BGer U 169/2004 | |||
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BGer U 169/2004 vom 27.09.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 169/04
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Urteil vom 27. September 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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B.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 2. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 10. April 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1944 geborenen B.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente auf Grund einer 32%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte sie den rentenrelevanten Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 12. August 2003 auf 36 %, hielt jedoch bezüglich der Integritätsentschädigung an ihrem ursprünglichen Standpunkt fest.
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B.
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Auf Beschwerde des Versicherten hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. April 2004 den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. August 2003.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ wie schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Gewährung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer mindestens 70%igen Erwerbsunfähigkeit und einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer 35%igen Integritätseinbusse beantragen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Zu prüfen ist einerseits der Invaliditätsgrad (nachstehende Erw. 2) und andererseits die Höhe der dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zustehenden Integritätsentschädigung (nachstehende Erw. 3).
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1.1 Nachdem sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid der SUVA erst nach dem 1. Januar 2003 ergangen sind, hat das kantonale Gericht bezüglich des streitigen Rentenanspruchs zu Recht die Bestimmungen des auf dieses Datum in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) als anwendbar betrachtet, zumal, was von keiner Seite je in Frage gestellt wurde, auch der Beginn des Rentenanspruchs ins Jahr 2003 (1. Mai) fällt. Ob dies auch hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung zutrifft, kann dahingestellt bleiben, da sich insoweit aus dem ATSG keine materiellen Änderungen der Rechtslage ergeben.
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1.2 Die demzufolge massgebenden Normen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) sind im kantonalen Entscheid richtig wiedergegeben worden, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente gegenüber der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und deren Umfang (Art. 20 Abs. 1 UVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) einschliesslich der dazu zwar noch unter der Herrschaft der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG ergangenen, nach dem In-Kraft-Treten des ATSG indessen weiterhin massgeblichen (vgl. noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004 [I 626/03] Erw. 3.4.1 sowie BGE 114 V 313 Erw. 3a) Rechtsprechung (vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). Verwiesen werden kann auch auf die von der Vorinstanz dargelegten Grundlagen für die Gewährung einer Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) und deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG; BGE 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 V 35 Erw. 3c).
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1.3 Nicht zu beanstanden sind schliesslich die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung und zum Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen im Allgemeinen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) sowie zur beweismässigen Auswertung verschiedener Arten medizinischer Berichte (von Versicherungsträgern eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche Stellungnahmen; BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b mit Hinweisen).
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2.
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SUVA und Vorinstanz stützten sich bei der Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs im Wesentlichen auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. V.________ im Bericht vom 13. Januar 2003. Nach dessen Einschätzung anlässlich der Untersuchung vom 8. Januar 2003 sind dem Beschwerdeführer trotz der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastend, wenn möglich sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne Knien, Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie von Treppen und ohne Tragen von Lasten von mehr als 15 kg mehrmals täglich in Industrie, Gewerbe und Administration zumutbar. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte bis mittelschwere industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten, Portierdienste oder administrative Aufgaben.
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2.1 Wie im kantonalen Entscheid ausführlich und mit überzeugender Begründung dargelegt wird, erfüllt der Bericht des Kreisarztes Dr. med. V.________ vom 13. Januar 2003 die Erfordernisse, die für eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme massgeblich sind, in jeder Hinsicht. Dieser Betrachtungsweise kann sich das Eidgenössische Versicherungsgericht auch unter Berücksichtigung der dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände vollumfänglich anschliessen.
