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Informationen zum Dokument  BGer 6P.19/2004  Materielle Begründung
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BGer 6P.19/2004 vom 30.08.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6P.19/2004
 
6S.55/2004 /kra
 
Urteil vom 30. August 2004
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Heimgartner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,
 
gegen
 
AZ.________,
 
BZ.________,
 
CZ.________,
 
DZ.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle vier vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann,
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
6S.55/2004
 
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis StGB),
 
6P.19/2004
 
Art. 9, 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs),
 
Nichtigkeitsbeschwerde und Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 9. und 13. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 9. und 13. Mai 2003 wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB zu einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren.
 
B.
 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für beide Verfahren.
 
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Die Angehörigen des Opfers beantragen mit Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids ebenfalls deren Abweisung. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es ohne triftige Gründe vom Gutachten des Dr. med. E.________, der eine Arbeitserziehungsmassnahme für indiziert erachtete, abgewichen sei.
 
1.1 Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf der Richter von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen (BGE 118 Ia 144 E. 1c, mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid aber nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Der Richter kann namentlich von den Schlussfolgerungen eines Gutachters abweichen, wenn sich dieser schon in seinem Gutachten widersprüchlich äussert oder bei einer nachfolgenden Einvernahme in wichtigen Punkten von der im Gutachten vertretenen Auffassung abweicht. Er ist in seinem Entscheid auch dort weit gehend frei, wo ein Gutachten ausdrücklich auf bestimmte Akten oder Zeugenaussagen gestützt wird, deren Beweiswert oder Gehalt der Richter anders bewertet (BGE 101 IV 129 E. 3a).
 
1.2 Hinsichtlich der Arbeitserziehungsmassnahme würdigte das Obergericht vorwiegend das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. E.________ der Universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 29. Mai 2002. Bei den Akten liegt auch ein vom Untersuchungsrichter angeordnetes, von Dr. med. F.________, dem damaligen Chefarzt des Integrierten forensischen-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern, am 29. Juni 2000 erstelltes Gutachten. Dieses hatte das Obergericht nicht für ausreichend erachtet. Einerseits vermöge es - mangels eines entsprechenden Gutachterauftrags - keine Antworten auf die massgeblichen Fragen zu geben, andererseits hätten Dr. med. F.________ die in der Zwischenzeit von Fachstellen und Ärzten erhaltenen Unterlagen über die damals spärlich bekannte Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht zur Verfügung gestanden.
 
In Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. E.________ schloss das Obergericht, dass die erforderliche Fehlentwicklung in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie ein diesbezüglicher Zusammenhang mit der verübten Tat gegeben seien. Hingegen könne dem Beschwerdeführer entgegen dem Gutachten keine günstige Prognose bezüglich Erziehbarkeit und der Wirkung von sozialtherapeutischen und -pädagogischen Massnahmen gestellt werden.
 
1.3 Das Obergericht begründet ausführlich, weswegen es von der Meinung des Experten abweicht:
 
1.3.1 Das Gutachten von Dr. med. E.________ sei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sozialtherapeutischen und -pädagogischen Massnahmen zugänglich sei und sich seine charakterlichen Defizite derart beeinflussen liessen, dass er künftig nicht mehr straffällig würde. Dazu habe der Gutachter insbesondere die angeblich positive Entwicklung des Beschwerdeführers während des vorzeitigen Strafvollzugs angeführt. Der Gutachter habe sich diesbezüglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt und seine Beurteilung ausdrücklich unter dem Vorbehalt gegenteiliger Informationen aus der Hafteinrichtung getroffen.
 
Gestützt auf drei Führungsberichte der Strafanstalt zeigt das Obergericht die Entwicklung des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs auf: Zunächst habe er Mühe mit der Arbeit in der Industrieabteilung gehabt, diese niedergelegt und in die Buchbinderei gewechselt. In der Anfangszeit seien drei Disziplinarverfahren gegen ihn geführt worden, wobei er namentlich wegen einer Tätlichkeit an einem Mithäftling disziplinarisch bestraft worden sei. Die zwei folgenden Jahre habe sich der Beschwerdeführer an die Regeln des Vollzugs gehalten und sich in der Buchbinderei einsatzfreudig und diszipliniert gezeigt. Mit seiner Tat habe er sich indessen nicht auseinander gesetzt. Ende Januar 2003 sei es zu einer Schlägerei zwischen dem Beschwerdeführer und zwei Mitinsassen gekommen, weswegen er in die Sicherheitsabteilung verlegt worden sei. Die ihm dort auferlegten Arbeiten habe er korrekt erledigt und Konflikte mit anderen Häftlingen hätten mit einem Gruppenwechsel gelöst werden können. Einen begonnenen Ausbildungskurs habe er infolge intellektueller Überforderung abgebrochen.
 
