Feststellungen des IRM, wonach das Ergebnis auf die notfallärztliche Versorgung am Unfallort zurückzuführen sei, völlig ausser Betracht (Beschwerde S. 12). Dem Bericht des IRM vom 22. Dezember 2003 ist denn auch zu entnehmen, dass vermutlich Morphin als starkes Schmerzmittel und Benzodiazepine als Beruhigungsmittel aufgrund ärztlicher Massnahmen verabreicht worden seien, weshalb diese beiden Stoffe beim Unfall keine Rolle gespielt haben dürften (KA act. 9/8). Dies hat die Vorinstanz, die in diesem Punkt nur auf den Labor-Bericht vom 19. Dezember 2003 (angefochtener Entscheid S. 6 mit Hinweis auf KA act. 9/6), nicht aber auf den abschliessenden Bericht vom 22. Dezember 2003 abstellt, offensichtlich übersehen. Wenn aber keine Anzeichen für einen Mischkonsum vorliegen, kann ein solcher bei der Frage des vorsorglichen Führerausweisentzugs auch nicht berücksichtigt werden.
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8.
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In rechtlicher Hinsicht ist folglich gestützt auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und im Bericht des IRM vom 22. Dezember 2003 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2000 und 2001 wegen Drogendelikten aufgefallen ist, dass er bis zum Unfall regelmässig Cannabis konsumiert haben dürfte, dass er im Zeitpunkt des Unfalls wegen seines Cannabiskonsums nicht mehr fahrfähig war, dass er bis heute auf diesen Konsum nicht verzichtet hat und dass er möglicherweise cannabissüchtig ist. Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Strassenverkehr zugelassen. Davon, dass die Vorinstanz "Anhaltspunkte" mit "besonderen Risiken" vermischt (Beschwerde S. 10) oder den Unterschied zwischen "gewohnheitsmässigem" und "regelmässigem" Konsum verkannt hätte (Beschwerde S. 11), kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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9.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Lehrling bedürftig ist (vgl. act. 9). Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde jedenfalls in verschieden Teilen nicht von vornherein aussichtslos war. Auf eine Kostenauflage ist folglich zu verzichten. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden, weil der Beschwerdeführer unterliegt. Er wird im Übrigen durch Y.________ und damit nicht durch einen zugelassenen Anwalt vertreten. Eine Entschädigung an seinen Vertreter fällt folglich ebenfalls ausser Betracht (Urteil in Sachen des Beschwerdeführers 1P.249/2004 vom 14. Juni 2004 E. 4).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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