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Nicht stichhaltig ist die Rüge, die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. med. V.________ sei nicht begründet worden, ergibt sich diese doch direkt aus den erhobenen Befunden und den gestützt darauf gestellten Diagnosen, ohne dass es einer weitergehenden Begründung bedürfte. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers bieten auch die Angaben der früheren Arbeitgeberfirma, wonach anlässlich der unternommenen Arbeitsversuche selbst bei leichter körperlicher Beanspruchung nur eine Leistung von rund 15 % habe erbracht werden können, keinen Anlass, zusätzliche medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten oder gar einzelne Kontaktpersonen der Arbeitgeberfirma gerichtlich zu befragen. Aus deren Äusserungen vom 5. und 14. Februar sowie vom 31. März 2003 gegenüber dem Abklärungsdienst der SUVA kann von vornherein nicht abgeleitet werden, die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. V.________ werde der konkreten Situation nicht gerecht, ist es doch nicht Sache des Arbeitgebers, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit unter dem für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebenden Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu bestimmen. Dazu tragen im Übrigen auch die im Einspracheverfahren beigebrachten Atteste des Dr. med. H.________ vom 23. Juni 2003 und die darin enthaltene ungünstige Prognose hinsichtlich einer allfälligen beruflichen Wiedereingliederung nichts bei. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe, indem sie den Anträgen auf Zeugeneinvernahmen und zusätzliche medizinische Abklärungen nicht stattgab, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies umso weniger, als sie den fraglichen Arbeitgeberangaben durchaus Berücksichtigung schenkte, diesen indessen keine entscheidrelevante Bedeutung abgewinnen konnte, weil der nach dem versicherten Unfallereignis erfolgte Einsatz in der Schlossereiabteilung der ehemaligen Arbeitgeberfirma gar nicht dem von Dr. med. V.________ empfohlenen Anforderungsprofil entsprach. Hinzu kommt, dass die Einsätze nach dem versicherten Unfallereignis einzig auf Grund der - nach kreisärztlicher Feststellung ohnehin nicht unfallbedingten - Rückenbeschwerden bloss halbtägig möglich war. Die durchaus plausible Betrachtungsweise der Vorinstanz, welcher sich das Eidgenössische Versicherungsgericht anschliesst, wird durch die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
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2.2 Gegen den im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Einkommensvergleichs erfolgten Beizug der vom Bundesamt für Statistik anlässlich der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2002 (LSE 2002) erhobenen Tabellenlöhne wird in grundsätzlicher Hinsicht auch seitens des Beschwerdeführers zu Recht nichts eingewendet. Dass SUVA und Vorinstanz dabei auf die Tabelle TA1 abstellten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird denn auch nicht gesagt, welche andere Tabelle den konkreten Verhältnissen eher gerecht werden würde, sondern lediglich der bloss 15%ige Abzug von den in der Lohnkategorie 4 ausgewiesenen Löhnen bemängelt. Mit diesem Abzug wird indessen dem Umstand, dass behinderte Arbeitnehmer die Lohnansätze in aller Regel nicht erreichen, mit welchen gesunde und voll einsatzfähige Personen rechnen können, hinreichend Rechnung getragen. Weder die gesundheitsbedingten Einschränkungen - der bloss halbtägig mögliche Arbeitseinsatz ist, wie erwähnt, nicht unfallbedingt (vgl. Erw. 2.1 hievor) - noch das Alter oder die lange Betriebszugehörigkeit in der früheren Arbeitgeberfirma vermögen den geltend gemachten, nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Abzug von 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) zu rechtfertigen. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als abzugsrelevant angeführten Faktoren ändern daran nichts. Dass der Invaliditätsgrad rein rechnerisch nicht korrekt ermittelt worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist daher nicht weiter zu prüfen.
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3.
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Was schliesslich die Bemessung des entschädigungsrelevanten Integritätsschadens anbelangt, kann davon ausgegangen werden, dass der als Kreisarzt erfahrene Dr. med. V.________ den üblichen Verlauf einer Pangonarthrose und die beim Beschwerdeführer künftig zu erwartende Entwicklung in seine Beurteilung mit einbezogen hat. Anhaltspunkte, welche daran und an der Angemessenheit der prozentualen Gewichtung des ärztlicherseits festgestellten Beschwerdebildes Zweifel aufkommen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Von der beantragten Einholung einer diesbezüglichen Expertise ist daher abzusehen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 27. September 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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