Der Versuch, eine Ausbildung zu absolvieren sei zudem - entgegen dem Gutachten von Dr. med. E.________ - nicht als Wendepunkt in der Entwicklung des Beschwerdeführers aufzufassen. Er habe zuvor schon mehrfach Ausbildungen in Angriff genommen und wieder abgebrochen, weswegen die Bemühungen im Strafvollzug nicht als Fortschritt betrachtet werden könnten. Ebenso wenig sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts des langweiligen Gefängnisalltags Freizeitangebote nutze, als Nachweis einer günstigen Entwicklung zu werten. Angesichts der Führungsberichte sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer mit seiner Tat auseinander gesetzt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er zudem erklärt, dass er am Tatwiedergutmachungsprogramm nicht teilnehme, weil er nicht genau wisse, was sich ereignet habe und er daher keine Tat wieder gut machen könne.
 
Insgesamt könne daher - entgegen dem Gutachten von Dr. med. E.________ - keine positive Wende in der Entwicklung des Beschwerdeführers angenommen werden. Aus seiner Biographie gehe zudem hervor, dass er sich jeweils in strengen Strukturen relativ unauffällig verhalten habe. Dass er in der Strafanstalt grösstenteils nicht negativ aufgefallen sei und gute Arbeit leiste, lasse daher nicht den Schluss auf eine positive Veränderung zu.
 
1.3.2 Ferner gewichtete das Obergericht die vom Gutachter angeführten Bedenken stärker. Dr. med. E.________ habe ausgeführt, die Störungen in der charakterlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seien allein durch sozialtherapeutische und -pädagogische Massnahmen nicht zu beheben. Eine Ergänzung mit einer psychotherapeutischen Behandlung sei unerlässlich. Eine erzwungene Therapie sei allerdings nicht Erfolg versprechend, es sei denn, sie würde mit der Zeit vom Betroffenen akzeptiert und als bedeutsam gewertet.
 
Das Obergericht befand, dass keine Anzeichen einer dahin gehenden Entwicklung auszumachen seien. Der Beschwerdeführer gebe vor, sich nicht mehr an das Geschehene zu erinnern und wolle sich nicht mit der Tat auseinander setzen. Zudem sei er weder einsichtig noch reuig, und es fehle ihm an der Bereitschaft, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. So habe er an der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er eine solche nicht für nötig erachte. Damit seien grosse Zweifel angebracht, ob eine Psychotherapie trotz fehlender Motivation erfolgreich verlaufen könnte.
 
1.4 Der Gutachter räumte ein, seine Darstellung über das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug stütze sich auf dessen Aussagen. Etwaige nachteilige Informationen über das Verhalten während des Strafvollzugs seien ihm nicht bekannt und könnten die aufgezeigte positive Entwicklung relativieren. Aus diesem Grund erfolge seine günstige Prognose unter der Voraussetzung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen würden. Unter diesen Umständen musste das Obergericht die dem Gutachten zugrunde liegenden Prämissen hinterfragen. Angesichts der Führungsberichte erscheint die vom Gutachten teilweise abweichende Beurteilung, wonach ihm - aufgrund des fehlenden Willens sich mit der Tat auseinander zu setzen, den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit anderen Häftlingen, dem Wechsel des Gefängnisarbeitsplatzes, dem Abbruch der Ausbildung, dem fehlenden Therapiewillen - keine positive Kehrtwende attestiert werden könne, vertretbar. Auch die Folgerung, aufgrund der vom Gutachter festgestellten Therapiebedürftigkeit könne angesichts der fehlenden Therapiebereitschaft keine günstige Prognose gestellt werden, ist nachvollziehbar. Gestützt auf die - vom Gutachten abweichenden - Feststellungen und Bewertungen ist die Schlussfolgerung des Obergerichts unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden.
 
2.
 
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 StGB verletzt, indem es hinsichtlich der Voraussetzungen für die Arbeitserziehungsmassnahme kein Obergutachten eingeholt bzw. die mündliche Befragung des Gutachters Dr. med. E.________ abgelehnt habe.
 
2.1 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Betroffene das Recht, sich vor dem Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E 6c/cc, mit Hinweisen).
 
2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund ein Obergutachten angezeigt gewesen wäre. Das Obergericht stützte sich - wie oben aufgezeigt - nicht auf das Gutachten von Dr. med. F.________, welches hinsichtlich der Arbeitserziehungsmassnahme unvollständig war, sondern liess von Dr. E.________ ein weiteres Gutachten erstellen, welches zudem zur Klärung von Unklarheiten ergänzt wurde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.3 Hinsichtlich der Ablehnung der beantragten mündlichen Befragung von Dr. med. E.________ bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht zunächst Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ als Experten namentlich zur Gegenüberstellung an die Verhandlung geladen und dann infolge der Absage von Letzterem auch auf die Anhörung von Dr. med. E.________ verzichtet habe. Diese Vorgehensweise erscheint tatsächlich problematisch. Es stellt sich nämlich die Frage, weswegen das Obergericht zunächst eine Klärung der bestehenden Widersprüche zwischen beiden Gutachten für notwendig gehalten, dann aber auf die mögliche Befragung von Dr. med. E.________ verzichtet hat. Das Obergericht begründete den ablehnenden Entscheid damit, dass infolge des Nichterscheinens von Dr. med. F.________ die Möglichkeit, Widersprüche zwischen den beiden Gutachten zu klären, ausser Betracht gefallen sei. Das Obergericht würdigte in der Folge zu diesem Punkt lediglich das - für den Beschwerdeführer günstiger ausgefallene - Gutachten von Dr. med. E.________. Damit sind die vom Obergericht angeführten Gründe - die Klärung von Widersprüchen zwischen den beiden Gutachten - für die Anhörung der Experten zur Frage der Arbeitserziehungsmassnahme tatsächlich weggefallen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten von Dr. med. E.________ hätte mündlich erläutert werden müssen. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung einer Anhörung angeführten Fragen zum Gutachten waren mittels eines Ergänzungsgutachten beantwortet worden. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von Dr. med. E.________ verzichten.
 
3.
 
Insgesamt ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde
 
4.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen hinsichtlich der Erziehbarkeit und Delinquenzverhütung gestellt und damit zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Arbeitserziehungsmassnahme verneint.
 
4.1 Wesentliche Beurteilungskriterien für die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt bilden Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Voraussetzungen von Art. 100 und 100bis StGB erfüllt, muss das Gericht die Massnahme anordnen (BGE 118 IV 351 E. 2d). Es sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen (BGE 123 IV 113 E. 4c; 118 IV 351 E. 2b und d). Die Einweisung wird daher um so weniger in Betracht kommen, je weniger der Betroffene beeinflussbar erscheint. Damit zusammenhängend sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Strafe gegen einen jungen Erwachsenen zu bemessen wäre (BGE 125 IV 237 E. 6b; 118 IV 351 E. 2d).
 
4.2 Die Vorinstanz ist im Sinne der angeführten Rechtsprechung angesichts der inkriminierten Tat zu Recht von hohen Anforderungen hinsichtlich der Erziehbarkeit und Delinquenzverhütung ausgegangen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er habe bereits vier Jahre im Zuchthaus verbüsst, weswegen die Bestrafung in einem zeitlich angemessenen Verhältnis zur Tat stehen würde. Damit verkennt er, dass sich die Frage der schuldangemessenen Strafe bei der Arbeitserziehungsmassnahme grundsätzlich nicht stellt (BGE 125 IV 237 E. 6b; 118 IV 351 E. 2d und e).
 
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht beim Beschwerdeführer eine Fehlentwicklung, mit der auch die Tat zusammenhängt. Jedoch mangle es an einer Auseinandersetzung mit der Tat, an der Bereitschaft sich einer notwendigen Psychotherapie zu unterziehen und an einer positiven Entwicklung seit der Tat, sodass nicht davon auszugehen sei, dass die erforderliche Erziehbarkeit bestehe und die Gefahr künftiger Taten durch eine Arbeitserziehung verhütet werden könne. Damit hat die Vorinstanz massgebende Gesichtspunkte für die Beurteilung der Erziehbarkeit und Delinquenzverhütung berücksichtigt. Aufgrund der Schwere der Tat - ein Mord mittels Hammer und Schaufel am Bruder seines Schwagers, der ihn beim Entwenden seines Fahrzeugs ertappte -, ist der Beschwerdeführer nach der angeführten Rechtsprechung zu den nur schwerlich beeinflussbaren Tätern zu zählen. In Anbetracht der fehlenden Entwicklung ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer durch eine Arbeitserziehung alleine derart beeinflussbar sein sollte, dass er von weiteren Delikten abgehalten würde. Die Vorinstanz schloss somit zu Recht, dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen für eine Arbeitserziehungsmassnahme hinsichtlich Erziehbarkeit und Delinquenzverhütung nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist unbegründet.
 
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzung der Ungefährlichkeit - wie der Beschwerdeführer des Weiteren rügt - von zu hohen Anforderungen ausgegangen ist.
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
 
5.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Begehren erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch ist daher stattzugeben (Art. 152 Abs. 1 OG). Es ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse für beide Verfahren auszurichten. Den Beschwerdegegnern wird mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung ausgerichtet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
4.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
5.
 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Peter Saluz, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- ausgerichtet.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. August 2004
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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